- Arteil der I. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1913
in Sachen Walter-Hauser, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Hauser,
Kl. u. Ber.=Bekl.
- Zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 1 0G. Verhältnis
zur Berufung. Jene ist dieser subsidiär. Beide Rechtsmittel können
nicht in einer Eingabe verbunden werden.
- Uebergangsrecht. Verpfründungsvertrag nach altem Recht; Auf¬
hebung unter dem neuen Recht. Für die Wirkungen der Aufhebung
und die Auseinandersetzung ist das alte Recht massgebend.
A. — Durch Urteil vom 13. Juni 1913 hat das ObG des
Kantons Schaffhausen erkannt:
„1. Der am 8. Februar 1902 zwischen den Parteien abge¬
„schlossene Leibgedingsvertrag ist mit heutigem Tage aufgelöst.
„2. Der Beklagte ist gerichtlich gehalten, dem Kläger eine
„lebenslängliche jährliche Alimentation im Betrage von 250 Fr.
„auszurichten.
„3. (Kosten).
„4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die erste
„Instanz"
B. — Diese Mitteilung erfolgte am 7. Juli 1913. Schon am
- gl. Mon. hatte der Beklagte „zur Vorsorge“ beim ObG
Berufung an das BG erklärt, mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage und auf Rückweisung der Sache an die kantonalen In¬
stanzen zu neuer Beurteilung auf Grund des eidgenössischen statt
des kantonalen Rechts. Dieser vorsorglichen Berufungserklärung
lag eine kurze Begründungsschrift bei.
Mit Eingaben vom 26. Juli 1913 an das ObG und an das
BG hat der Beklagte die Berufung gegen das Urteil des ObG
erneuert und auf seine Eingabe vom 3. Juli 1913 verwiesen, die
er bestätige und deren Anträge nebst Begründung er wiederhole.
In der Eingabe an das BG fügte der Beklagte bei, er erhebe zu¬
gleich Beschwerde gemäß Art. 87 Ziff. 1 OG.
C. —
Der Vertreter des Klägers hat sich in einer Eingabe
vom 30. Juli 1913 an das ObG zu Handen des BG dagegen
verwahrt, daß der Fall an dieses weitergezogen werde. In seiner
Antwort auf die Berufung hat sodann der Kläger beantragt, es
sei wegen Nichtanwendbarkeit des eidgenössischen Rechtes auf die
Berufung nicht einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Parteien schlossen am 8. Februar 1902 einen Ver¬
pfründungsvertrag ab: der Kläger als Pfründer, der Beklagte (sein
Schwiegersohn) und dessen Ehefrau als Pfrundgeber. Der Kläger
trat sein auf 4713 Fr. 89 Cts. inventarisiertes Nettovermögen
den Pfrundgebern ab, wogegen diese sich verpflichteten, ihn lebens¬
länglich und seinem Stande gemäß mit Wohnung, Kost, Kleidern
und Wäsche zu versehen und im Krankheitsfalle zu verpflegen. Es
kam bald zu Streitigkeiten, in deren Verlauf der Kläger den Be¬
klagten auf richtige Erfüllung des Vertrages belangte. Am 27. No¬
vember 1907 verglichen sich die Parteien, indem der Beklagte sich
verpflichtete, die Bestimmungen des Vertrages nicht mehr zu ver¬
letzen. Da die Mißhelligkeiten aber fortdauerten, kündigte der Be¬
klagte mit Brief vom 20. Februar 1912 an den Vormund des
Klägers den Vertrag „nach Art. 526 (neu) OR“ auf 6 Monate.
Die Waisenbehörde Trasadingen nahm die Kündigung an und
beauftragte den Vormund, über die vermögensrechtliche Ausein¬
andersetzung mit dem Beklagten in Unterhandlung zu treten und
wenn nötig den Rechtsweg zu beschreiten. Da eine Einigung nicht
erzielt werden konnte, leitete der Vormund des Klägers die vor¬
liegende Klage ein, mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte
zu verhalten, einen Betrag von 2350 Fr., eventuell einen nach
richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag herauszubezahlen, weiter
eventuell dem Kläger eine Jahresrente von 400 Fr., eventuell
eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Rente zu entrichten.
Im Prozeß hat der Beklagte sich auf Art. 526 und 527 neu OR
in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen des ZGB berufen,
während der Kläger die Anwendbarkeit des alten Rechtes behauptet
hat. Die erste Instanz hat den Beklagten zur Zahlung einer le¬
benslänglichen Jahresrente von 200 Fr., das ObG zur Zahlung
einer solchen von 250 Fr. verurteilt; das ObG hat, gestützt auf
Art. 1 SchlT ZGB, die Streitsache nach dem alten kantonalen
Recht entschieden.
- — Es fragt sich zunächst, ob in der Erklärung des Be¬
klagten in seiner Eingabe vom 26. Juli 1913 an das BG, er
erhebe „zugleich“ Beschwerde gemäß Art. 87 Ziff. 1 OG, eine
formrichtige zivilrechtliche Beschwerde wegen Anwendung kan¬
tonalen anstatt eibgenössischen Rechtes erblickt werden könne. Das
ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Die Beschwerde des
Art. 87 Ziff. 1 DG ist der Berufung gegenüber subsidiärer Na¬
ke ist nur zulässig, wo die Berufung nicht statthaft ist, ins¬
besondere wegen mangelnden Streitwertes, gerade wie die frühere
Kassationsbeschwerde in Zivilsachen nach Art. 89 ff. alt OG.
un war es aber feststehende Praxis des BG, daß die Verbindung
verschiedener Rechtsmittel, insbesondere der Berufung mit der Kas¬
sationsbeschwerde, in einer und derselben Eingabe nicht zulässig sei
(FAVEY, Les conditions du recours de droit civil p. 27).
Daran ist festzuhalten, zumal da die Einlegung der Berufung und
der Beschwerde nicht mehr an die nämliche Amtsstelle erfolgt
(vergl. Art. 67 Abs. 1 mit Art. 90 alt und neu OG). Die Be¬
rufung und die Beschwerde im Sinn von Art. 87 Ziff. 1 OG
haben auch grundsätzlich ein verschiedenes Ziel. Sodann ist die
Beschwerde an sich nicht suspensiv, während die Berufung es stets
ist. Endlich spricht für die Unzulässigkeit der Verbindung beider
Rechtsmittel gerade auch die subsidiäre Natur der Beschwerde gegen¬
über der Berufung.
Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die Berufung dem
Streitwerte nach statthaft ist und daß der Beschwerdegrund
Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts nach Art.
OG auch einen Berufungsgrund bildet; zudem hat die Vorinstan,
Übergangsbestimmungen des ZGB angewendet und hatte sie na¬
türlich anzuwenden, so daß die Berufung schon deswegen zulässig
ist. Folglich ist die Beschwerde in casu auch wegen ihres subsidiären
Charakters ausgeschlossen.
- — In der Sache selber ist in erster Linie zu prüfen, ob für
die Aufhebung des Verpfründungsvertrages durch einseitige Kün¬
digung und für die Folgen dieser Aufhebung das alte — kanto¬
nale — oder das neue — eidgenössische — Recht maßgebend sei.
Mangels einer Parteivereinbarung über das anwendbare
Recht entscheidet sich diese Frage nach den allgemeinen Übergangs¬
bestimmungen des ZGB SchlT Art. 1 bis 4. Es kann in der
Tat trotz der Anrufung des Art. 526 neu OR durch den Be¬
klagten nicht angenommen werden, daß die Parteien übereinstim¬
AS 39 II — 1913
mend die Liquidation des Rechtsverhältnisses ganz nach neuem
Recht vornehmen wollten und sich damit selber dem eidgenössischen
Recht unterworfen haben. Hiefür liegen in den Akten genügende
Anhaltspunkte nicht vor und es stände jene Annahme auch mit
der Haltung des Vertreters des Klägers im Prozeß und insbe¬
sondere in der bundesgerichtlichen Instanz nicht im Einklang.
Auf Grund des Gesetzes fragt sich, ob es sich bei der Liqui¬
dation des Verpfründungsverhältnisses um „rechtliche Wirkungen
„rechtliche Verbindlichkeiten“ und „rechtliche Folgen“ des Verpfrün¬
dungsvertrages handle. Dem ist so und folglich ist nach SchlT 1
Abs. 1 und 2 das alte kantonale Recht anwendbar. Zu den recht¬
lichen Wirkungen des einmal begründeten Vertrages gehören auch
die in der Folge daraus entstehenden Rechtsbeziehungen, kurz sein
gesamter Inhalt, insbesondere auch seine Kündbarkeit. In der
Doktrin und in der Gesetzgebung ist denn auch überwiegend aner¬
kannt, daß das zur Zeit der Eingehung des Schuldverhältnisses
geltende Recht grundsätzlich für dessen gesamten Inhalt maßgebend
bleiben müsse (Gierke, Privatrecht 1 200 Anm. 19, Ostertag in
Schw. Jur.=Ztg. 8 S. 388 Ziff. 4 i. f.). Anders wäre nur zu
entscheiden, wenn eine zwingende Norm des neuen Rechtes dessen
Rückwirkung geböte, was nicht zutrifft.
Es kann nicht eingewendet werden, daß der Kündigungsgrund
eine neue Tatsache sei, die sich laut SchlT 1 Abs. 3 nach dem
neuen Recht beurteile. Einmal hat der Beklagte bei der Kündigung
nur Art. 526 neu OR angerufen. Die Tatsache, die nach Art.
526 die Kündigung begründet (erhebliches Mißverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung, ohne Schenkungsabsicht), liegt aber
schon im Vertrag selbst; es handelt sich also hier um eine un¬
mittelbare Wirkung des Vertrages. Die Voraussetzungen der ein¬
seitigen Aufhebung nach Art. 527 aber, auf den sich der Beklagte
im Prozeß berufen hat, d. h. das Unerträglichwerden des Verhält¬
nisses infolge von Vertragsverletzungen oder die übermäßige Er¬
schwerung der Fortsetzung aus andern wichtigen Gründen, stehen
in so engem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis als sol¬
chem, daß sie nicht als neue, selbständige Tatsachen angesehen
werden könnten, sondern als ein bloßes Glied des Gesamttatbestandes.
Unter diesen Umständen erscheinen auch die Folgen der Aufhebung
des Vertrages — vermögensrechtliche Auseinandersetzung und Li¬
quidation des Rechtsverhältnisses — richtigerweise einfach als
„rechtliche Wirkungen“, „rechtliche Folgen“ des altrechtlichen Ver¬
trages. (Vergl. Reichel, Komm. Anm. 6 und 7 zu SchlT 1.)
Zwar ist Abs. 3 von SchlT 1 — wie auch Abs. 1 und 2
dem Art. 882 aOR bewußt nachgebildet und die Praxis hatte
Art. 882 Abs. 3 auf alle Fälle des gesetzlichen Erlöschens altzeit¬
licher Rechtsverhältnisse ausgedehnt. Wenn aber zur Begründung
dieser Praxis ausgeführt wurde, das neue Recht normiere die
Rechtsfolgen eines erst unter seiner Herrschaft eingetreteuen Tat¬
bestandes, der seine rechtliche Ordnung durch das alte Recht noch
nicht empfangen hatte (BGE 16 S. 361), so träfe das in casu
nicht zu. Da im Vertrag die Folgen der Auflösung nicht besonders
geregelt sind, muß angenommen werden, daß die Parteien sich den
kantonalrechtlichen Bestimmungen unterworfen haben, die bei Ab¬
schluß des Vertrages hierüber tatsächlich bestanden. Durch die Kün¬
digung ist kein neues Rechtsverhältnis begründet worden, dessen
Inhalt unabhängig vom Parteiwillen durch das revidierte OR um¬
schrieben würde. Es ist daher auch für eine Anwendung des vom
Beklagten weiter angerufenen Art. 3 SchlT kein Raum. Bergl.
hinsichtlich des Übergangsrechtes beim Dienstvertrag das Urteil des
BG vom 12. April 1913 in Sachen Terpol, Praxis 2 Nr. 127
danach beurteilt sich die Frage, ob eine unter dem neuen Recht
eingetretene Tatsache einen wichtigen Grund zur Auflösung eines
altrechtlichen Dienstvertrages bilde, ebenfalls nach dem alten Recht.
4. — Mit Recht hat also die Vorinstanz ihrem Urteil das alte
schaffhauserische Privatrecht zu Grunde gelegt. Die Berufung ist
sonach als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Urteil
kurzerhand zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des ObG des
Kantons Schaffhausen vom 13. Juni 1913 bestätigt.