Art. 597 OR; Art. 40 SchKG; party capacity of a Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft in liquidation and effect of business takeover on debt relations. A partnership in liquidation retains legal standing toward third parties until its external legal relations have ceased, whether through completed liquidation, bankruptcy, or another extinction of those relations. Dissolution and register deletion are not constitutive of extinction. A transfer of the business or of a patrimonial complex does not substitute a new debtor for the old one without the creditor's consent; absent such consent, the creditor may hold both the former and the transferee liable. Waiver of rights or release of the original debtor is not presumed and must be proven.
außerdem zum Schluß jeden Geschäftsjahres, erstmals ultimo März 1910, einen Gewinnanteil in Höhe von 10 % des erzielten effektiven Netto Geschäftsgewinnes der Firma. Die Zahlung des Gewinnanteiles hat bis zum 30. April jedes Jahres zu erfolgen. 3. Das Kapital ist zum Schluß jeden Geschäftsjahres nach vorhergegangener Kündigung kündbar, jedoch verzichtet die Firma in den ersten drei Geschäftsjahren auf die Kündigung. Dr. Velt mann verpflichtet sich, der Firma das Kapital auf Verlangen in den ersten drei Geschäftsjahren zu belassen, sofern der 10prozentige Gewinnanteil mindestens eintausend Franken pro Jahr beträgt und keine wichtigen Anderungen im Geschäft der Firma G. Roth Cie. eintreten, durch die die gegenwärtige Sicherheit des Kapitals vermindert wird... Der Kläger bezahlte den Kapitalbetrag ein; die Zinsen vom
der aufgelösten Gesellschaft anrechnen lassen mußte, nach jenem Zeitpunkt der in die Zeit nach Klageanhebung fällt beurteilen war. Doch ist auch auf dieses Moment, das die Vor instanz als ausschlaggebend anzusehen scheint, nicht wesentlich ab zustellen. Maßgebend ist vielmehr folgende Erwägung: Die Kom manditgesellschaft hat, wenn sie auch nicht juristische Person ist, doch zweifellos eine gewisse Selbständigkeit. Insbefondere kann sie nach Art. 597 OR unter ihrer Firma vor Gericht klagen und verklagt werden . Diese Rechtsstellung kann angesichts der Rechte und Interessen Dritter nicht von der Gesellschaft nach Belieben aufgegeben werden. Mit Rücksicht auf die Doppelstellung der Kom manditgefellschaft als Rechtsgebilde, das unter den Gesellschaftern und nach außen wirkt, kann der Auflösungsbeschluß das Leben der Gesellschaft nur dann vernichten, wenn auf den Zeitpunkt der Auf lösung auch ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten aufgehört haben. Das trifft zu, wenn entweder die Liquidation durchgeführt ist oder aber die Rechtsbeziehungen zu Drittpersonen auf andere Weise (z. B. durch Konkurs oder Aufgehen der Gesellschaft in einem neuen Rechtssubjekt durch Geschäftsübernahme) zum Erlöschen ge bracht sind. Die Streichung im Handelsregister spielt dabei keine Rolle; denn sie hat nur deklaratorische, nicht konstitutive Wirkung. Sie wirkt nur insofern, als nach Ablauf von 6 Monaten seit Bekanntmachung der Streichung eine andere Art der Schuld betreibung Platz greifen muß (Art. 40 Abs. 1 SchKG; Jaeger, Komm. Anm. 1 zu Art. 40). Bis die Liquidation durchgeführt ist oder die Rechtsverhältnisse zu Dritten auf andere Weise auf gehoben sind, lebt die Gesellschaft als Gesellschaft in Lig. Dritten gegenüber weiter. Nun wird zwar behauptet, der Vertrag vom 7. März 1910 mit Ebinger habe die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu Dritten aufgehoben, indem Ebinger als neues Rechtssubjekt an Stelle der Gesellschaft getreten sei. Dagegen ist zu sagen, daß ein Schuldner nicht ohne Zustimmung des Gläubigers einen andern Schuldner an seine Stelle setzen kann. Das trifft für einen ganzen Ver mögenskomplex wie für eine Einzelschuld zu. Die Geschäftsüber nahme hat für den Gläubiger nur die Folge, daß er sich neben dem alten auch an den neuen Schuldner halten kann. Diese Zu stimmung wird nun von der Beklagten behauptet, vom Kläger dagegen bestritten. Ist die Bestreitung mit Recht erfolgt, so bestand die Gesellschaft G. Roth Cie. tatsächlich noch zu Recht und ist also parteifähig. Ob der Kläger seine Zustimmung zum Vertrag vom 7. März 1910 gegeben habe, ist aber auch für die Beurteilung der weiteren Frage, ob er die Gesellschaft aus der Schuldpflicht entlassen habe, und damit für das Schicksal der Klage überhaupt ausschlaggebend. M. a. W.: der nämliche negative Tatbestand ent scheidet über die Parteifähigkeit der Beklagten und über die materielle Begründetheit der eingeklagten Ansprüche. 4. Zum Beweis für die Zustimmung des Klägers zur Ge schäftsübernahme, in dem Sinne, daß damit die Gesellschaft als Schuldnerin entlassen wurde, hat sich die Beklagte auf gewisse brief liche Außerungen des Klägers, sowie auf einzelne Zeugenaussagen berufen. Die Vorinstanzen haben den Beweis nicht als erbracht angesehen. Aus den Briefstellen geht zwar hervor, daß der Kläger vom Vertrag zwischen G. Roth Cie. und Ebinger wenigstens oberflächliche Kenntnis hatte. Allein es findet sich keine Außerung, aus der geschlossen werden könnte, er entlasse die Gesellschaft aus der Schuldpflicht. Der Kläger scheint sich nicht einmal hinsichtlich der Zinszahlung an Ebinger gehalten zu haben, den er doch als Schuldner neben der Gesellschaft hätte in Anspruch nehmen können, ohne seiner Rechtsstellung etwas zu vergeben. Die Eingabe des Klägers im Konkurs Ebinger lautete bedingt, d. h. für den Fall, daß die Gesellschaft nicht zahlen sollte. Die Zeugen Adler und Isler haben ausgesagt, daß der Kläger den Roth nicht als Schuldner ent lassen wollte, und damit stimmt auch die Aussage der Zeugin Frau Müller über das Verhalten Ebingers überein, sowie die Außerung, die Ebinger selber in seinem letzten Briefe an den Kläger vom 15. Dezember 1912 an Eidesstatt getan hat. Ergibt sich aus diesen Aussagen der Beweis der Zustimmung nicht, so ist anderseits aus der Zahlung des am 1. Juli 1910 verfallenen Zinses durch Roth, trotz des Vorbehaltes, er anerkenne damit keine Schuldpflicht, eher zu folgern, daß die Zustimmung des Klägers fehlte. Dafür spricht weiter, daß in der Annahme Ebingers als Schuldners ein Verzicht des Klägers auf das Recht läge, den Roth in Zukunft als Schuldner in Anspruch zu nehmen;
nach allgemeinem Rechtsgrundsatz wird aber der Verzicht auf Rechte nicht vermutet. Die Vorinstanz hat also den Tatbestand richtig ge würdigt, wenn sie angenommen hat, es sei zwischen Ebinger und dem Kläger ein Schuldübernahmevertrag nicht zustande gekommen. Damit sind Passivlegitimation und Schuldpflicht der Beklagten ge geben. Mit Rücksicht auf das begonnene Liquidationsstadium muß das Urteil freilich nicht auf G. Roth Cie. schlechthin, sondern auf G. Roth Cie. in Liq. lauten; erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Sep tember 1913 bestätigt.