Art. 77 OR, Art. 68 OR; succession to contractual claims and proof of performance in an advertising contract. When assets and liabilities are transferred to a successor company, the latter may enforce contractual claims if the debt is not of a strictly personal character. A prior assignment of part of the claim does not defeat standing where a subsequent reassignment is duly evidenced. Non-strict compliance with ancillary contractual duties does not bar recovery where the breached obligations are not essential to the contract and the debtor resumed performance. Alleged record contradictions must be specifically substantiated; complaints based solely on cantonal procedural rules or general denial-of-hearing assertions are not cognizable in federal appeal.
B. Gegen dieses den Parteien am 13. Dezember 1912 zu gestellte Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
eventuell angebrachtermaßen abzuweisen. Das aargauische Handels gericht hat die Klage in dem sub A hievor angegebenen Umfange geschützt. 2. Mit Recht hat die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht und die Auffassung der Beklagten, daß der Vertrag ohne deren Zustimmung nicht auf die Klägerin als Rechtsnach folgerin der Firma Morel, Reymond Cie. übertragen werden konnte, als unstichhaltig zurückgewiesen. Es steht fest, daß Aktiven und Passiven von Morel, Reymond Cie. auf eine Aktiengesell schaft übergegangen sind, die in der Folge ihre Firma in Office de Publicité Internationale S.-A. abgeändert hat. Also hat die Klägerin auch die Verpflichtungen übernommen, die der Fi Morel, Reymond Cie. aus dem Vertrag vom 5. November 1904 der Beklagten gegenüber erwuchsen. Diesem Schuldübergang stand nichts im Wege, da es bei den streitigen Leistungen nicht auf die Persönlichkeit der Schuldnerin ankam (Art. 77 alt, 68 ueu OR). Die Legitimation der Klägerin läßt sich auch nicht teilweise unter Berufung auf die Ende 1905 erfolgte Abtretung der zwei ersten, von der Beklagten laut Vertrag geschuldeten Jahresent schädigungen von je 4500 Fr. an die Volksbank Biel bestreiten. Richtig ist, daß die Vorinstanz zu jener Einrede, welche die Be klagte in der Antwort auf die Klage erhoben hatte, in den Mo tiven des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich Stellung ge nommen hat. Es genügt indessen, darauf hinzuweisen, daß die Klägerin sich in schlüssiger Weise, durch Einlegung einer Erklärung der Volksbank Biel in Liquidation vom 7. November 1911, über die erfolgte Rückzession an sie ausgewiesen hat. Die Bemängelung dieser Erklärung durch die Beklagte geht fehl. Insbesondere steht ihrer Beweiskraft, soweit Bundesrecht in Betracht kommt, der Umstand nicht entgegen, daß sie erst während des Prozesses aus gestellt wurde. 3. Streitig ist sodann namentlich, ob die Klägerin den Vertrag erfüllt habe und daher berechtigt sei, zu verlangen, daß die Beklagte ihrerseits erfülle. Zuzugeben ist, daß die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin einzelnen Bestimmungen des Vertrages, so namentlich den sub Ziff. 3 und 4 enthaltenen, nicht strikte nachgekommen ist. Doch sind diese Bestimmungen nicht derart wesentlich, daß aus ihrer nicht gehörigen Erfüllung die Nicht erfüllung des ganzen Vertrages abgeleitet werden darf, wie denn auch die Beklagte selber trotz der Verspätung in der Anfertigung und Anbringung der Reklamen den Vertrag wieder aufgenommen hat. Daß die Zahlungspflicht der Beklagten erst 6 Monate, nach dem ihr die Gegenpartei den Beweis der Anbringung sämtlicher Tafeln erbracht hatte, beginnen sollte, wie die Beklagte behauptet, ergibt sich aus dem Vertrage durchaus nicht und kann aus dem Wortlaut der Zuschrift von Morel, Reymond Cie. vom 22. De zember 1905, auf die sich die Beklagte weiter beruft, allein nicht gefolgert werden. Maßgebend ist, ob die Klägerin den Beweis der Erfüllung überhaupt rechtsgenüglich erbracht hat. Soweit dieser Nachweis auch erst im Prozeß geleistet ist, schuldet die Beklagte die vertragliche Entschädigung. Die Klägerin hat den Beweis der Erfüllung durch Einlegung eines umfangreichen Urkundenmaterials angetreten, bestehend in sämtlichen Mietverträgen, die sie mit Privaten zur Anbringung der Reklametafeln abschloß, in zahl reichen Bescheinigungen der Vermieter über den Bestand der Tafeln, Attesten eigener Kontrolleure usw. Die Vorinstanz ließ dieses ge samte Material, das sie als genügend beweiskräftig erklärte, durch die Gerichtsschreiberei kontrollieren und auf Grund des von der Beklagten gemäß Vertrag gelieferten Ortschaftsverzeichnisses tabellarisch zusammenstellen. Gestützt auf diese Kontrolle stellte sie für jedes in Betracht kommende Jahr (1907 1911) die Zahl der ausgewiesenen Reklametafeln fest und berechnete danach die der Klägerin gebührende Entschädigung. 4. Die Beklagte hat die Feststellungen der Vorinstanz als akten und prozeßordnungswidrig angefochten. Auf den zweiten Vorhalt kann schon deswegen nicht eingetreten werden, weil die Beklagte Verstöße gegen kantonales Prozeßrecht geltend macht. Und es kann nicht gesagt werden, daß der Tatbestand deswegen der Vervollständigung bedürfe und die Sache nach Art. 82 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, weil den Parteien nicht Gelegenheit gegeben wurde, sich über die von der Vorinstanz an gefertigten Tabellen vor der Urteilsfällung zu äußern, wie denn auch die Beklagte sich über Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht mit dem vorliegenden Rechtsmittel hätte beschweren sollen.
Was die angeblichen Aktenwidrigkeiten betrifft, so gehen solche aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wurden auch heute von der Beklagten nicht dargetan. Es lag ihr ob, die vermeintlichen Widersprüche zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Inhalt der Akten im einzelnen aufzuführen und derart zu sub stantiieren, daß ihr Einfluß auf die angefochtene Berechnung ersehen werden konnte. Die Beklagte hat dies nicht getan und die Feststellungen der Vorinstanz nicht entkräftet. Die weitere Einrede, daß die im Vertrag vorgesehenen Ansätze durchwegs der Berechnung hätten zugrunde gelegt werden sollen, ohne Rücksicht darauf, daß die Zahlungspflicht der Beklagten erst am 1. Januar 1907 begann statt am 1. Januar 1906, hätte in einem Eventualantrag auf entsprechende Ermäßigung der Ent schädigung Ausdruck finden sollen. Aus den gestellten Anträgen kann nicht auf das Verlangen einer Herabsetzung auf einen be stimmten Betrag und aus einem bestimmten Grunde geschlossen werden. Doch ist die Auffassung der Beklagten auch an sich un stichhaltig: laut Vertrag sollte die Entschädigung 15 Fr. pro Tafel für die zwei ersten Jahre seit Beginn der Zahlungspflicht, 12 Fr. für die zwei weitern und 8 Fr. für die letzten Jahre betragen. Mit Recht hat also die Vorinstanz für das Jahr 1908 mit einem Ansatz von 15 Fr. und für 1910 mit einem solchen von 12 Fr. gerechnet. 5. (Abweisung der Anschlußberufung); erkannt: Haupt und Anschlußberufung werden abgewiesen und es wird das Urteil des Haudelsgerichts des Kantons Aargau vom 7. No vember 1912 in allen Teilen bestätigt.