Art. 2 FHG; Begriff des Betriebsunfalls; ein Unfall steht im erforderlichen Zusammenhang mit dem Betrieb, wenn der Arbeiter im Interesse des Betriebes tätig ist oder jedenfalls während einer betrieblich zuzurechnenden Verfügbarkeit im Betriebsbereich verunglückt. Eine bloß nicht aufgeklärte Möglichkeit privater Zweckverfolgung genügt zur Verneinung der Haftung nicht. Art. 6 FHG in Verbindung mit Art. 160 ZGB; bei der Bemessung des Unterhalts- und Schadenersatzanspruchs ist zu berücksichtigen, ob die Hinterlassenen nicht auf den Arbeitsverdienst angewiesen waren, sondern über eigenes Vermögen oder sonstige Einkommensquellen verfügten; dann reduziert sich der ersatzfähige Ausfall der persönlichen Alimentationspflicht entsprechend. Vgl. Erw. 1, 2 und 4.
bestehen müsse, um die in thesi gegebene Haftpflicht des Betriebs unternehmers auszulösen. Diese Frage aber kann, da die Haftpflicht novelle hierüber keine Bestimmung enthält, sondern die in Betracht kommenden Dienstverrichtungen einfach dem Fabrikhaftpflichtgesetz unterstellt", für die Hilfsarbeiten nicht anders beantwortet werden, als für diejenigen Arbeiten, auf welche sich schon das Fabrik haftpflichtgesetz bezog. Nun ist bei der Anwendung des letzterwähnten Gesetzes das darin aufgestellte Erfordernis, daß die Körperverletzung oder der Tod durch den Betrieb herbeigeführt sein müsse, in konstanter Praxis dahin ausgelegt worden, daß, außer der örtlichen und der zeitlichen, auch eine gewisse kausale Beziehung des Unfalls zum Betriebe vorhanden sein müsse, d. h. der betreffende Arbeiter muß im Interesse des Betriebes tätig gewesen und wäh rend dieser Tätigkeit (oder während einer dazu gehörenden Ruhepause) verunglückt sein, und es ist also das Vorhandensein eines Betriebsunfalls z. B. dann zu verneinen, wenn ein Arbeiter die reglementarische Arbeitszeit zum Schlafen, oder zu einem Trink gelage, oder gar zu verbrecherischen Zwecken (Vorbereitung eines Diebstahls und dergl.) benutzt hat und hiebei verunglückt ist. 2.- Darnach hängt die Entscheidung im vorliegenden Falle davon ab, ob der Ehemann und Vater der Kläger zur Zeit des Unfalls seiner Tätigkeit als Magazingehilfe oblag, oder ob er, wie die Beklagte behauptet, sich an einem Orte aufhielt, wo er über haupt nichts zu tun hatte und also auch nicht im Interesse des Betriebes tätig sein konnte. Über die Tätigkeit, die dem Verunglückten im Betriebe der Be klagten zugewiesen war, hat dessen unmittelbarer Vorgesetzter, der Materialverwalter Zier, lediglich die etwas unbestimmte Angabe gemacht, daß Bärtschi alle Arbeiten verrichten mußte, die im Magazin vorkommen", und es hat auch das Obergericht in dieser Beziehung nichts genaueres festgestellt. Da jedoch der Olboden , von welchem Bärtschi hinuntergestürzt ist, feststehendermaßen zum Aufbewahren leerer Olkannen und Säcke diente und also zum Magazin gehörte, so ist anzunehmen, daß der Verunglückte u. a. gerade zum Transport dieser Säcke und dieser Kannen von oder zu dem Olboden verwendet zu werden pflegte. Hatte er aber auf dem Olboden wenigstens von Zeit zu Zeit eine Arbeit zu verrichten, so konnte er immerhin Anlaß haben, in einem Momente, da er gerade nichts anderes zu tun hatte, sich dorthin zu begeben, sei es, um einen daselbst vergessenen Gegenstand zu holen, sei es, um das dort aufbewahrte Material behufs Platzgewinnung zu ordnen, oder auch nur, um sich nach dem Vorhandenen umzusehen (da er erst vor kurzer Zeit angestellt worden war), usw. Nun steht tatsächlich fest, daß dem Verunglückten gerade am Morgen des Unfalls keine bestimmte Arbeit aufgetragen worden war, und der ihm vorgesetzte Materialverwalter hat auch sonst nicht anzu geben vermocht, was Bärtschi an jenem Morgen zu tun haben konnte. Der Genannte hatte somit, wenn er sich nicht aus eigenem Antrieb etwas zu schaffen machte, vermutlich nichts anderes zu tun, als zur Disposition seiner Vorgesetzten und allenfalls auch seiner Mitarbeiter zu stehen (wenn diese Material benötigten). Das konnte er nun aber offenbar auf dem Olboden ebensogut wie im untern Stockwerk des Magazins, vorausgesetzt, daß er bereit war, auf den ersten Ruf herunterzukommen. Selbst wenn also angenommen würde, der Verunglückte habe auf dem Ol boden gar nichts anderes getan, als gewartet, bis ihn jemand rufe, so würde dies doch nicht genügen, um die Haftpflicht der Beklagten für einen Unfall, der sich während dieses Wartens er eignete, auszuschließen. Möglich bleibt freilich, daß Bärtschi zu irgend einem privaten Zwecke, der mit dem Betriebe nichts zu tun hatte, sich auf dem Olboden aufhielt, und daß er daselbst (z. B. weil er sich zum Schlafen hingelegt hatte) tatsächlich nicht zur unmittelbaren Verfügung stand. Allein damit, daß der kantonale Richter erklärt, das Ergebnis des Beweisverfahrens sei in dieser Richtung ungenügend, ist diese Hypothese für das Bundesgericht erledigt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich auch die Unbegründetheit der Einrede des Selbstverschuldens. Denn unter diesem Gesichtspunkte hat die Beklagte in tatsächlicher Beziehung genau dieselben Behauptungen aufgestellt, wie zur Be gründung ihres Standpunktes, daß kein Betriebsunfall vorliege, und es ist das nämliche, angeblich pflichtwidrige Verhalten des Bärtschi, aus welchem die Beklagte einerseits auf ein Selbstver schulden des Verunglückten, anderseits auf den Mangel jedes ur
sächlichen Zusammenhangs zwischen dem Betrieb der Beklagten und dem der Klage zu Grunde liegenden Unfall schließt. 4. Was die Höhe der geschuldeten Entschädigung betrifft, so ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, daß Bärtschi 1200 Fr. per Jahr verdiente und hieraus zunächst die Auslagen für die tägliche Eisenbahnfahrt von Rupperswil nach Baden und zurück, sowie seine gesamte Beköstigung zu bestreiten hatte. Auch kann mit der Vorinstanz angenommen werden, daß Bärtschi zur Bestreitung jener Reise und Unterhaltskosten, sowie seiner weitern persönlichen Bedürfnisse aller Art im ganzen zirka 900 Fr. per Jahr benötigte; denn hiebei handelt es sich in der Hauptsache um eine Schätzungsfrage, deren Beantwortung u. a. die Kenntuis der lokalen Verhältnisse voraussetzt. Bei der weitern Frage jedoch, ob der Verunglückte die restierenden 300 Fr. für den Unterhalt seiner Familje verweudete, bezw. zu verwenden verpflichtet war, ist ent gegen der Vorinstanz der Umstand zu berücksichtigen, daß die Familie Bärtschis nicht auf dessen Verdienst angewiesen war, son dern ihren Unterhalt in erster Linie aus dem Ertrag ihres zirka 40,000 Fr. betragenden Vermögens, bezw. aus dem Ertrag der dieses Vermögen repräsentierenden Wirtschaft bestritt. Zwar enthält das vorliegende kantonale Urteil hierüber keine ausdrückliche Fest stellung, und es hat der Vertreter der Kläger die bezüglichen An gaben der Beklagten heute kategorisch bestritten; allein diese Bestrei tung kann nach Art. a OG vor Bundesgericht nicht mehr gehört werden, nachdem die Kläger in der Replik auf jene Angaben der Beklagten lediglich mit Rechtserörterungen geantwortet und dadurch ihre Richtigkeit in tatsächlicher Beziehung stillschweigend anerkannt haben. Besaß aber die Familie und besitzt sie auch heute noch ein für ihre Verhältnisse recht ansehnliches, reutabel angelegtes Ver mögen, so ist dies ein Umstand, der bei der Festsetzung der Alimen tationspflicht des Verunglückten nach Art. 6 FHG und Art. 160 ZGB berücksichtigt werden muß. Es bedarf keiner Ausführung, daß ein Arbeiter, dessen Familie wohlhabend ist, dieser gegen über nicht in demselben Maße zur Ablieferung seines Arbeits verdienstes verpflichtet ist, wie das Haupt einer vollkommen auf diesen Verdienst angewiesenen Familie, sondern daß er berechtigt ist, einen Teil davon entweder zu kapitalisieren, oder zur Be friedigung nicht notwendiger persönlicher Bedürfnisse zu verwenden. In dem Maße aber, wie dies zulässig ist, reduziert sich im Falle des Todes der Schaden, welchen die Hinterlassenen infolge Weg falls der Alimentationspflicht des Verstorbenen erleiden, und welcher nach Art. 6 FHG allein zu ersetzen ist. Allerdings fällt auch hier mit dem Tode die ganze, den Arbeitsverdienst des Verstorbenen u. U. vielleicht sogar übersteigende Unterhaltungspflicht weg. Allein, da die Alimentation schon zu Lebzeiten des Familienhauptes zum größern Teil aus dem Ertrag des Vermögens bestritten wurde, diese Einkommensquelle aber mit dem Tode des Ehemanns und Vaters nicht versiegt, so beträgt der Vermögensschaden, den die Hinterlassenen infolge des Wegfalls der persönlichen Alimentations pflicht erleiden, in solchen Verhältnissen weniger, als da, wo der Unterhalt der ganzen Familie aus dem Arbeitsverdienst des Ver storbenen bestritten wurde. Auf Grund dieser Erwägungen und in Berücksichtigung des Umstandes, daß Bärtschi nach der eigenen Darstellung der Klag partei die untergeordnete Stelle eines Magazingehilfen nicht um des für seine Verhältnisse geringen Verdienstes willen, sondern aus Gesundheitsrücksichten bekleidete (um sich Bewegung zu verschaffen), gelangt das Bundesgericht dazu, den der Schadensberechnung zu Grunde zu legenden Alimentationsbeitrag, statt auf 300 Fr., wie die Vorinstanz, nach freiem richterlichem Ermessen auf 200 Fr. per Jahr anzusetzen, was bei dem Alter der Klägerin Nr. 1 zur Zeit des Unfalls (33 Jahre), nach Abzug von 20 und 10 % ir Zufall und für die Vorteile der Kapitalabfindung, eine Haft pflichtentschädigung von rund 2500 Fr. ergibt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheißen und das au gefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die den Klägern von der Beklagten zu zahlende Entschädigung von 3700 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. Februar 1912 auf 2500 Fr. nebst Zins wie hievor reduziert wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. AS 30 I1 1913