BGE 39 II 764
BGE 39 II 764Bge26.09.1913Originalquelle öffnen →
ersatz verpflichtet, aber aus verschiedenen Rechtsgründen. Wie es sich in solchen Fällen mit dem Rückgriffe des Bezahlenden gegen die übrigen Schuldner verhält, wird nunmehr durch Art. 51 rev. OR besonders geregelt, und zwar im Sinne grundsätzlicher Zulassung eines Rückgriffsrechtes. Nun fragt es sich aber, ob diese Regelung auch dem Rechtszustande vor dem Erlaß des Art. 51 entspreche, der für die Beurteilung des Falles maßgebend ist, weil der Schadenseintritt zeitlich darunter fällt, und ob also der Art. 51 kein neues Recht schaffe, sondern nur ein bereits geltendes Prinzip gesetzlich festlege und näher ordne. Für die Entscheidung dieser Frage ist ausschlaggebend, daß der Art. 185 aOR eine Forde¬ rung nur dann ohne besondere Form oder Willenserklärung auf einen andern übergehen und also auch namentlich den bezahlenden Schuldner nur dann einen Regreßanspruch gegen den andern Schuldner erwerben läßt, wenn „Gesetz oder richterliches Urteil“ einen solchen Rechtserwerb „bestimmen“. Das frühere OR be¬ schränkt also ausdrücklich die Entstehung solcher Rückgriffsrechte auf besondere Tatbestände, nämlich — abgesehen von der hier außer Betracht fallenden Begründung durch den Richter — auf jene ein¬ zelnen Fälle, in denen eine bestimmte Gesetzesvorschrift die Be¬ gründung des Regreßanspruches ausdrücklich vorsieht (was in Art. 79 Abs. 3, 126, 168 Abs. 3, 190 usw. des aOR geschieht, s. Hafner, Note 1 zu Art. 185). Mit dieser Ordnung ist aber die Annahme unvereinbar, daß schon das aOR das im nunmeh¬ rigen Art. 51 ausgesprochene Prinzip habe anerkennen wollen, wonach auch bei unechter Solidarität allgemein ein Rückgriffs¬ recht zugelassen wird. Demgegenüber vermag auch die vorinstanz¬ liche Erwägung nicht durchzudringen, daß die Gewährung eines Regresses in Fällen dieser Art der Billigkeit entspreche. Daß sie aber durch eine frühere Praxis bereits sanktioniert sei, nimmt die Vorinstanz mit Unrecht an. Im besondern hat das Bundesgericht die Frage in seinem Entscheide i. S. Tramways lausannois c. Baud (AS 35 II Nr. 40 Erw. 2 S. 320/21) nur gestreift, ohne be¬ stimmt dazu Stellung zu nehmen. 4. — Der ferner angerufene Art. 4 FHG, der laut Art. 1 des Ausdehnungsgesetzes von 1887 auch für die Klägerin als In¬ haberin eines Baugeschäftes gilt, bestimmt, daß „der Betriebs¬ unternehmer das Rückgriffsrecht auf diejenigen Personen hat, für deren Verschulden er haftbar ist“. Als solche Personen nennt der Art. 1 FHG die Mandatare, Repräsentanten, Leiter und Aufseher des Betriebsinhabers, also bestimmte Kategorien des im haftpflich¬ tigen Betriebe tätigen, zum Betriebsinhaber in einem Anstellungs¬ verhältnis stehenden Personals. Hienach kann ein Rückgriffsrecht des Betriebsinhabers aus Art. 4 FHG nicht auch gegenüber andern Personen, die einen Betriebsunfall schuldbarer Weise verursachen, erwachsen, namentlich nicht gegenüber Dritten, die, wie hier der Fuhrmann Sütterlin, außerhalb des Betriebes und zum Haftpflich¬ tigen in keinem Rechtsverhältnis stehen. Dem Art. 4 auch diese Fälle zu unterstellen, würde nicht allein gegen dessen Wortlaut, namentlich den des deutschen Tertes, verstoßen, sondern würde auch dem Zwecke der Bestimmung zuwiderlaufen. Denn diese kann nur die aus dem Haftpflichtrecht selbst sich ergebenden Rechtsbeziehungen regeln wollen, nicht aber Verhältnisse, die aus dem Rahmen der Haftpflichtgesetzgebung heraustreten und hinsichtlich deren sich der Betriebsinhaber in der gleichen Stellung befindet, wie irgend ein anderer. Insoweit kann auch für ihn nur das allgemeine OR maßgebend sein (vergl. auch das in der Revue Bd. 27, unter Nr. 31 abgedruckte Urteil des baselstädtischen Appellationsgerichtes). Diesen Zusammenhang des in Art. 4 geregelten Rückgriffes mit dem Haftpflichtrechte als solchem verkennt der vom Kläger ange¬ führte gegenteilige Bundesgerichtsentscheid i. S. Tramways lau¬ sannois c. Ferrari (AS 24 II S. 314 Erw. 2), wenn er glaubt, zur Annahme eines Regreßanspruchs auch gegen den Dritten, der den Unfall verschuldet hatte, den Art. 2 FHG beiziehen zu können (das gleiche tun V. Scherer, Haftpflicht des Unternehmers, II. Aufl. S. 306 ff. und Gröner, die Konkurrenz verschiedener Haft¬ pflichtansprüche rc. S. 81). Der Art. 2 sieht freilich als Fälle der Haftung des Betriebsunternehmers auch solche vor, wo der Unfall durch ein Verschulden dritter Personen, soweit es sich nicht als Verbrechen oder Vergehen darstellt, herbeigeführt wurde. Allein das ändert nichts daran, daß es sich hier um außerhalb des Betriebes stehende Personen handelt, für die nicht die Haftpflichtgesetzgebung und damit auch nicht der Art. 4 gilt, sondern die gewöhnlichen obligationenrechtlichen Bestimmungen. Zu dem Gesagten kommt noch, daß das behauptete schuldhafte Handeln Sütterlins als solches nur den Verletzten Magnol ge¬
des Kantons Basel=Landschaft vom 26. September 1913 bestätigt. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts erkannt: Demnach hat das Bundesgericht jährung entgegenstände. fehlte oder ob einer klägerischen Forderung die Einrede der Ver¬ daher die Aktivlegitimation auch von diesem Gesichtspunkte aus die Versicherungsgesellschaft Rhenania übergegangen wäre und Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag von der Klägerin auf flüssig, im besondern, ob eine solche Forderung nach Art. 72 des Prüfung der andern im Prozesse aufgeworfenen Fragen über¬ wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen. Damit wird die ihr als Haftpflichtiger Geleisteten erlangt haben, so ist die Klage gründe gegen den Beklagten eine Forderung auf Ersatz des von 5. — Kann somit die Klägerin aus keinem der erörterten Rechts¬ über dem Beklagten der Fall. gegen Magnol bestände, so wäre das nicht auch von selbst gegen¬ einzustehen habe. Selbst wenn also ein Regreßanspruch aus Art. 4 kann, ob er für diese Schädigung kraft Gesetzes, nach Art. 62 aOR, schädigt hat, während beim Beklagten es sich nur darum handeln
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