BGE 39 II 660
BGE 39 II 660Bge03.07.1913Originalquelle öffnen →
des Kantons Zürich (II. Appellationskammer) über die Streitfrage: „Ist der Kläger berechtigt, das laut Verfügung des Audienz¬ „richters vom 25. Juni 1910 hinterlegte Depositum eines Spar¬ „heftes Nr. 07381 der Schweiz. Volksbank Filiale Zürich III mit „einer Einlage von 4880 Fr. unbeschwert herauszunehmen? erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Dieses Urteil enthält u. a. folgende tatsächliche Feststellungen: a) Die Parteien seien darüber einig, daß die „6750 Fr. zirka für welche das „Hardeggkonsortium“ dem Nachlaßvertrag der Frau Hermann=Greiner zugestimmt habe, mit den 6731 Fr. 35 Cts. identisch seien, welche die Beklagten im Konkurs der Genannten als Forderung geltend gemacht hatten, und daß also „ein durch die Gutschrift des Schuldbriefes betroffener Betrag von 10,000 Fr. in den 6750 Fr. nicht inbegriffen“ sei. b) Gegenüber der Sachlage in erster Instanz sei nicht mehr streitig, daß die Beklagten „rein rechnerisch an die Frau Hermann noch mehr zu fordern haben, als die streitigen 4880 Fr. oder: daß rechnerisch kein Überschuß im Sinne der Zession vorhanden sei, der von den Beklagten herauszugeben wäre. C. Gegen das vorstehende Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht er¬ griffen mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach dem Gesagten fragt es sich nur noch, ob die For¬ derung der Beklagten, zu deren Deckung diesen der Schuldbrief von 10,000 Fr. zediert worden war, infolge des Konkurs= oder des Nachlaßverfahrens unter den Betrag von 4480 Fr. reduziert worden sei. (Folgt der Nachweis, daß die Forderung im Konkurse nicht reduziert worden ist.) Im Nachlaßverfahren sodann machten die Beklagten, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt, ebenfalls nur den Überschuß ihrer Forderung über den Nominalbetrag des Schuld¬ briefes hinaus geltend, und sie erklärten auch ihre Zustimmung zum Nachlaßvertrag ausdrücklich nur „für die ungedeckte For¬ derung von 6750 Fr. zirka“, d. h. wiederum nur für den Über¬ schuß ihrer Gesamtforderung über die 10,000 Fr., die sie als durch den Schuldbrief gedeckt betrachteten. Eine Reduktion ihrer Forderung unter den gedeckten Betrag von 10,000 Fr., bezw. nun¬ mehr 4880 Fr., könnte somit nur dann angenommen werden wenn sie sich direkt aus dem Gesetz ergeben würde. Nun ist aller¬ dings nach Art. 311 der bestätigte Nachlaßvertrag „für sämtliche Gläubiger“ mit Ausnahme der „Pfandgläubiger für den durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrag“ „rechtsverbindlich“, und es ist auch richtig, daß die Beklagten nicht Pfandgläubiger im juristi¬ schen Sinne des Wortes waren. Allein, gleich wie noch in andern Rechtsbeziehungen (vergl. z. B. Praxis II S. 127 f.), so ist auch bei der Anwendung des Art. 311 SchKG die zahlungs¬ halber erfolgte Abtretung einer Forderung der Verpfändung dieser Forderung jedenfalls dann gleichzuhalten, wenn der damit verfolgte Zweck wirtschaftlich derjenige einer Verpfändung war. Mit Art. 311 wollte der Nachlaßvertrag lediglich für diejenigen Gläu¬ Amtl. Samml. Ges.-Ausg. 38 II Xr. 111, Sep.-Ausg. 15 Nr. 101.
biger verbindlich erklärt werden, welche dem Schuldner Personal¬ kredit gewähri haben, während diejenigen, die ihm nur gegen Realsicherheit kreditiert haben, nach wie vor berechtigt sein sollten, sich aus dieser Realsicherheit bezahlt zu machen. Diese ratio legis aber trifft bei demjenigen, der dem Schuldner nur gegen Ab¬ tretung eines reellen Vermögensobjektes Geld verschafft hat, in noch höherem Maße zu, als bei demjenigen, der dies gegen Ver¬ pfändung einer Sache oder Forderung getan hat. Außerdem ist nicht einzusehen, warum der Zessionar einer For¬ derung, die ursprünglich dem Gemeinschuldner zustand, im Nach¬ laßverfahren schlechter gestellt sein sollte, als im Konkursverfahren, woselbst er, wie bereits in Erwägung 2 hievor ausgeführt wurde, von jeder Anmeldung oder Eingabe Umgang nehmen kann, um seine Befriedigung direkt beim Drittschuldner zu suchen. Diejenige Forderung, zu deren Deckung der streitige Schuld¬ brief den Beklagten abgetreten worden war, ist somit auch im Nachlaßverfahren nicht reduziert worden, sondern beträgt auch heute noch mindestens 4880 Fr., d. h. mindestens soviel, wie der für die Beklagten übrig bleibende Erlös des abgetretenen Schuld¬ briefes. Die Beklagten sind daher berechtigt, sich aus diesem Erlös, soweit er dazu ausreicht, bezahlt zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 1913 bestätigt.
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