Art. 205, 235 aOR; good-faith acquisition of movables and eviction: where movable property burdened by a third party's retention-of-title clause is delivered to a good-faith purchaser, ownership passes upon transfer of possession and the third party's right is extinguished; a later removal by the third party does not constitute eviction under Art. 235 aOR against the seller. The buyer's remedy lies, if at all, against the third party who removed the goods. A new cause of action based on negotiorum gestio or unjust enrichment cannot be introduced for the first time in federal appeal without the requisite factual foundation (consid. 2-3).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Vertrag vom 7. Juni 1911 verkaufte der Beklagte dem Kläger die Liegenschaft Stampfenbachstraße Nr. 26 in Zürich I Hotel Florenz nebst dem gesamten Hotel und Restaurations mobiliar und Inventar laut speziellem Verzeichnis für 152,000 Fr. Hievon wurden 10,000 Fr. schuldbrieflich zu Gunsten des Be klagten auf der Liegenschaft versichert. Der Kaufsantritt wurde auf den 1. Juli 1911 vorgesehen, die Fertigung erfolgte schon am 14. Juni 1911. In einem Nachtrag zum Kaufvertrag räumte der Beklagte dem Kläger das Recht ein, vom 15. Juni 1911 an bauliche Veränderungen vorzunehmen. Am 19. Juni 1911 nahm der Kläger das Inventar ab und erkannte es laut schriftlicher Be stätigung als richtig an. Tags darauf übergab der Portier dem Kläger die Hausschlüssel mit dem Beifügen, der Beklagte sei nach Italien verreist. Der Kläger übergab die Schlüssel der Firma Gull Geiger, der er das Herunterputzen des Hauses und die innern Umbauten übertragen hatte. Während die Reparaturen aus geführt wurden, ließ die Aktienbrauerei Basel, welche dem Beklagten den größten Teil des Wirtschaftsmobiliars unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, dieses Mobiliar wegholen. Der Kläger erfuhr hie von erst, als das meiste weggeschafft war. Der Vertreter der Aktienbrauerei wies ihm den Vertrag mit dem Eigentumsvorbehalt den der Beklagte dem Kläger nicht bekannt gegeben hatte vor, worauf der Kläger sich der Wegschaffung des letzten Stückes, eines Glasschrankes, nicht widersetzte. Dagegen machte er dem Be klagten gegenüber Schadenersatzforderungen im Betrag von 6600 Fr. wegen Entwehrung geltend und verlangt compensando Reduktion des Schuldbriefes von 10,000 Fr. auf 3400 Fr. Die erste In stanz hieß die Klage im Betrage von 2332 Fr., die zweite nur im Betrage von 91 Fr. gut. 2. In erster Linie fragt es sich, ob das Requisit der An wendbarkeit eidgen. Rechts erfüllt und das BG demgemäß zur Beurteilung kompetent sei. Wenn nun auch das Klagebegehren auf Löschung bezw. Reduktion eines Schuldbriefes lautet und Art. 130 aOR hinsichtlich des Erlöschens grundversicherter Forderungen das kantonale Recht vorbehält, so stützt sich die Klage doch auf einen Anspruch, der an sich dem eidgen. Recht untersteht. Im Streit liegt nur dieser Schadenersatzanspruch wegen Entwehrung; das Grundpfandrecht als solches kommt nicht in Frage und ebensowenig die Zulässigkeit der Verrechnung der Schadenersatz mit der Schuld briefforderung, wofür das kantonale Recht maßgebend wäre (BGE 25 II S. 324). Es kann auch nicht gesagt werden, daß der Verkauf der Liegen schaft und des Restaurationsmobiliars und Iuventars ein un trennbares Ganzes mit überwiegendem Immobiliarcharakter bilde (BGE 35 II S. 369). Vielmehr erscheint der Mobiliarkauf als selbständiger Bestandteil des Vertrages. Das ergibt sich freilich nicht schon daraus, daß jene Möbel nach zürcherischem Recht nicht als Zubehörde zur Liegenschaft zu betrachten sind, wie die Vor instanz ausführt. Entscheidend ist, daß der Immobiliar und der Mobiliarkauf nur in einem äußeren Zusammenhang stehen, in dem dieser von jenem materiell unabhängig ist, und daß der Eigen tumserwerb an den Mobilien auf den es speziell ankommt - durchaus nicht zusammenfällt mit dem Übergang der Liegenschaft auf den Kläger, wie denn auch nur der Mobiliarkauf streitig ist. 3. Der Kläger hat vor den kantonalen Instanzen seine RRechtsbegehren ausschließlich auf die Art. 235 ff. aOR gestützt. Er verlangt Ersatz des Kaufpreises und Schadenersatz wegen Ent wehrung. Es ist nun mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß die Übergabe des Besitzes am Restaurationsmobiliar spätestens mit der Übergabe der Hausschlüssel an den Kläger durch den Portier erfolgt und der Kläger mit der Besitzübertragung nach Art. 205 aOR Eigentümer des ganzen Mobiliars geworden ist. Daß der Kläger gutgläubig war, ist durch die Vorinstanz festgestellt und es spricht dafür auch die Vermutung (vergl. Hafner, ad Art. 205 Anm. 2, ZGB Art. 3). Er hat also das freie Eigentumsrecht am Mobiliar erlangt, obschon dieses größtenteils nicht dem Be klagten, sondern der Aktienbrauerei Basel gehörte. Deren Eigentum ist mit dem gutgläubigen Erwerb durch den Kläger untergegangen und eine nachträgliche Entwehrung im Sinne von Art. 235 aOR daher ausgeschlossen (Hafner, Anm. 3 zu Art. 235, Leemann, Anm. 32 zu ZGB 714, Ostertag, Anm. 37 zu ZGB 933). Damit ist der Klage die rechtliche Grundlage entzogen. Der Vertreter des Klägers hat heute eingewendet, es würde AS 39 II 1913
gegen Treu und Glauben verstoßen, wollte man den gutgläubigen Erwerber zwingen, sein Recht gegenüber dem wahren, früheren Eigentümer geltend zu machen, indem der gutgläubige Erwerb be weglicher Sachen vom Nichteigentümer ein vom Gesetz im Interesse der Verkehrssicherheit sanktioniertes Übel sei. Dieser Einwand scheitert schon daran, daß der gutgläubige Erwerber mit dem Besitzübergang eo ipso Eigentümer wird, ohne daß er sich auf seinen guten Glauben zu berufen braucht. Zutreffend führt denn auch die Vor instanz aus, die Aktienbrauerei Basel sei nicht berechtigt gewesen, dem Kläger das Mobiliar wegzunehmen; wenn dieser es aus Rechtsirrtum geduldet habe, so habe er sich an die Brauerei zu halten und von ihr die ohne Rechtsgrund entzogenen Gegenstände zu vindizieren. Den Beklagten kann er für deren Wegnahme nicht verantwortlich machen. Heute hat der Vertreter des Klägers auch versucht, die Klage aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtfertigten Bereicherung zu begründen. Auf diese Anderung des Klagefundaments in der Bundesinstanz kann nicht eingetreten werden: es fehlt der Klage in dieser Hinsicht an der erforderlichen tatsächlichen Substantiierung und diese wäre nach Art. a OR vor BG ausgeschlossen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appella tionskammer des ObG des Kantons Zürich vom 14. Mai 1913 bestätigt.