BGE 39 II 709
BGE 39 II 709Bge30.04.1913Originalquelle öffnen →
liche Beziehungen enthielt, kausal gewesen sei für die Fortsetzung des Geschäftsverkehrs durch die Klägerin. — Bei der unerlaubten Handlung braucht die Schädigung nicht als solche bezweckt zu sein.
Nachdem der Verkehr zwischen der Firma S. Winter & Grün¬ span und der Klägerin drei Monate gedauert haite, wurden dessen Bedingungen näher umschrieben. In einem Schreiben vom 15. April 1910 erklärt die Firma hierüber unter anderm: Spätestens von Anfang Juni an werde sie ihre Kundenwechsel ausschließlich der Klägerin zum Diskonto geben und zur gleichen Zeit werde ihre Verbindung mit der Beklagten aufhören. Sie werde dann diese veranlassen, daß sie den ganzen Guthabenssaldo der Firma, der mindestens 25,000 Fr. betragen müsse, der Klägerin überweise und daß sie der Klägerin ohne Verzug einen Auszug aus dem Konto der Firma zustelle, damit die Klägerin in der Lage sei, den Stand der Firma genau zu übersehen. Der Firma S. Winter & Grünspan hatte inzwischen auf ihr Begehren die Depositenkasse III der Beklagten bereits einen Aus¬ zug aus der laufenden Rechnung mit ihr mit Begleitschreiben vom 11. April 1910 zugesandt. Dieser Auszug umfaßte den Zeitraum vom 24. Februar bis 9. April und erzeigte ein Guthaben der Beklagten von 24,748 Fr. 20 Cts. Darin werden der Firma unterm 1. und 9. April zwei Posten (Rimessen Schweiz) von 5230 Fr. 40 Ets. und 4860 Fr. 20 Cts. gutgeschrieben. Im Begleitschreiben bestätigt die Depositenkasse zunächst den Empfang von diversen Rimessen für den Betrag von 10,343 Fr. 60 Cts. auf die Schweiz, die sie vorläufig in ihr Portefeuille legen wolle, und bemerkt dann hinsichtlich jener beiden Rechnungsposten, daß sie nur provisorische Buchungen seien als ungefährer Gegenwert obiger Rimessen. „Wir setzen“, fährt sie fort, „diese beiden Posten auf „den Auszug, damit sich der Saldo auf zirka 25,000 Fr. beläuft, „uehmen jedoch die desinitive Buchung resp. Abrechnung obiger „Rimessen erst vor, nachdem uns die Firma Rutishauser & Stüß „(die Klägerin) die Ablösung Ihres Kontos bei uns zugesagt „haben wird.“ Die Firma S. Winter & Grünspan beanstandete diesen Aus¬ zug und wünschte, daß die beiden Posten an dessen Anfang gestellt, d. h. unterm 24. Februar mit Baluta vom 1. und 9. März gut¬ geschrieben würden. Verwalter Meyer entsprach diesem Wunsche und ließ der Klägerin am 25. April einen so abgeänderten Aus¬ zug zukommen. Am 2. Juni verschwanden die Firmateilhaber Winter und Grün¬ span mit Zurücklassung einer großen Schuldenlast. Es wurde über sie sofort der Konkurs eröffnet, worin die Klägerin ein Guthaben von 110,153 Fr. 72 Cts., die Beklagte ein solches von 46,606 Fr. anmeldete. Am 4. Juni reichte die Klägerin bei der Bezirksanwalt¬ schaft Zürich gegen Winter und Grünspan eine Strafanzeige wegen Betrugs und betrügerischen Bankerotts ein. Am 8. Juni erhob sie gegen Verwalter Meyer Strafklage mit der Begründung: Meyer habe ihr wider besseres Wissen sehr gute Auskunft über die Firma S. Winter & Grünspan erteilt und dieser einen verfälschten Posten¬ auszug aus den Büchern der Beklagten übergeben, um die Klägerin zu veranlassen, ihr zu kreditieren und deren Konto bei der Be¬ klagten abzulösen. Die Untersuchung gegen Meyer führte zu einem Sistierungsbeschluß vom 3. August 1911, der sich im wesentlichen darauf gründet, daß Meyer mit dem falschen Buchauszug keine Schädigung der Klägerin, sondern die Rettung seiner eigenen Stel¬ lung bezweckt habe, daß ihm das Bewußtsein einer betrügerischen Absicht nicht nachgewiesen sei und daß sich auch nicht ersehen lasse, inwieweit die Klägerin durch die falsche Buchung zur Kredit¬ gewährung veranlaßt worden sei. 2. — Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr die Firma Rutishauser & Stüßi in Liq. von der Beklagten Bezahlung von 100,346 Fr. 95 Cts. als Ersatz des Schadens, den ihr die Be¬ klagte, namentlich durch ihren Verwalter Meyer, deshalb zugefügt habe, weil sie von ihr vermittelst unwahrer Angaben zur Ein¬ gehung oder mindestens zur Fortsetzung des Geschäftsverkehrs mit S. Winter & Grünspan bestimmt worden sei. Die Beklagte habe der Klägerin unmittelbar oder den von ihr konsultierten Aus¬ kunfsbureaux fälschlicherweise zu günstige Auskunft über diese Firma gegeben. Namentlich aber habe sie die Klägerin durch die Aushingabe eines auf Ende 1909 abgeschlossenen Kontokorrent¬ auszuges getäuscht. Aus diesem sei nämlich nicht zu ersehen ge¬ wesen, daß die Guthaben erst nach Eingang der Wechselbeträge verfügbar seien, daß sie nur aus faulen Kundenwechseln beständen und daß S. Winter & Grünspan für die nicht eingegangenen Beträge Solawechsel hätten ausstellen müssen. Sodann habe Ver¬ walter Meyer das betrügerische Verhalten von S. Winter und
Grünspan gegenüber der Klägerin durch den gefälschten Posten¬ auszug vom April 1910 bewußt unterstützt. Für die Handlungs¬ weise Meyers hafte die Beklagte, weil er als ihr Organ gelten müsse und weil zudem die ihm übergeordneten Verwaltungsorgane mit dieser Abschiebung der Firma S. Winter & Grünspan an eine andere Bank einverstanden gewesen seien. Eventuell treffe Art. 62 aOR zu und es habe auch die Beklagte das Verhalten Meyers dadurch gebilligt, daß sie ihm bei seinem Austritt ein gutes Zeugnis ausstellte. Der Schaden belaufe sich auf die eingeklagten 100,346 Fr. 95 Cts., da jedenfalls bis zu diesem Betrage das Guthaben von 110,153 Fr. 75 Cts., das der Klägerin aus dem Geschäftsverkehr mit der Firma S. Winter & Grünspan erwachsen sei, nicht ein¬ gehen werde. Die Vorinstanz hat am 30. April 1913 auf Abweisung der Klage erkannt. In der Berufungsinstanz ist die Klagsumme auf 96,979 Fr. 90 Cts. reduziert worden, da der Rest aus dem Konkurse Winter & Grünspan erhältlich war. 3. — Der vor Bundesgericht namhaft gemachte, im Vorentscheid nicht berücksichtigte Umstand, daß die Firma Rutishauser & Stüßi laut Handelsregistereintrag vom 13. Januar 1913 in Liquidation getreten ist, schließt die sofortige Beurteilung der Berufung nicht aus: Nach dem genannten Registereintrag sind die beiden Gesell¬ schafter, Johann Rutishauser und Alfred Stüßi, Liquidatoren der Firma. Zur Liquidation gehört aber auch die Durchführung von Prozessen, die das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft betreffen. Es bedarf auch keiner besondern Prozeßvollmacht der Liquidatoren mehr, nachdem diese als frühere Gesellschafter zur Anhebung und Durchführung des Prozesses Auftrag gegeben haben. Seinen Ent¬ scheid hat das Bundesgericht nicht auf den Namen der Firma Rutishauser & Stüßi auszufällen, wie es die Vorinstanz getan hat, sondern auf den Namen von Rutishauser & Stüßi in Liq. Die beiden Parteien haben sich denn auch heute damit einverstanden erklärt. 4. Die Handlungen, die dem Verwalter Meyer und den ihm übergeordneten Verwaltungsorganen der Beklagten zur Last gelegt werden, fallen zeitlich unter die Herrschaft des aOR und beurteilen sich daher nach diesem. Sofern also ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 rev. OR behauptet wird, könnte die Klage wegen mangelnder Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht geschützt werden. Übrigens erblickt die Klägerin einen solchen Verstoß nur in einer Handlungsweise Meyers und seiner Vorgesetzten, die, auf Grund der klägerischen Behauptungen gewürdigt, zugleich als rechtswidrig gelten müßte und es würde daher auch die Anwendbarkeit des neuen Rechts am Ergebnis des Prozesses nichts ändern. Es fragt sich vor allem, ob das von der Klägerin dem Verwalter Meyer vorgeworfene Verhalten geeignet sei, gegen¬ über der Beklagten einen Schadenersatzanspruch gemäß Art. 50 ff. des aOR zu begründen. Muß dies nämlich verneint werden, erledigen sich damit zugleich die Behauptungen der Klägerin, die Beklagte sei auch deshalb schadenersatzpflichtig geworden, weil sie durch ihre Direktion Meyer veranlaßt habe, ihren Geschäftsverkehr mit S. Winter & Grünspan allmählich abzubrechen und zum Nach¬ teil der Klägerin auf diese zu übertragen, und weil sie das Vor¬ gehen Meyers dadurch gebilligt habe, daß sie ihm bei seiner Ent¬ lassung ein gutes Zeugnis ausstellte. In diesen beiden Beziehungen kann ein schuldhaftes Handeln nur vorliegen, wenn sich auch das Verhalten Meyers als ein solches darstellt. Ist letzteres nicht der Fall, so braucht ferner auch nicht mehr geprüft zu werden, ob und aus welchem rechtlichen Grunde (Organstellung Meyers, Verant¬ wortlichkeit der Beklagten als Geschäftsinhaberin nach Art. 62 aOR usw.) die Beklagte aus unerlaubten Handlungen Meyers hafte. 6. — Durch das Verhalten Meyers wäre die Klägerin laut ihren Ausführungen in doppelter Hinsicht rechtswidrig geschädigt worden: einmal deshalb, weil Meyer Ende 1909 und Anfangs 1910 die Überleitung des Geschäftsverkehrs der Beklagten mit der Firma S. Winter & Grünspan auf die Klägerin durch bewußt unrichtige Auskunftserteilung zu Gunsten dieser Firma und durch Ausstellung eines der Sachlage nicht entsprechenden Kontokorrent¬ auszuges veranlaßt habe, und sodann deshalb, weil er im April 1910 einen gefälschten Postenauszug über den damaligen — im reduzierten Umfange noch fortgeführten — Verkehr jener Firma
mit der Beklagten ausgestellt und dadurch die Klägerinb estimmt habe, ihre Geschäftsbeziehungen mit der Firma in zunehmendem Umfange weiter fortzusetzen. Es steht außer Frage, daß die Klägerin aus dem Geschäfts¬ verkehr mit der Firma S. Winter & Grünspan, der vom 14. Ja¬ nuar bis 1. Juni 1910 dauerte, tatsächlich Schaden erlitten hat. Es ist ferner wahrscheinlich, aber nicht feststehend, daß der Schaden nicht die gleiche Höhe erreicht hätte, wenn die Klägerin vom April 1910 an auf möglichste Einschränkung und baldigen Abbruch dieser Geschäftsbeziehungen bedacht gewesen wäre. Allein dies auch angenommen, so ist für die Ersatzpflicht im weitern noch erforderlich, daß das dem Verwalter Meyer zur Last gelegte Ver¬ halten sich als unerlaubt darstelle und im Kausalzusammenhang stehe mit der eingetretenen Schädigung. a) Die zunächst gerügte Auskunftserteilung würde zweifel¬ los dann unter Art. 50 aOR fallen, wenn Meyer als sicher vor¬ ausgesehen hätte, daß es mit der Firma S. Winter & Grünspan unaufhaltsam abwärts gehe und ihr Konkurs unvermeidlich sei. Einer Firma unter solchen Umständen bei der Anknüpfung einer neuen Bankverbindung behilflich zu sein, wäre der betreffenden Bank gegenüber eine absichtliche Schadenszufügung. Nun geht aber die Klägerin mit ihrer Anschuldigung gegen Meyer selbst nicht so weit, sondern sie sagt nur, Meyer habe ihr durch bewußt unrichtige Angaben die Vermögenslage der Firma S. Winter & Grünspan zu vorteilhaft dargestellt. Sie läßt also gelten, daß Meyer die Überleitung des Geschäftsverkehrs auf die Klägerin nur deshalb erstrebt hat, weil er eine fernere Verbindung mit der Beklagten als zu riskiert ansah, was nicht ausschließt, daß andere Banken, deren Geschäftsprinzipien in dieser Beziehung weniger streng sein konnten und die sich für das größere Risiko durch höhere Provi¬ sionen zu decken suchten, auch bei Kenntnis der Verhältnisse mit dieser Firma in Verkehr getreten wären. Es fragt sich also nur noch, ob die Auskunftserteilung Meyers bewußt unrichtige Angaben enthalten habe. Hiebei ist zunächst be¬ züglich der Auskunft, die Meyer verschiedenen Informationsbureaux gegeben haben soll, auf die Erklärung im angefochtenen Entscheide zu verweisen, daß die Klägerin keine bestimmten, für eine Beweis¬ anhebung geeigneten Behauptungen aufgestellt habe, was die Vor¬ instanz dazu führte, eine Beweisaufnahme über diese Punkte als durch die zürcherische ZPO ausgeschlossen anzusehen. Man hat es hier mit einer für das Bundesgericht verbindlichen Anwendung kantonalen Prozeßrechtes zu tun. Danach verbleiben als Beweis¬ material für die Würdigung dieser Vorhalte allein noch die Aus¬ sagen Meyers selbst in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung, die dahin lauten: Als Winter & Grünspan eine neue Bank suchten, habe er verschiedene Auskünfte geben müssen und dabei mitgeteilt: es sei eine junge Firma, die viel zu wenig Kapital habe; der Vater Winter sei vermöglich und werde den Sohn unterstützen, Der Wirklichkeit entspricht hier wie dieser ihm oft gesagt habe. freilich die Angabe über die gute finanzielle Stellung des Vaters Winter und dessen Bereitwilligkeit zur Unterstützung des Sohnes nicht. Allein Meyer gibt ausdrücklich zu erkennen, daß es sich dabei um eine Angabe handle, die ihm vom Sohn Winter selbst zu¬ gekommen sei; sie konnte also nicht so aufgefaßt werden, daß er aus anderweitiger, zuverlässiger Wahrnehmung spreche. Auch der Umstand, daß der Vater Winter in einem frühern Falle trotz Ver¬ rechens dem Sohne kein Geld geschickt hatte, besitzt keine besondere Bedeutung, denn möglicherweise ist sich Meyer bei der Auskunfts¬ erteilung dessen nicht mehr bewußt gewesen und überhaupt konnte aus diesem vereinzelten Vorgange nicht auf das Verhalten des Vaters Winter im allgemeinen geschlossen werden. Im übrigen gibt ja auch die Vorinstanz zu, daß unter den vorliegenden Ver¬ hältnissen die Auskunft Meyers, um vollständig der Wirklichkeit zu entsprechen, „noch um eine Schattierung hätte dunkler gefärbt sein können.“ Aber eine durch unrichtige Angaben irreleitende war sie deshalb noch nicht: Soweit Nachteiliges über diesen bisherigen Kunden der Beklagten zu sagen war, mußte der Adressat mit einer gewissen Zurückhaltung und Schonung rechnen und die gemachten Außerungen sind auch nicht dazu geeignet, wirkliches Vertrauen in die Kreditwürdigkeit der Firma S. Winter & Grünspan einzu¬ flößen, das um so weniger, als die Auskunft sich darüber aus¬ schweigt, warum denn eigentlich die Beklagte die Geschäftsverbindung aufgeben wolle. Zudem hat Meyer seine Aussagen — die einzige Beweisgrundlage für den Inhalt der fraglichen Informationen -
als Angeschuldigter im Strafprozeß und ohne von einem Rechts¬ anwalt beraten zu sein, abgegeben und er darf daher nicht zu wörtlich bei seinen Außerungen behaftet werden. Ein schuldhaftes Verhalten liegt sodann auch nicht in der Aus¬ stellung des Kontokorrentauszuges auf Ende 1909. Die Klägerin weist hier vor allem darauf hin, daß der Auszug die Solawechsel nicht anführt, die S. Winter & Grünspan der Be¬ klagten jeweilen ausstellten, um ihr für ihre Regreßansprüche aus den nicht eingegangenen Kundenwechseln eine besondere Sicherheit zu bieten. Nun hätte freilich die Anführung dieser Eigenwechsel im Kontokorrentauszug die Klägerin zu mehrerer Vorsicht mahnen können. Aber anderseits lag doch eine besondere Veranlassung ihrer Erwähnung nicht vor. Denn ein Kontokorrentauszug hat nur über die Soll= und Habenposten und die daraus resultierenden Rechnungssaldi Auskunft zu geben, während diesen Wechseln kein Schuldverhältnis, das nicht bereits in den Rechnungsposten des Aus¬ zuges zum Ausdruck gekommen wäre, zu Grunde lag. Überhaupt ist ein solcher Auszug seiner Natur nach außer Stande, ein vollständi¬ ges Bild aller Geschäftsbeziehungen zu geben und er ist auch in erster Linie für den Korrespondenten bestimmt, dessen Kenntnis dieser Beziehungen vorausgesetzt wird. Hienach konnte also die Klägerin nicht davon ausgehen, daß Meyer mit der Ausstellung des Aus¬ zuges die bestehende Geschäftsverbindung allseitig darlegen wolle und daß für sie jede sonstige Auskunft unnötig sei. Im weitern liegt auch keine rechtswidrige Verschleierung der wirklichen Sachlage in dem Fehlen einer Bemerkung darüber, daß die Beträge der je¬ weilen schon mit der Diskontierung gutgeschriebenen Kundenwechsel erst mit deren Eingang verfügbar seien. Die Klägerin mußte letz¬ teres als selbstverständlich annehmen, da sie die Natur des in Frage stehenden Geschäftsverkehrs kannte und es auch nicht etwa im Bank¬ verkehr üblich ist, die zum Diskont übergebenen Wechsel erst beim Eingang der Wechselsumme im Kontokorrent zu buchen. Ihre Be¬ hauptung endlich, Meyer habe ihr verschwiegen, daß die Haben¬ posten zumeist aus faulen Kundenwechseln beständen, ist schon des¬ halb unerheblich, weil die Klägerin selbst nicht geltend macht und noch weniger dargetan hat, daß Meyer irgend etwas über die Einbringlichkeit der fraglichen Wechselforderungen und die Kredit¬ würdigkeit der Kundschaft von S. Winter & Grünspan zugesichert habe. Nach den vorstehenden Darlegungen liegt also im Verhalten Meyers, soweit es sich um die Übertragung des Geschäftsverkehrs der Firma S. Winter & Grünspan auf die Klägerin handelt, nichts rechtswidriges. Damit braucht in dieser Beziehung auf die Frage des Kausalzusammenhanges, also darauf nicht noch besonders eingetreten zu werden, ob jenes Verhalten Meyers für die Klägerin bestimmend gewesen sei, mit der genannten Firma in Geschäfts¬ beziehungen zu treten. b) Die Behauptung, die Klägerin sei im April 1910 von Meyer in rechtswidriger Weise dazu bewogen worden, den Ge¬ schäftsverkehr mit S. Winter & Grünspan fortzusetzen, wird auf einen einzelnen, freilich ernsten Vorwurf gestützt, nämlich den de Fälschung des der Klägerin am 25. April zugestellten Postenaus¬ zuges. Hier liegt nun in der Tat eine unerlaubte Handlung Meyers vor und zwar eine wissentlich unrichtige Verurkundung über tatsäch¬ liche Verhältnisse, zu dem Zwecke, eine irrtümliche, zu günstige Mei¬ nung hinsichtlich der Ansprüche zu erwecken, die damals der Firma S. Winter & Grünspan aus ihrem Geschäftsverkehr mit der Be¬ klagten zustanden. In Betracht fällt vor allem die Aufnahme der beiden Posten von 5230 Fr. 40 Cts. und 4860 Fr. 20 Cts. in den Auszug. Aus welchem Grunde auch diese Wechsel nicht, wie die andern, diskontiert wurden, so steht jedenfalls fest, daß, sobald ihre Diskontierung unterblieb, damit eine Gutschrift im Konto¬ korrent unzulässig war, und daß die trotzdem erfolgte Gutschrift notwendig zu der Auffassung führen mußte, das Guthaben der Firma an der Beklagten sei um die genannten Beträge größer, belaufe sich also auf rund jene 25,000 Fr., die die Firma in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 15. April als Minimum zu¬ gesichert hatte. Daß mit den fraglichen Gutschriften eine solche Täuschung bezweckt war, erhellt auch deutlich aus dem Schreiben Meyers an S. Winter & Grünspan vom 11. April und wird durch die Aussage Meyers im Strafprozeß hierüber bestätigt. Zu dieser unrichtigen Verurkundung zweier in Wirklichkeit nicht erfolgter Kreditierungen kommt sodann noch die nachträglich vor¬ genommene Vordatierung. Auch diese entsprang einer Täuschungs¬
absicht: Es wollte damit die Kenntnis des wirklichen Tatbestandes erschwert werden, da bei der Anfügung beider Posten am Schlusse viel eher der Verdacht entstanden wäre, man wolle mit der Gutschrift dieser Wechselbeträge nur den zugesicherten Betrag von 25,000 Fr. voll machen. Die Behauptung endlich, es sei Meyer nicht um eine Schädigung der Klägerin, sondern nur darum zu tun gewesen, seine Stellung bei der Beklagten zu retten, vermag an dem Ge¬ sagten nichts zu ändern. Denn damit die Handlung eine unerlaubte im gesetzlichen Sinne sei, braucht ihr Zweck nicht in der einge¬ tretenen Schädigung zu bestehen, es genügt, daß die Schädigung zur Erreichung eines anderweitigen Zweckes mitgewollt ist (vergl. Oser, Kommentar, Art. 41 IV 2 47, S. 180). Nun fragt sich aber noch, ob das rechtswidrige Verhalten Meyers in der behaupteten Richtung kausal gewirkt habe, ob es also die Ursache dafür sei, daß die Klägerin zu ihrem Schaden den Geschäfts¬ verkehr mit S. Winter & Grünspan in dem Umfange, wie es dann tatsächlich geschah, fortgesetzt hat, statt ihn soweit einzu¬ schränken, als die Wahrung ihrer Interessen an einer günstigen Liquidation ihrer bereits entstandenen Ansprüche es gestattete. Hie¬ zu müßte dargetan sein, daß tatsächlich die Klägerin ihre weitere Kreditgewährung voraussichtlich dann eingeschränkt hätte, wenn der ihr zugestellte Auszug der Wirklichkeit entsprochen und somit jene beiden Gutschriften nicht enthalten haben würde. Nach der ganzen Aktenlage läßt sich aber das nicht annehmen. Aus einem den damaligen Stand des Geschäftsverkehrs richtig wiedergebenden Auszuge hätte die Klägerin freilich ersehen, daß das Guthaben der Firma S. Winter & Grünspan zur Zeit nur rund 15,000 Fr., also rund 10,000 Fr. weniger betrage, als der im Schreiben vom 15. April als Minimum zugesicherte Guthabenssaldo von 25,000 Fr. Allein zunächst ist dieser Minimalsaldo im Schreiben vom 15. April nicht für jenen Zeitpunkt, sondern für Anfangs Juni zugesagt worden; erst dann sollte er der Klägerin, als der an die Stelle der Beklagten tretenden neuen Schuldnerin, überwiesen werden und sie damit eine Deckung für den spätern Geschäftsverkehr erhalten. Und sodann mußte vor allem die Klägerin auch aus einem richtigen Auszuge entnehmen, daß die Habenposten der Firma — abgesehen vom Eingangssaldo, der das Ergebnis der vorangegangenen Rech¬ nungsperiode wiedergab — sozusagen nur aus zum Diskont an¬ genommenen Kundenwechseln bestanden, die Sollposten aber aus Belastungen für Retourtratten. Daraus erhellte schon deutlich genug der problematische Wert eines solchen Guthabens, um die Vermu¬ tung nahe zu legen, daß von den gutgeschriebenen Habenposten ein großer Teil später wegen Nichteingangs der diskontierten Wechsel wieder auf der Sollseite zu buchen sein würde. Dazu kommt aber noch, daß die Klägerin bereits durch ihre bisherige, schon während drei Monaten bestehende Geschäftsverbindung mit der Firma S. Winter & Grünspan über die Natur dieses Verkehrs unter¬ richtet sein konnte und daß sie auch schon allen Anlaß hatte, an der Güte der fraglichen Kundenwechsel, wie solche als Aktivposten im Auszuge figurierten, zu zweifeln: auch von jenen Wechseln der Firma, die sie selbst schon diskontiert hatte, war ja ein erheblicher Teil der bereits verfallenen uneingelöst geblieben. Sodann haben diese Retourtratten nach Zahl und Betrag schon unmittelbar nach der Zustellung des Auszuges in rasch steigendem Umfange zu¬ genommen und es mußte das für sich allein schon die Klägerin beunruhigen und zur Vorsicht mahnen, auch wenn sie der Mei¬ nung hätte sein können, daß der „Guthabensaldo“ der Firma bei der Ausstellung des Auszuges wirklich 25,000 Fr. betragen habe. Aus allen diesen Gründen fehlt es an dem Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Handeln der Beklagten und dem von der Klägerin erlittenen Schaden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels¬ gerichts des Kantons Zürich vom 30. April 1913 in allen Teilen bestätigt.
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