BGE 39 II 621
BGE 39 II 621Bge27.06.1913Originalquelle öffnen →
Baer in Zürich, von dem der Kläger weiter untersucht wurde, ver¬ neinte dagegen das Vorliegen von Wirbeltuberkulose und kam, nachdem er von dem Unfall aus dem Jahre 1904 Kenntuis er¬ halten hatte, zum Schlusse, daß die vom Kläger behaupteten Be¬ schwerden auf jenen früheren Unfall zurückzuführen seien. Statt einer Haftpflichtentschädigung für bleibende Arbeitseinbuße, wie sie der Kläger beanspruchte, erhielt er von der Unfall= und Haftpflicht¬ versicherungsgesellschaft „Zürich“ nur eine Abfindungssumme vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Im Herbst 1910 trat dann der Kläger in das dem Haftpflichtgesetz unterstellte Baugeschäft des Beklagten in Pratteln ein, wo er für einen Stundenlohn von 54 Rappen als Säger tätig war. Am 19. Januar 1911 will der Kläger hier neuerdings verunfallt sein. Nach seiner Aussage stürzte er beim Zurüsten einer mit Eis und Schnee überzogenen Eiche in eine zur Aufnahme des Sägemehls bestimmte, auszementierte Ver¬ tiefung, wobei er mit der linken Hüfte auf eine Kante der Grube aufschlug. Er klagte bald darauf über erhebliche Schmerzen und behauptete, seither nur kurze Zeit mehr auf dem linken Beine stehen zu können. Der den Kläger behandelnde Arzt, Dr. Martin in Pratteln, schätzt die durch den Unfall herbeigeführte Erwerbs¬ einbuße auf 70 % Gestützt auf diesen Tatbestand erhob der Kläger gegen den Be¬ klagten Klage auf Zahlung von 5400 Fr., eventuell eines nach rich¬ terlichem Ermessen festzusetzenden Betrages samt Zins zu 5% seit dem 19. Januar 1911; überdies verlangte er Aufnahme des Rek¬ tifikationsvorbehaltes ins Urteil. Der Beklagte, der auf gänzliche Abweisung der Klage anträgt, bestreitet in erster Linie, daß der Kläger während der Arbeitszeit verunglückt sei; eventuell hält der Beklagte der Klage die Einrede der Simulation entgegen oder er behauptet, der Kläger übertreibe seine Schmerzen. Für den Fall, daß wirkliche Gebrechen festgestellt werden sollten, macht der Be¬ klagte geltend, daß sie nicht auf den in seinem Geschäft erfolgten Unfall, sondern auf die schwere Verletzung zurückzuführen seien, die der Kläger im Jahre 1904 in Wallenstadt am Rückenmari erlitten habe. Es handle sich heute um einen gleichen Fall, wie er sich bereits im Jahre 1907 in Lenzburg abgespielt habe. Da¬ mals habe der Kläger ebenfalls versucht, eine Haftpflichtentschädigung zu erhalten, was ihm aber nur teilweise gelungen sei, da Dr. Baer die Leiden, über die sich der Kläger beklagte, ausschließlich dem Un¬ fall von 1904 zugeschrieben habe. B. — Das Bezirksgericht von Liestal holte über die Frage, ob der heutige Zustand des Klägers mit dem angeblichen Unfall im Geschäfte des Beklagten in Zusammenhang stehe, bei Dr. Gelpke, Spitalarzt in Liestal, ein Gutachten ein, das zum Schlusse kam, daß alle zu konstatierenden Leiden des Klägers Folgen des Unfalls vom Jahre 1904 seien. Auf das Begehren des Klägers wurde hierauf Prof. de Quervain, Direktor der chirurgischen Universitäts¬ klinik in Basel, mit der Erstattung eines Obergutachtens betraut. Im Gegensatz zu Dr. Gelpke gelangte Prof. de Quervain zum Resultat, daß zwar der Unfall (der sich nicht in Abrede stellen lasse) als solcher bei einem gesunden Menschen nicht die mindeste Beschädigung bedingt hätte, daß dagegen bei einem Menschen, wie der Kläger, dessen Rückenmark schon früher geschädigt gewesen und dessen Rückengratkanal durch das einseitige Zusammenpressen eines Wirbels sehr wahrscheinlich im höchsten Grad verengert sei, eine äußere Einwirkung, wie sie der Unfall mit sich gebracht habe, ge¬ nüge, um durch stärkere Einengung des ohnehin schon verengten Wirbelkanals eine neue Schädigung des Rückenmarkes zu bewirken. Es lasse sich daher nicht leugnen, daß der Kläger, ohne den Un¬ fall vom Jahre 1911, noch lange hätte fortfahren können, sein Leben in normaler Weise zu verdienen. Zum Schlusse faßt Prof. de Quervain die Ergebnisse seiner Untersuchung wie folgt zu¬ sammen: „1. Der Kläger litt vor dem Unfall von 1911 an einer durch „den Unfall von 1904 bedingten Abknickung der Wirbelsäule mit „Quetschung des Rückenmarks und spastischer Parese seines linken „Beines. 2. Seine Arbeitsfähigkeit hatte sich soweit wieder herge¬ „stellt, daß er seinen vollen Lohn verdiente. Er war aber nichts¬ „destoweniger gegen jede neue traumatische Schädigung empfind¬ „licher geblieben als ein normaler Mensch. 3. Weder der Unfall „von 1907 noch derjenige von 1911 hätten als solche irgend eine „bleibende Verminderung der Arbeitsunfähigkeit bedingt. 4. Es be¬ „steht gegenwärtig eine gegen früher an sich nicht bedeutende, aber „für die Arbeitsfähigkeit doch nicht belanglose Steigerung der Re¬ AS 39 11 1913
„flexerregbarkeit, welche wahrscheinlich nicht von sich aus eingetreten „wäre, sondern, soweit sich dies den Akten entnehmen läßt, dem „Unfall von 1911 zur Last zu legen ist. Die dadurch bedingte „Erwerbseinbuße schätze ich gegenwärtig auf ungefähr 1. Sie „wird aber wahrscheinlich zurückgehen und als bleibende Schädigung, „wenn eine solche überhaupt eintritt, höchstens den Betrag von „10 % darstellen. 5. Die Abschätzung der Verantwortlichkeit des „einen oder andern Unfalles und die Beurteilung des letzten Un¬ „falles in Bezug auf seine Beziehungen zur Berufsarbeit des Klä¬ „gers ist nicht Sache des medizinischen Experten, sondern des Ge¬ „richts." Einem vom Beklagten gestellten Gesuch um Einholung einer weitern ärztlichen Expertise wurde vom Bezirksgericht keine Folge gegeben. Dagegen ersuchte das Gericht Prof. de Quervain um eine Ergänzung seines Gutachtens über die in Ziffer 4 der oben angeführten Zusammenfassungen angedeutete Möglichkeit, daß eine bleibende Schädigung vielleicht überhaupt nicht eintreten werde, sowie darüber, wie die Verantwortlichkeit des Unfalls von 1911 zu den früheren Unfällen des Klägers abzuschätzen und wie die Folgen des vom Beklagten zu vertretenden Unfalls in Bezug auf die Berufsarbeit des Klägers zu beurteilen seien. Auf die erste Frage erklärte der Experte, es sei wahrscheinlich, daß die seit dem Unfall von 1911 vorhandene Steigerung der Beschwerden des Klägers zurückgehen könne; ob dies wirklich der Fall sein werde, sei aber unter den gegebenen Umständen mit Sicherheit nicht fest¬ zustellen. Bezüglich der Frage, inwieweit unter Berücksichtigung der früheren Unfälle der gegenwärtige Zustand des Klägers dem letzten Unfall zur Last zu legen sei, wiederholt Prof. de Quervain im wesentlichen die bereits in seinem ersten Gutachten enthaltenen Ausführungen. In dritter Linie stellt das Ergänzungsgutachten eine gegenwärtige Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% fest; die bleibende Erwerbseinbuße wird dagegen auf höchstens 10% geschätzt. C. - Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hat das Bezirksgericht von Liestal die Behauptung des Klägers, er sei am 19. Januar 1911 im Geschäfte des Beklagten verunglückt, als wahr angenommen und den Beklagten gestützt auf das Gutachten des Prof. de Quervain zu einer Haftpflichtentschädigung an den Kläger von 1787 Fr. 40 Cts. verurteilt. Bei seiner Berechnung ging das Gericht davon aus, daß eine Erwerbseinbuße von 10% zu verzeichnen sei und gelangte unter Zugrundelegung eines Alters von 41 Jahren und eines Jahreseinkommens von 1620 Fr. auf eine Summe von 2553 Fr. 40 Cts., von der es für die Vorteile der Kapitalabfindung und Zufall einen Abzug von 30% - 766 Fr. 2 Cts. machte. Durch Urteil vom 27. Juni 1913 hat das Obergericht des Kantons Basel=Landschaft erkannt: „Das Urteil des Bezirksgerichts Liestal d. d. 10. April 1913. „lautend: „1. Der Beklagte wird zur Zahlung einer Eutschädigung von „1787 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5 ½ seit 19. Januar 1911 und „40 Fr. für Erwerbseinbuße während des Aufenthalts des Klägers zur „Untersuchung im Basler Spital an den Kläger verurteilt. „2. Beiden Parteien wird ein Rektifikationsvorbehalt im Sinne „von Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes gewährt. „3...... „wird bestätigt. In Abweichung von der ersten Instanz hat das Obergericht je¬ doch die Arbeitseinbuße des Klägers auf 8 statt auf 10% fest¬ gesetzt und an Stelle eines Abzuges von 30% für die Vorteile der Kapitalabfindung und für Zufall bloß eine Reduktion von 10° für Zufall angenommen. Gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel¬ D. Landschaft haben beide Parteien (der Beklagte mittelst Haupt=, der Kläger mittelst Anschlußberufung) rechtzeitig und formrichtig den Weiterzug an das Bundesgericht erklärt: a) Der Beklagte mit den Anträgen: „1. Es sei unter Aufhebung des obergerichtlichen Urteils die „Klage des Gottlieb Fricker gänzlich abzuweisen eventuell auf einen „Betrag nicht über 900 Fr. zu reduzieren. „2. Eventuell sei der Fall zur Aktenergänzung speziell zur Ein¬ „holung eines neuen Gutachtens durch einen dritten Sachverstän¬ „digen, eventuell zur Ergänzung des Gutachtens durch Herrn Prof. „de Quervain an die kantonale Instanz zurückzuweisen. b) Der Kläger unter Bezugnahme auf seine vor den kantonalen Instanzen gestellten Anträge.
E. — In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegue¬ rischen Berufung geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
den ganzen durch den Unfall von 1911 entstandenen Schaden zu ersetzen, weil nach dem Gutachten des Oberexperten der Unfall vom Jahre 1911 ohne die Einwirkung des früheren Unfalls keine wei¬ teren Folgen für den Kläger gehabt hätte. Nach Art. 5 litt. c FHG, den die Vorinstanzen gänzlich außer Acht gelassen haben, wird die Ersatzpflicht des Betriebsunternehmers in billiger Weise herabgesetzt, wenn des Geschädigten früher erlittene Verletzungen auf die letzte und deren Folgen Einfluß haben, d. h. wenn frühere Ver¬ letzungen das Eintreten des Unfalles begünstigt haben und wenn die Einbuße an Erwerbsfähigkeit ohne den früheren Unfall keine so erhebliche gewesen wäre. Im vorliegenden Fall steht nun bloß fest, daß der Unfall von 1911 ohne denjenigen von 1904 keine so schweren Folgen für den Kläger gehabt hätte. Für das weitere im Gesetz erwähnte Erfordernis, daß der Eintritt des Unfalles von 1911 durch den früheren Unfall begünstigt worden sei, liegt nichts vor. Es fragt sich daher, ob die beiden in Art. 5 litt. c FHG aufgestellten Voraussetzungen zusammen gegeben sein müssen, oder ob schon das Vorhandensein des einen oder des andern Mo¬ mentes zur Reduktion der Haftpflicht des Beklagten genüge. Die letztere Auffassung ist die richtige (in diesem Sinne auch Scherer, Die Haftpflicht des Unternehmers S. 138). Denn mit dem Art. 5 litt. c will das Gesetz den Arbeitgeber von der Tragung des ganzen Schadens entlasten, wenn der erlittene Schaden zum Teil von Ur¬ sachen herrührt, die außerhalb des Betriebes liegen. Das ist aber nicht erst dann der Fall, wenn der frühere Unfall kumulativ von Einfluß auf die Verletzung und die Folgen war, sondern schon dann, wenn alternativ die eine oder die andere der beiden Beding¬ ungen erfüllt ist. Bei der Bemessung der Reduktion ist davon auszugehen, daß es sich um eine Billigkeitsreduktion handelt. Dies schließt nicht aus, daß dabei der Grad des Einflusses der früheren Verletzung auf die Folgen der letzten berücksichtigt werde. Indessen darf diese Berücksichtigung nicht soweit gehen, daß ohne weiteres auf das Maß der ursächlichen Wirkung des früheren Unfalles abgestellt wird. Vielmehr ist eine Grenze zu ziehen, über die hinaus eine Reduktion nicht zulässig ist. Im vorliegenden Fall geht nun aus dem Gutachten des Obererperten hervor, daß die Verletzung, die sich der Kläger im Geschäfte des Beklagten zugezogen hat, ohne die vom Unfall aus dem Jahre 1904 zurückgebliebene Prädispo¬ sition keine bleibenden Nachteile zur Folge gehabt hätte. Da über¬ dies die Voraussetzungen für die Zufallsreduktion gegeben sind, und diese neben dem Reduktionsgrund des Art. 5 litt. c berück¬ sichtigt werden muß, so rechtfertigt es sich, aus beiden Gesichtspunk¬ ten zusammen, einen Abzug von ungefähr 60 % zu machen. Alsdann ist unter Zugrundelegung einer Erwerbseinbuße von 8%, eines Alters von 41 Jahren und eines Jahreseinkommens von 1620 Fr. die vom Beklagten zu bezahlende Haftpflichtentschädigung auf 900 Fr. festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Abweisung der Anschlußberufung und teilweiser Gutheißung der Hauptberufung wird die vom Beklagten an den Kläger zu be¬ zahlende Haftpflichtentschädigung von 1787 Fr. 40 Ets. auf 900 Fr. herabgesetzt; im übrigen wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel=Landschaft vom 27. Juni 1913 bestätigt.
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