Art. 717 ZGB; constitutum possessorium and circumvention of pledge law: a transfer of possession by constitutum possessorium is ineffective against third parties when, in economic substance, the transaction serves not as a sale but as a loan secured by the transferred chattels. The decisive factor is the transaction’s true economic function; where the parties intend to provide financing with security over movables while leaving them with the transferor or his family, the arrangement may be treated as an impermissible evasion of the rules governing Faustpfand. The buyer cannot then invoke ownership against third-party creditors (consid. 1).
Der Kaufpreis war dazu bestimmt, dem Verkäufer, dessen Geschäfte eine schlechte Wendung genommen hatten, die Möglichkeit zur Aus wanderung nach Argentinien zu verschaffen. Gleichen Tags mietete der Kläger in Frick eine Wohnung, die er in der Folge, samt den erworbenen Gegenständen, der Familie des Otto Dietschi zum un entgeltlichen Gebrauch überließ. Am 6. Mai 1912 wurden die vom Kläger gekauften Gegenstände in einer Betreibung der Beklagten gegen Otto Dietschi gepfändet. Mit Klage vom 21. Mai 1912 verlangte der Kläger, es seien die in den Betreibungen Nr. 351 und 352 vom Betreibungsamt Frick gepfändeten Mobilien von den Beklagten als sein Eigentum anzuerkennen. Zur Begründung dieses Begehrens berief sich der Kläger auf den zwischen ihm und Otto Dietschi am 31. März 1912 abgeschlossenen Kaufvertrag. Die Beklagten, die auf Abweisung der Klage schlossen, bestritten das Vorliegen eines Kaufvertrages und machten eventuell geltend, daß ein Eigentumsübergang zu Gunsten des Klägers nicht statt gefunden habe; subeventuell, daß mit dem Kaufvertrage eine Be nachteiligung Dritter, jedenfalls aber eine Umgehung der Bestim mungen über das Faustpfand beabsichtigt worden sei. B. Das Obergericht des Kantons Aargau hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 1913 gutgeheißen. C. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei die Klage abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: