- Arkeil der I. Zivilabteilung vom 14. März 1913
in Sachen A. Schnebli's Söhne, Bekl. u. Hauptber. Kl.
gegen Office de Publicité Internationale S.-A.,
Kl. u. Anschlußber. Kl.
Aktivlegitimation. Schutdübergang auf die Klägerin. Abtretung eines
Teils der eingeklagten Entschädigung, Ausweis über die Rückzession.
Publizitätsvertrag. Erfüllung der Verpflichtung zur Anbringung von
Reklametafeln, Beweis.
Berufung. Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Geltendmachung von
Aktenwidrigkeiten. Antragstetlung und Begründung.
Das Bundesgericht hat,
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 7. November 1912 hat das Handels
gericht des Kantons Aargau erkannt:
Die Beklagte hat der Klägerin 11,264 Fr. nebst Zins zu
5 % seit 23. August 1911 zu bezahlen.
B. Gegen dieses den Parteien am 13. Dezember 1912 zu
gestellte Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage
vollständig abzuweisen.
- Eventuell: Das Urteil sei aufzuheben, die Klage abzu
weisen oder die Sache sei zur Aktenvervollständigung und zu
neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen und
es sei auszusprechen:
a) daß die Feststellung, wonach das vorgelegte Kartenmaterial
genügende Beweiskraft besitze mit dem Inhalt der Akten in
Widerspruch steht.
b) daß diese unter a genannte Feststellung auch prozeßordnungs
widrig ist ( 143 ZPO in Verbindung mit 19, 36, 60
Handelsgerichtsordnung).
e) daß den Parteien Gelegenheit zu geben ist, sich zu den
gemäß dem Beschluß vom 9. Mai 1912 angefertigten Tabellen
zu äußern, was vor dem kantonalen Urteil nicht geschehen ist.
d) daß das kantonale Gericht über die erhebliche Einrede der
Zession von 9000 Fr. an die Volksbank in Biel sich auszusprechen
und darüber zu urteilen hat.
- Eventuell sei von jeder der Klagepartei zugesprochenen
Summe der zedierte Betrag von 9000 Fr. in Abzug zu bringen.
C.
Die Klägerin hat sich innert Frist der Berufung an
geschlossen und Gutheißung der Klage im vollen Betrage von
18,600 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 23. August 1911
beantragt.
D.
In der heutigen Verhandlung haben die Parteivertreter
diese Anträge erneuert und je auf Abweisung der gegnerischen
Berufung angetragen
in Erwägung:
- Die Beklagte schloß am 5. November 1904 mit der
Firma Morel, Reymond Cie., Office de Publicité Inter-
nationale, in Neuenburg, der Rechtsvorgängerin der Klägerin,
einen Vertrag über Plazierung von Reklametafeln ab. Morel,
Reymond Cie. übernahmen die Verpflichtung, 300 Reklame
tafeln in der Größe von 100/70 em in den von der Beklagten
zu bezeichnenden schweizerischen Ortschaften anzubringen (Ziff. 1
und 2 des Vertrages). Ferner verpflichteten sie sich, der Beklagten
jährlich ein bis zweimal Ausweise der Vermieter der Standorte
zu liefern, daß die Tafeln sich in gutem Zustande befänden (Ziff. 3).
Die Tafeln sollten sofort nach den Angaben der Beklagten in
Arbeit gegeben und bis spätestens den 30. Juni 1905 aufgestellt
werden; bis Ende 1905 sollten sie gratis stehen bleiben (Ziff. 4).
Mit dem 1. Januar 1906 follte die Zahlungspflicht der Beklagten
beginnen und zwar wurde die Entschädigung festgesetzt auf 15 Fr.
per Jahr und Tafel für die zwei ersten Jahre, auf 12 Fr. für
die zwei weiteren und auf 8 Fr. für die zwei letzten Jahre (Ziff. 5).
Die Lieferung der Reklametafeln durch die Metallwarenfabril
Zug und ihre Aufstellung verzögerten sich, so daß die Beklagte
mit notariellem Akt vom 5. September 1905 den Vertrag als
aufgelöst erklärte. Als jedoch Morel, Reymond Cie. ihr am
- November 1906 die definitive Plazierung der Tafeln meldeten
und vorschlugen, die Zahlungspflicht mit dem 1. Januar 1907
beginnen zu lassen, nahm die Beklagte mit Brief vom 19. No
vember 1906 den Vertrag wieder auf; sie verlangte aber den Aus
weis über die gehörige Erfüllung und bestritt ihre Zahlungspflicht,
solange dieser Ausweis nicht erbracht und daran anschließend die
sechsmonatliche Gratisreklamefrist abgelaufen sei. Morel, Reymond
Cie. antworteten auf diesen Brief erst am 14. März 1908,
indem sie der Beklagten Kontrollkarten über 230 Tafeln sandten,
mit dem Beifügen, daß die Karten für die übrigen Tafeln von
den Vermietern der Standorte trotz aller Mühe nicht erhältlich
seien. Mit Zuschrift vom 16. März 1908 nahm die Beklagte
wieder den Standpunkt ein, daß der Vertrag für sie nicht mehr
zu Recht bestehe; ferner beanstandete sie die Karten. Morel, Rey
mond Cie. erinnerten sie tagsdarauf an ihre Zuschrift vom
- November 1906, worauf die Beklagte am 18. März 1908
erklärte, sie bestehe darauf, daß der Vertrag nicht erfüllt sei. Dieser
Brief war der letzte, den die Parteien wechselten. Am 23. August
1911 strengte die Klägerin die vorliegende Klage auf Bezahlung
von 18,600 Fr. durch die Beklagte als vertragliche Entschädigung
für die Jahre 1907 11 an. Die Beklagte beantragte, es sei die
Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation, eventuell definitiv,
AS 39 11 1913
eventuell angebrachtermaßen abzuweisen. Das aargauische Handels
gericht hat die Klage in dem sub A hievor angegebenen Umfange
geschützt.
2. Mit Recht hat die Vorinstanz die Aktivlegitimation der
Klägerin bejaht und die Auffassung der Beklagten, daß der Vertrag
ohne deren Zustimmung nicht auf die Klägerin als Rechtsnach
folgerin der Firma Morel, Reymond Cie. übertragen werden
konnte, als unstichhaltig zurückgewiesen. Es steht fest, daß Aktiven
und Passiven von Morel, Reymond Cie. auf eine Aktiengesell
schaft übergegangen sind, die in der Folge ihre Firma in Office
de Publicité Internationale S.-A. abgeändert hat. Also hat die
Klägerin auch die Verpflichtungen übernommen, die der Fi
Morel, Reymond Cie. aus dem Vertrag vom 5. November 1904
der Beklagten gegenüber erwuchsen. Diesem Schuldübergang stand
nichts im Wege, da es bei den streitigen Leistungen nicht auf die
Persönlichkeit der Schuldnerin ankam (Art. 77 alt, 68 ueu OR).
Die Legitimation der Klägerin läßt sich auch nicht teilweise
unter Berufung auf die Ende 1905 erfolgte Abtretung der zwei
ersten, von der Beklagten laut Vertrag geschuldeten Jahresent
schädigungen von je 4500 Fr. an die Volksbank Biel bestreiten.
Richtig ist, daß die Vorinstanz zu jener Einrede, welche die Be
klagte in der Antwort auf die Klage erhoben hatte, in den Mo
tiven des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich Stellung ge
nommen hat. Es genügt indessen, darauf hinzuweisen, daß die
Klägerin sich in schlüssiger Weise, durch Einlegung einer Erklärung
der Volksbank Biel in Liquidation vom 7. November 1911, über
die erfolgte Rückzession an sie ausgewiesen hat. Die Bemängelung
dieser Erklärung durch die Beklagte geht fehl. Insbesondere steht
ihrer Beweiskraft, soweit Bundesrecht in Betracht kommt, der
Umstand nicht entgegen, daß sie erst während des Prozesses aus
gestellt wurde.
3. Streitig ist sodann namentlich, ob die Klägerin den
Vertrag erfüllt habe und daher berechtigt sei, zu verlangen, daß
die Beklagte ihrerseits erfülle. Zuzugeben ist, daß die Klägerin
oder ihre Rechtsvorgängerin einzelnen Bestimmungen des Vertrages,
so namentlich den sub Ziff. 3 und 4 enthaltenen, nicht strikte
nachgekommen ist. Doch sind diese Bestimmungen nicht derart
wesentlich, daß aus ihrer nicht gehörigen Erfüllung die Nicht
erfüllung des ganzen Vertrages abgeleitet werden darf, wie denn
auch die Beklagte selber trotz der Verspätung in der Anfertigung
und Anbringung der Reklamen den Vertrag wieder aufgenommen
hat. Daß die Zahlungspflicht der Beklagten erst 6 Monate, nach
dem ihr die Gegenpartei den Beweis der Anbringung sämtlicher
Tafeln erbracht hatte, beginnen sollte, wie die Beklagte behauptet,
ergibt sich aus dem Vertrage durchaus nicht und kann aus dem
Wortlaut der Zuschrift von Morel, Reymond Cie. vom 22. De
zember 1905, auf die sich die Beklagte weiter beruft, allein nicht
gefolgert werden. Maßgebend ist, ob die Klägerin den Beweis der
Erfüllung überhaupt rechtsgenüglich erbracht hat. Soweit dieser
Nachweis auch erst im Prozeß geleistet ist, schuldet die Beklagte
die vertragliche Entschädigung. Die Klägerin hat den Beweis der
Erfüllung durch Einlegung eines umfangreichen Urkundenmaterials
angetreten, bestehend in sämtlichen Mietverträgen, die sie mit
Privaten zur Anbringung der Reklametafeln abschloß, in zahl
reichen Bescheinigungen der Vermieter über den Bestand der Tafeln,
Attesten eigener Kontrolleure usw. Die Vorinstanz ließ dieses ge
samte Material, das sie als genügend beweiskräftig erklärte,
durch die Gerichtsschreiberei kontrollieren und auf Grund des von
der Beklagten gemäß Vertrag gelieferten Ortschaftsverzeichnisses
tabellarisch zusammenstellen. Gestützt auf diese Kontrolle stellte sie
für jedes in Betracht kommende Jahr (1907 1911) die Zahl
der ausgewiesenen Reklametafeln fest und berechnete danach die der
Klägerin gebührende Entschädigung.
4.
Die Beklagte hat die Feststellungen der Vorinstanz als
akten und prozeßordnungswidrig angefochten. Auf den zweiten
Vorhalt kann schon deswegen nicht eingetreten werden, weil die
Beklagte Verstöße gegen kantonales Prozeßrecht geltend macht.
Und es kann nicht gesagt werden, daß der Tatbestand deswegen
der Vervollständigung bedürfe und die Sache nach Art. 82 OG
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, weil den Parteien nicht
Gelegenheit gegeben wurde, sich über die von der Vorinstanz an
gefertigten Tabellen vor der Urteilsfällung zu äußern, wie denn
auch die Beklagte sich über Verweigerung des rechtlichen Gehörs
nicht mit dem vorliegenden Rechtsmittel hätte beschweren sollen.
Was die angeblichen Aktenwidrigkeiten betrifft, so gehen solche aus
den vorliegenden Akten nicht hervor und wurden auch heute von
der Beklagten nicht dargetan. Es lag ihr ob, die vermeintlichen
Widersprüche zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem
Inhalt der Akten im einzelnen aufzuführen und derart zu sub
stantiieren, daß ihr Einfluß auf die angefochtene Berechnung
ersehen werden konnte. Die Beklagte hat dies nicht getan und die
Feststellungen der Vorinstanz nicht entkräftet.
Die weitere Einrede, daß die im Vertrag vorgesehenen Ansätze
durchwegs der Berechnung hätten zugrunde gelegt werden sollen,
ohne Rücksicht darauf, daß die Zahlungspflicht der Beklagten erst
am 1. Januar 1907 begann statt am 1. Januar 1906, hätte in
einem Eventualantrag auf entsprechende Ermäßigung der Ent
schädigung Ausdruck finden sollen. Aus den gestellten Anträgen
kann nicht auf das Verlangen einer Herabsetzung auf einen be
stimmten Betrag und aus einem bestimmten Grunde geschlossen
werden. Doch ist die Auffassung der Beklagten auch an sich un
stichhaltig: laut Vertrag sollte die Entschädigung 15 Fr. pro
Tafel für die zwei ersten Jahre seit Beginn der Zahlungspflicht,
12 Fr. für die zwei weitern und 8 Fr. für die letzten Jahre
betragen. Mit Recht hat also die Vorinstanz für das Jahr 1908
mit einem Ansatz von 15 Fr. und für 1910 mit einem solchen
von 12 Fr. gerechnet.
5. (Abweisung der Anschlußberufung);
erkannt:
Haupt und Anschlußberufung werden abgewiesen und es wird
das Urteil des Haudelsgerichts des Kantons Aargau vom 7. No
vember 1912 in allen Teilen bestätigt.