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BGE 39 II 669 ΓÇó Subsidiarity of civil complaint; old law governs dissolution effects
BGE 39 II 669Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II13.06.1913Dismissed
The defendant appealed a Schaffhausen judgment dissolving a 1902 maintenance contract and ordering him to pay the plaintiff a lifelong annual pension of CHF 250. He tried to combine an appeal with a civil complaint alleging application of cantonal rather than federal law. The Federal Court held that the civil complaint under Art. 87 No. 1 OG is subsidiary to the appeal and cannot be joined with it in one filing, so it did not enter on that remedy. On the merits, the Court held that the dissolution and liquidation of the pre-OR maintenance contract were governed by the old cantonal law, so the appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed.
Art. 87 Ziff. 1 OG; Verhältnis von zivilrechtlicher Beschwerde und Berufung; Übergangsrecht bei Aufhebung eines altrechtlichen Verpfründungsvertrags: Die zivilrechtliche Beschwerde ist der Berufung gegenüber subsidiär und kann mit ihr nicht in derselben Eingabe verbunden werden. Ist die Berufung zulässig, so entfällt die Beschwerde. Bei einem unter altem Recht abgeschlossenen Vertrag richten sich Kündbarkeit, Aufhebung und vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nach dem bei Vertragsschluss geltenden Recht; diese Wirkungen bilden Teil des vertraglichen Gesamtinhalts. Eine Rückwirkung des neuen Rechts setzt eine zwingende Norm voraus. Neue Tatsachen oder Kündigungsgründe ändern daran nichts, wenn sie nur als Glied des Gesamttatbestandes des alten Schuldverhältnisses erscheinen.
sei wegen Nichtanwendbarkeit des eidgenössischen Rechtes auf die Berufung nicht einzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
mend die Liquidation des Rechtsverhältnisses ganz nach neuem Recht vornehmen wollten und sich damit selber dem eidgenössischen Recht unterworfen haben. Hiefür liegen in den Akten genügende Anhaltspunkte nicht vor und es stände jene Annahme auch mit der Haltung des Vertreters des Klägers im Prozeß und insbe sondere in der bundesgerichtlichen Instanz nicht im Einklang. Auf Grund des Gesetzes fragt sich, ob es sich bei der Liqui dation des Verpfründungsverhältnisses um rechtliche Wirkungen rechtliche Verbindlichkeiten und rechtliche Folgen des Verpfrün dungsvertrages handle. Dem ist so und folglich ist nach SchlT 1 Abs. 1 und 2 das alte kantonale Recht anwendbar. Zu den recht lichen Wirkungen des einmal begründeten Vertrages gehören auch die in der Folge daraus entstehenden Rechtsbeziehungen, kurz sein gesamter Inhalt, insbesondere auch seine Kündbarkeit. In der Doktrin und in der Gesetzgebung ist denn auch überwiegend aner kannt, daß das zur Zeit der Eingehung des Schuldverhältnisses geltende Recht grundsätzlich für dessen gesamten Inhalt maßgebend bleiben müsse (Gierke, Privatrecht 1 200 Anm. 19, Ostertag in Schw. Jur. Ztg. 8 S. 388 Ziff. 4 i. f.). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn eine zwingende Norm des neuen Rechtes dessen Rückwirkung geböte, was nicht zutrifft. Es kann nicht eingewendet werden, daß der Kündigungsgrund eine neue Tatsache sei, die sich laut SchlT 1 Abs. 3 nach dem neuen Recht beurteile. Einmal hat der Beklagte bei der Kündigung nur Art. 526 neu OR angerufen. Die Tatsache, die nach Art. 526 die Kündigung begründet (erhebliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, ohne Schenkungsabsicht), liegt aber schon im Vertrag selbst; es handelt sich also hier um eine un mittelbare Wirkung des Vertrages. Die Voraussetzungen der ein seitigen Aufhebung nach Art. 527 aber, auf den sich der Beklagte im Prozeß berufen hat, d. h. das Unerträglichwerden des Verhält nisses infolge von Vertragsverletzungen oder die übermäßige Er schwerung der Fortsetzung aus andern wichtigen Gründen, stehen in so engem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis als sol chem, daß sie nicht als neue, selbständige Tatsachen angesehen werden könnten, sondern als ein bloßes Glied des Gesamttatbestandes. Unter diesen Umständen erscheinen auch die Folgen der Aufhebung des Vertrages vermögensrechtliche Auseinandersetzung und Li quidation des Rechtsverhältnisses richtigerweise einfach als rechtliche Wirkungen , rechtliche Folgen des altrechtlichen Ver trages. (Vergl. Reichel, Komm. Anm. 6 und 7 zu SchlT 1.) Zwar ist Abs. 3 von SchlT 1 wie auch Abs. 1 und 2 dem Art. 882 aOR bewußt nachgebildet und die Praxis hatte Art. 882 Abs. 3 auf alle Fälle des gesetzlichen Erlöschens altzeit licher Rechtsverhältnisse ausgedehnt. Wenn aber zur Begründung dieser Praxis ausgeführt wurde, das neue Recht normiere die Rechtsfolgen eines erst unter seiner Herrschaft eingetreteuen Tat bestandes, der seine rechtliche Ordnung durch das alte Recht noch nicht empfangen hatte (BGE 16 S. 361), so träfe das in casu nicht zu. Da im Vertrag die Folgen der Auflösung nicht besonders geregelt sind, muß angenommen werden, daß die Parteien sich den kantonalrechtlichen Bestimmungen unterworfen haben, die bei Ab schluß des Vertrages hierüber tatsächlich bestanden. Durch die Kün digung ist kein neues Rechtsverhältnis begründet worden, dessen Inhalt unabhängig vom Parteiwillen durch das revidierte OR um schrieben würde. Es ist daher auch für eine Anwendung des vom Beklagten weiter angerufenen Art. 3 SchlT kein Raum. Bergl. hinsichtlich des Übergangsrechtes beim Dienstvertrag das Urteil des BG vom 12. April 1913 in Sachen Terpol, Praxis 2 Nr. 127 danach beurteilt sich die Frage, ob eine unter dem neuen Recht eingetretene Tatsache einen wichtigen Grund zur Auflösung eines altrechtlichen Dienstvertrages bilde, ebenfalls nach dem alten Recht. 4. Mit Recht hat also die Vorinstanz ihrem Urteil das alte schaffhauserische Privatrecht zu Grunde gelegt. Die Berufung ist sonach als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Urteil kurzerhand zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: