BGE 39 II 608
BGE 39 II 608Bge12.06.1913Originalquelle öffnen →
Mit der vorliegenden, von beiden kantonalen Instanzen als un¬ begründet befundenen Klage hat der Käufer die Rechtsbegehren ge¬ stellt: 1. Es sei der Kaufvertrag vom 10. April 1912 für den Kläger als unverbindlich zu erklären. 2. Der Beklagte habe dem Kläger eine Anzahlung von 3000 Fr. an den Kaufpreis (der auf 55,000 Fr. bestimmt worden war) zurückzuerstatten samt Zins zu 5 % seit dem Kaufabschluß. Ein weiteres Begehren ist vor der ersten Instanz fallen gelassen worden. — Der Kläger behauptet in erster Linie, daß der Kaufvertrag wegen Formmangels nichtig sei. Er verweist dafür auf den Art. 10 des solothurnischen EG zum ZGB, wonach unter anderem der Übersetzer, der bei Errich¬ tung einer öffentlichen Urkunde beigezogen wird, „diese zu unter¬ zeichnen“, „den Grund seiner Beiziehung in der Urkunde anzu¬ geben" und „zu bezeugen hat, daß die Übersetzung gewissenhaft er¬ folgt“ sei. Diese Solennitätsform sei hier nicht beachtet worden, was nach Art. 11 OR die Ungültigkeit des abgeschlossenen Ver¬ trages zur Folge habe. Zudem sei Bè, ein einfacher italienischer Arbeiter, nicht fähig gewesen, die aufgenommene öffentliche Urkunde zu verstehen. Eventuell behauptet der Kläger, sich beim Vertrags¬ abschlusse in einem wesentlichen Irrtum befunden zu haben, weil ihm vorher über die fragliche Servitut, die eine wichtige Gebrauchsbe¬ schränkung des Kaufgegenstandes enthalte, nichts eröffnet worden sei und er nichts von ihr gewußt habe. 2. — Ohne weiteres zu verwerfen ist die Berufung insofern, als der Kaufvertrag wegen Irrtums angefochten wird. Die Vor¬ instanz nimmt auf Grund des Beweisergebnisses — das im wesent¬ lichen oben wiedergegeben wurde — an, daß der Kläger tatsächlich von dem Bestehen der Servitut in genügender Weise Kenntnis er¬ halten habe, und sie sieht dabei im besondern auch als erstellt an, daß der Übersetzer Bè die italienische und die deutsche Sprache für eine richtige Übersetzung hinreichend beherrsche. Auf dieser tatsäch¬ lichen Grundlage ist aber ein Irrtum ausgeschlossen und der Kläger behauptet denn auch selbst nicht, die Vorinstanz habe den Rechts¬ begriff des Irrtums unrichtig aufgefaßt. Seine Bemängelung des Vorentscheides betrifft vielmehr einzig die Tatbestandsfeststellung. Hinsichtlich dieser aber hat er wiederum keine nach Art. 81 OG vor Bundesgericht rügbaren Mängel, namentlich keine Aktenwidrig¬ keit, geltend gemacht oder gar dartun können, sondern nur Aus¬ setzungen vorgebracht, die sich auf die dem kantonalen Richter vor¬ behaltene Würdigung des Beweismaterials beziehen. Seine Be¬ hauptung endlich, er habe den ihm gemachten Angaben über den Bestand der Servitut keinen Glauben geschenkt, weil er von anderer Seite gegenteilige Auskunft erhalten habe, spricht nicht für einen Irrtum, sondern bloß dafür, daß er den Vertrag auf die Gefahr hin eingegangen habe, gegen seine Erwartung ein servitutbelastetes Grundstück zu erwerben. 3. — Der Beklagte anerkennt, daß die Formvorschrift des § 10 des solothurnischen EG zum ZGB nicht beobachtet wurde, wonach der bei der Errichtung einer Notariatsurkunde beigezogene Übersetzer in der Urkunde den Grund seiner Beiziehung angeben und bezeugen muß, daß er gewissenhaft übersetzt habe. Er macht aber geltend, der unterlaufene Formfehler habe nicht die Ungültigkeit des Ver¬ trages zur Folge, weil jene Bestimmung des Einführungsgesetzes eine bloße Ordnungsvorschrift sei. Die Vorinstanz pflichtet ihm bei, im wesentlichen mit der Begründung: Art. 55 Abs. 2 SchlT m ZGB, als dessen Ausführungsbestimmung sich der § 10 EG darstelle, spreche von „ordnenden“ Bestimmungen, die die Kantone ür die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache aufzustellen hätten. Hauptsächlich aber ergebe sich aus dem Zweck jener Bestimmung des EG, daß sie nur eine Ordnungsvorschrift sein könne (was näher ausgeführt wird). Demgegenüber beruft sich der Kläger vor allem auf den Art. 11 Abs. 2 OR, wonach die Gültigkeit des Vertrages von der Be¬ obachtung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form abhängt, sofern nicht über deren Bedeutung und Wirkung etwas anderes bestimmt ist. Damit behauptet der Kläger, was die Zuständigkeit des Bun¬ desgerichts anbelangt, eine Verletzung von Bundesrecht und das Begehren des Beklagten, es sei auf die Berufung, soweit der Kauf wegen Formmangels angefochten werde, nicht einzutreten, erweist sich hiernach als unbegründet. Sachlich fällt hinsichtlich dieses An¬ fechtungsgrundes vor allem in Betracht, daß die „gesetzlich vorge¬ schriebene Form“ beim Grundstückkauf laut Art. 216 OR die der „öffentlichen Beurkundung“ ist und daß nach Art. 55 SchlT zum ZGB die Kantone zu bestimmen haben, auf welche Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Es fragt sich nun, ob die Regel des Art. 11 Abs. 2, wonach die ge¬
setzliche Form Solennitäts= und nicht bloß Beweisform ist, auch für jene Rechtsgeschäfte gelte, deren Form die öffentliche Beurkun¬ dung ist und daher vom kantonalen Gesetzgeber geordnet wird. Die Frage muß verneint werden, weil die dem kantonalen Gesetzgeber erteilte Befugnis, zu bestimmen, wie die öffentliche Beurkundung auf seinem Gebiete hergestellt werde, zugleich die Befugnis in sich schließt, die Folgen der Nichtbeobachtung der von ihm für die Be¬ urkundung geforderten Formen zu regeln (vergl. Ofer, Kommen¬ tar zum OR Note II 4 b zu Art. 216; Wieland, Kommen¬ tar zum Sachenrecht, Art. 657 Note 6; Leemann, Kommentar zum Sachenrecht, Art. 657 V 2 c). Die behauptete Verletzung des Art. 11 OR liegt also nicht vor. Von einer solchen des Art. 55 SchlT aber kann keine Rede sein, da dieser die Frage, welche Rechtsfolgen die Mißachtung der für die öffentliche Beur¬ kundung geltenden Formen nach sich zieht, unberührt läßt, so daß deren Lösung der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Ob endlich die Vorinstanz die streitige Bestimmung in § 10 des EG hinsichtlich ihrer Bedeutung als Formvorschrift richtig aufgefaßt und angewendet habe, hat das Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Die Bestimmungen der kantonalen Einführungsgesetze gehören, auch wenn sie kraft einer Delegation des Bundesgesetzgebers er¬ lassen worden sind, — wie die durch Art. 55 SchlT vorgesehenen, nicht zum „Bundesrecht“ im Sinne des Art. 57 OG, min¬ destens insoweit nicht, als sie Fragen der Organisation oder des Verfahrens und keine materiellen Zivilrechtsverhältnisse regeln. Die hier streitige Vorschrift aber, wonach der Übersetzer beim Kauf¬ akte den Grund seiner Beiziehung anzugeben und die richtige Er¬ füllung seiner Obliegenheiten zu bezeugen hat, betrifft lediglich das Verfahren beim Vertragsabschlusse. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juni 1913 in allen Teilen bestätigt.
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