BGE 39 II 722
BGE 39 II 722Bge17.05.1913Originalquelle öffnen →
Die Klägerin stieg mit ihrem Gemahl Kaiferl. Nat Viktor Harpner, Großindustriellem aus Wien, und ihrer Mutter, am 21. Juli 1910 zu einem dreiwöchentlichen Aufenthalt im Grand Hotel Neues Stahlbad St. Moritz ab. Nach Abreise ihres Gatten bewohnte sie allein Zimmer Nr. 75 im ersten Stock; ihre Mutter wohnte im Zimmer Nr. 88 auf dem nämlichen Stock¬ werk. Am Nachmittag des 9. August 1910 wurden der Klägerin in ihrem Zimmer Schmucksachen, Geld und Uhr entwendet, unter fol¬ genden Verumständungen: Als sie sich ungefähr um 1 Uhr in den Grill Room und dann vor das Hotel begab, ließ sie gewohnheits¬ gemäß den Zimmerschlüssel im Schlosse stecken, damit das Zimmer¬ mädchen das Zimmer in Ordnung bringen könne. Gegen 3½ Uhr kehrte sie in das Hotel zurück, legte in ihrem Zimmer Hut und Schirm ab und begab sich zu ihrer Mutter. Sie blieb daselbst bis gegen 6 Uhr, wobei sie inzwischen nur einmal kurz in ihr Zimmer ging. Etwas nach 6 Uhr kehrte sie in dieses zurück und legte sich zu Bette. Als sie etwa um 7 Uhr die Uhr nachsehen wollte, die sie auf den Nachttisch oder in die offene Schublade gelegt hatte, fand sie sie nicht vor. Sie suchte dann in ihrem Necessaire, in dem sie ihre Schmucksachen aufbewahrte; es handelt sich um eine 40 bis 50 em lange und zirka 30 cm hohe Schatulle aus starkem Karton mit leichtem Lederüberzug, versehen mit einem sog. Vexier¬ und einem mit Schlüssel verschließbaren Schloß. Die Klägerin be¬ wahrte diese Schatulle auf dem Boden unter dem Fenstersims auf. Beim Nachsehen entdeckte sie nun, daß die Schatulle erbrochen und der meiste Schmuck entwendet war, nämlich: zwei Brillantsterne, ein Anhänger mit Perlen, eine Nadel aus Brillanten, ein Rubin¬ ring, eine goldene Brosche, eine Imitationsperle und ein Opalring. Die Klägerin entdeckte ferner, daß aus einer Handtasche im Schrank, an dem der Schlüssel stecken geblieben war, aus zwei verschiedenen Geldbeuteln 100 Kr. und 30 Fr., je in Gold, gestohlen worden waren. Die Klägerin zeigte den Diebstahl sofort der Hoteldirektion an; die am nämlichen Abend eingeleitete polizeiliche und nachherige
gerichtliche Untersuchung blieb indessen erfolglos. Da die Hotelver¬ waltung wegen Selbstverschuldens der Klägerin jede Entschädigung ablehnte, kam es zum vorliegenden Prozeß. Die Klägerin hat ur¬ sprünglich 8000 Fr. plus 5 % Zins seit Mitte August 1910 gefordert; heute verlangt sie noch 7156 Fr. (— 6816 Kr.) nebst Zins. Die Beklagte bestreitet jede Entschädigungspflicht. Das Be¬ zirksgericht Maloja hat die Klage zunächst abgewiesen, das Kan¬ tonsgericht hat sie in dem sub A hievor angegebenen Umfange geschützt. 2.- Maßgebend ist in rechtlicher Hinsicht Art. 486 alt OR. Dieser kennt die Beschränkung der Kausalhaft des Gastwirts auf den Betrag von 1000 Fr., wie Art. 487 Abs. 2 des rev. OR sie in Anlehnung an die neuere französische und deutsche Gesetz¬ gebung aufstellt, noch nicht. Die Haftung der Beklagten nach Art. 486 aOR ist gegeben, sofern und soweit die Beklagte nicht den Gegenbeweis erbracht hat, daß der Schaden durch Selbstverschulden der Klägerin ver¬ ursacht wurde. Die Beklagte erblickt ein solches Verschulden haupt¬ sächlich: a) im Nichtverschließen der Türe beim Ausgehen, in der Nicht¬ abgabe des Schlüssels; ferner b) in der angeblich ungenügenden Verwahrung der Schmuck¬ sachen, des Geldes und der Uhr; endlich c) in der Nichtabgabe des Schmuckes an das Hotelbureau zur Aufbewahrung. 3. ad a. — Es kann im Allgemeinen nicht als Verschulden des Gastes angesehen werden, wenn er beim Verlassen des Zim¬ mers dieses nicht abschließt und den Schlüssel nicht abgibt. Der Gast läßt in der Regel das Zimmer nur offen, damit das Dienst¬ personal es sofort aufräumen kann. Es ist denn auch namentlich bei längerem Aufenthalt in Gasthöfen mit Pensionsbetrieb durch¬ aus üblich, das Schließen zu unterlassen; in Passantenhotels ist beim ständigen Wechsel der Gäste diesen etwas größere Vorsicht zuzumuten. Die Beklagte hat nun selber die Üblichkeit des Nicht¬ abschließens der Zimmer in ihrem Hotel nicht eigentlich bestritten, wie denn auch die Vorinstanz ausführt, es scheine in dieser Rich¬ tung im Neuen Stahlbad eine gewisse Übung zu herrschen. Die Beklagte hat insbesondere auch nicht behauptet, die Gäste würden durch Anschlag oder sonstwie eingeladen, die Schlüssel beim Ver¬ lassen des Zimmers abzugeben. Wenn der Gast nicht ohne wei¬ teres an eine Entwendungsgefahr denkt und sich dagegen von sich aus schützt, so ist das noch nicht Fahrlässigkeit. Gegen Diebstähle durch das Dienstpersonal selber schützt das Abschließen mit Abgabe des Schlüssels übrigens nur sehr relativ. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung auf Hafner, Komm., Aum. 6 zu Art. 486. Hafner erklärt nur, im Offenlassen des Zimmers könne unter Umständen ein Verschulden des Gastes erblickt werden, ebenso Rossel, Manuel, S. 521, und noch ein¬ schränkender Haberstich, Handbuch Bd. 9 S. 115, während Ernst, der Gastaufnahmevertrag, S. 69, darauf abstellen will, ob der Gast sich „für längere Zeit“ vom Zimmer entfernt. Eben¬ sowenig kann die Beklagte aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 1911 i. S. Geith gegen Troxler, BGE 37 II Nr. 28, oder aus demjenigen des Kantonsgerichts Waadt vom 12. März 1895 i. S. Fraser gegen Unger, Revue 13 Nr. 93, etwas zu ihren Gunsten herleiten. Im ersten Fall handelt es sich um das Aufhängen des Zimmerschlüssels am Kleiderhaken vor der e; das Bundesgericht erblickte darin ein gewisses, für den Ein¬ tritt des Schadens immerhin nicht kausales Verschulden; im zweiten Fall hatte der Gast trotz ausdrücklicher Weisung des Gastwirts unterlassen, einen im Gange befindlichen Schrank abzuschließen. Ist somit dem Gast in der Regel das Verschließen des Zimmers mit Abgabe des Schlüssels nicht zuzumuten, so darf umsomehr ver¬ langt werden, daß im Zimmer selber beim Aufbewahren der ein¬ gebrachten Sachen Sorgfalt beobachtet werde. ad b. Daß nun die Klägerin ihren Schmuck zu wenig sorg¬ fältig aufbewahrt und dadurch den eingetretenen Schaden verursacht habe, ist nicht dargetau. Einmal ist die Versorgung der Schmuck¬ sachen in der Schatulle an sich keine Fahrlässigkeit. Sodann kann eine solche auch nicht darin erblickt werden, daß die Klägerin die Schatulle nicht in einem besonderen Behälter, Schrauk oder dergl. verschlossen hatte. Es steht fest, daß die Schatulle mit dem Schlüssel verschließbar und tatsächlich auch zugeschlossen war. Weitergehende Vorsicht kann dem Gast in guten Treuen nicht zugemutet werden;
der Gastwirt hat auch hier mit der Übung seiner Gäste zu rechnen. Das Nämliche gilt für das abhanden gekommene Geld. Die Klägerin hatte ihr Bargeld ordnungsgemäß in Geldbeuteln ver¬ wahrt, diese waren in einer Handtasche aufgehoben und letztere war im Schrank versorgt. Freilich war der Schrank nicht verschlossen, sondern es stak der Schlüssel daran. Doch genügt dieser Umstand nach dem Gesagten nicht, um ein Selbstverschulden der Klägerin im Sinne von Art. 486 aOR zu begründen. Eine mangelhafte Versorgung des Geldes, die der Klägerin zum Verschulden anzu¬ rechnen wäre und die für den Diebstahl kausal war, kann nicht angenommen werden. Ungenügend war dagegen die Art und Weise der Aufbewahrung er Uhr. Es war eigentlich überhaupt kein Aufbewahren, sondern ein Herumliegen auf oder in dem Nachttisch. Wenn die Vorinstanz ausführt, es handle sich um einen Gegenstand, dessen Natur die Aufbewahrung am fraglichen Orte nahelegte, so trifft das nicht zu. Der bestimmungsgemäße Gebrauch und die natürliche Versorgung der Uhr bestehen darin, daß man sie bei sich trägt. Da somit der Klägerin eine gewisse Sorglosigkeit zur Last fällt und der Kausal¬ zusammenhang zwischen dieser Fahrlässigkeit und dem Verlust der Uhr gegeben ist, ist der Entlastungsbeweis hinsichtlich der Uhr er¬ bracht. ad c. Daß die Klägerin verpflichtet war, den gestohlenen Geld¬ betrag zur Aufbewahrung auf dem Hotelbureau abzugeben, hat die Beklagte selber nicht eingewendet. Dagegen hat sie geltend gemacht, die Klägerin hätte ihre sämtlichen Schmucksachen abgeben sollen, weil es „Sachen von bedeutendem Werte“ seien, für die Art. 486 Abs. 2 aOR die Abgabe vorschreibe. Die Vorinstanz hält mit der Klägerin dafür, daß bei Beurteilung der Frage, ob es sich um „Sachen von bedeutendem Werte“ handle, sowohl die Verhältnisse der Gäste als des Gasthofes in Betracht zu ziehen seien und daß es nicht nur auf den Gesamtwert der Schmucksachen ankomme, sondern jedes einzelne Stück zu berücksichtigen sei. Nun habe man es einerseits mit einer reichen Familie aus großindustriellen Kreifen zu tun, anderseits stehe ein Hotel ersten Ranges in Frage. Unter solchen Umständen ginge es zu weit, wenn verlangt werden wollte, daß die Gäfte auch diejenigen Schmucksachen, die sie täglich brau¬ chen, täglich wieder dem Gastwirt zur Aufbewahrung übergeben müßten; anderseits sollte der Gast von einem Hotel solchen Ran¬ ges zufolge des hohen Preises, den er bezahle, auf erhöhte Sicher¬ heit mit Bezug auf seine Effekten rechnen dürfen. Diese Ausfüh¬ rungen sind im allgemeinen zutreffend und das Bundesgericht schließt sich ihnen an. Richtig ist insbesondere, daß mit den Ver¬ hältnissen, den Gepflogenheiten und den Anforderungen zu rechnen ist, wie sie heutzutage in der vornehmen Reisewelt und in den erstklassigen Gasthöfen tatsächlich bestehen. Das schließt aber nicht aus, daß ein gewisser obfektiver Maßstab angelegt werden muß wie denn auch das rev. OR zum Schutz des Gastwirtes eine ziffermäßige Beschränkung der Haftung eingeführt hat. Vergl. ferner Ernst, op. cit. S. 82 ff. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt mit der Vorinstanz zur Bejahung der Abgabepflicht hinsicht¬ lich der beiden Brillantsterne, die zum Tragen im Haar bestimmt sind und einen Wert von rund 1400 Kr. darstellen; ebenso hin¬ sichtlich des Anhängers mit Perlen im Wert von 3000 Kr. Es handelt sich hier um „Sachen von bedeutendem Werte“, auch wenn man den Stand und die Vermögensverhältnisse der Klägerin sowie den Rang des Hotels mitberücksichtigt, und es war der Klägerin die mit der Abgabe verbundene Unbequemlichkeit zuzumuten. Mit Recht hat dagegen die Vorinstanz die Abgabepflicht hinsichtlich der übrigen entwendeten Schmucksachen, nämlich des Rubin= und des Opalringes, der als Brosche verwendeten Nadel aus Brillanten, und der anderen, goldenen Brosche, im Durchschnittswerte von 250 bis 300 Kr., sowie der Imitationsperle verneint. Wenn die Klä¬ gerin diese Gegenstände nicht abgegeben hat so kann ihr das nach dem Gesagten nicht zum Verschulden angerechnet werden. 4. — Darnach entfällt die Haftung der Beklagten einerseits ür die Uhr und anderseits für die beiden Brillantsterne und den Anhänger, es wäre denn, daß ein Verschulden der Beklagten oder ihrer Angestellten vorläge. Denn der Gastwirt haftet für sein ei¬ genes Verschulden und dasjenige seiner Dienstleute nach ausdrück¬ licher Gesetzesvorschrift auch dann, wenn der Gast ihm Sachen von bedeutendem Werte nicht zur Aufbewahrung übergeben hat (Art. 486 Abs. 2). Nun liegt aber ein für den entstandenen Schaden ursäch¬ AS 39 II — 1913
liches Verschulden des Direktors oder der Bediensteten nicht vor. insbesondere wäre die angeblich verspätete Anrufung der Polizei höchstens für die Nichtentdeckung des Diebes, nicht aber für den Diebstahl an sich kausal. Allein auch der Umstand, daß das Zim¬ mermädchen nach verrichteter Arbeit das Zimmer der Klägerin nicht verschlossen hat, kann der Beklagten nicht als Verschulden ent¬ gegengehalten werden. Und endlich fehlt jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß der Gang im ersten Stockwerk ungenügend überwacht war. Der Nachweis des entstandenen Schadens ist laut Feststellung der Vorinstanz rechtsgenüglich erbracht. Diese Feststellung beruht auf bundesrechtlich unanfechtbarer Würdigung des Beweisergebnisses und ist daher für das Bundesgericht verbindlich. Da indessen eine genaue Bestimmung des Wertes aller gestohlener Schmucksachen nicht möglich war, hat die Vorinstanz der Klägerin einen Betrag zugesprochen, der ungefähr der Differenz zwischen dem approxima¬ tiven Gesamtwert einerseits und dem Wert beider Brillantsterne und des Anhängers anderseits (4400 Kr.) entspricht. Sie hat demgemäß die Entschädigung auf rund 2000 Fr. bemessen. Trotz¬ dem die Haftung der Beklagten nunmehr auch für die Uhr im Werte von 140 Kr. wegfällt, besteht kein zureichender Grund, um von jenem Entschädigungsbetrage abzugehen. Die Beklagte hat die Bezifferung des Gesamtschadens auf rund 6800 Kr. durch die Klägerin nie förmlich bestritten; die Differenz macht somit immer noch reichlich 2000 Fr. aus; erkannt: Haupt= und Anschlußberufung werden abgewiesen und das Ur¬ teil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Mai 1913 wird in allen Teilen bestätigt.
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