- Arteil der I. Zivilabteilung vom 27. September 1913
in Sachen Burkhardt, Kl. u. Ber.=Kl., gegen
Fouli-Meier, Bekl. u. Ber.=Bekl.
Kauf von Hotelmobiliar in Verbindung mit Grundstückkauf.
) Kompetenz des Bundesgerichts: Selbständigkeit des Mobiliur¬
kaufes.
b) Eigentumsübergang und Entwehrung; Art. 205 u. 235 f. aOR.
Der gutgläubige Käufer eines mit Eigentumsvorbehalt zu Gunsten
eines Dritten behafteten Mobiliars hat bei Wegnahme durch den Drit¬
ten keine Entwehrungsklage gegen den Verkäufer.
A. — Durch Urteil vom 14. Mai 1913 hat die I. Appellations¬
kammer des ObG des Kantons Zürich über die Streitfrage;
„Ist der Beklagte verpflichtet, in die Löschung des ihm vom
„Kläger angelobten Schuldbriefes über 10,000 Fr. d. d. 14. Juni
„1911 auf Geysel in Zürich einzuwilligen?“
eventuell: „Ist dieser Schuldbrief um einen vom Richter fest¬
„zusetzenden Betrag zu reduzieren?"
erkannt:
„1. Der Schuldbrief ist um den Betrag von 91 Fr. zu redu¬
„zieren, und dem Beklagten herauszugeben. Im übrigen wird die
„Klage abgewiesen."
„2.—4. (Kosten).
B. — Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 13. Juni
1913 zugestellt wurde, hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an
das BG ergriffen und Gutheißung der Klage im ganzen Umfange
beantragt, „in der Meinung, daß der Beklagte verpflichtet werde,
„in die Reduktion des Schuldbriefes auf den Betrag von 3400 Fr.
„einzuwilligen."
C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers diesen Antrag erneuert; eventuell hat er Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und ganz
eventuell Reduktion des Schuldbriefes um 1171 Fr. beantragt.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- —
Mit Vertrag vom 7. Juni 1911 verkaufte der Beklagte
dem Kläger die Liegenschaft Stampfenbachstraße Nr. 26 in Zürich I
— Hotel Florenz — nebst dem „gesamten Hotel= und Restaurations¬
mobiliar und Inventar laut speziellem Verzeichnis“ für 152,000 Fr.
Hievon wurden 10,000 Fr. schuldbrieflich zu Gunsten des Be¬
klagten auf der Liegenschaft versichert. Der Kaufsantritt wurde
auf den 1. Juli 1911 vorgesehen, die Fertigung erfolgte schon am
- Juni 1911. In einem Nachtrag zum Kaufvertrag räumte
der Beklagte dem Kläger das Recht ein, vom 15. Juni 1911 an
bauliche Veränderungen vorzunehmen. Am 19. Juni 1911 nahm
der Kläger das Inventar ab und erkannte es laut schriftlicher Be¬
stätigung als richtig an. Tags darauf übergab der Portier dem
Kläger die Hausschlüssel mit dem Beifügen, der Beklagte sei nach
Italien verreist. Der Kläger übergab die Schlüssel der Firma
Gull & Geiger, der er das Herunterputzen des Hauses und die
innern Umbauten übertragen hatte. Während die Reparaturen aus¬
geführt wurden, ließ die Aktienbrauerei Basel, welche dem Beklagten
den größten Teil des Wirtschaftsmobiliars unter Eigentumsvorbehalt
verkauft hatte, dieses Mobiliar wegholen. Der Kläger erfuhr hie¬
von erst, als das meiste weggeschafft war. Der Vertreter der
Aktienbrauerei wies ihm den Vertrag mit dem Eigentumsvorbehalt
den der Beklagte dem Kläger nicht bekannt gegeben hatte
vor, worauf der Kläger sich der Wegschaffung des letzten Stückes,
eines Glasschrankes, nicht widersetzte. Dagegen machte er dem Be¬
klagten gegenüber Schadenersatzforderungen im Betrag von 6600 Fr.
wegen Entwehrung geltend und verlangt compensando Reduktion
des Schuldbriefes von 10,000 Fr. auf 3400 Fr. Die erste In¬
stanz hieß die Klage im Betrage von 2332 Fr., die zweite nur
im Betrage von 91 Fr. gut.
- — In erster Linie fragt es sich, ob das Requisit der An¬
wendbarkeit eidgen. Rechts erfüllt und das BG demgemäß zur
Beurteilung kompetent sei. Wenn nun auch das Klagebegehren auf
Löschung bezw. Reduktion eines Schuldbriefes lautet und Art. 130
aOR hinsichtlich des Erlöschens grundversicherter Forderungen das
kantonale Recht vorbehält, so stützt sich die Klage doch auf einen
Anspruch, der an sich dem eidgen. Recht untersteht. Im Streit
liegt nur dieser Schadenersatzanspruch wegen Entwehrung; das
Grundpfandrecht als solches kommt nicht in Frage und ebensowenig
die Zulässigkeit der Verrechnung der Schadenersatz= mit der Schuld¬
briefforderung, wofür das kantonale Recht maßgebend wäre (BGE
25 II S. 324).
Es kann auch nicht gesagt werden, daß der Verkauf der Liegen¬
schaft und des Restaurationsmobiliars und Iuventars ein un¬
trennbares Ganzes mit überwiegendem Immobiliarcharakter bilde
(BGE 35 II S. 369). Vielmehr erscheint der Mobiliarkauf als
selbständiger Bestandteil des Vertrages. Das ergibt sich freilich
nicht schon daraus, daß jene Möbel nach zürcherischem Recht nicht
als „Zubehörde zur Liegenschaft“ zu betrachten sind, wie die Vor¬
instanz ausführt. Entscheidend ist, daß der Immobiliar= und der
Mobiliarkauf nur in einem äußeren Zusammenhang stehen, in¬
dem dieser von jenem materiell unabhängig ist, und daß der Eigen¬
tumserwerb an den Mobilien — auf den es speziell ankommt -
durchaus nicht zusammenfällt mit dem Übergang der Liegenschaft
auf den Kläger, wie denn auch nur der Mobiliarkauf streitig ist.
- — Der Kläger hat vor den kantonalen Instanzen seine
RRechtsbegehren ausschließlich auf die Art. 235 ff. aOR gestützt.
Er verlangt Ersatz des Kaufpreises und Schadenersatz wegen Ent¬
wehrung. Es ist nun mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß
die Übergabe des Besitzes am Restaurationsmobiliar spätestens mit
der Übergabe der Hausschlüssel an den Kläger durch den Portier
erfolgt und der Kläger mit der Besitzübertragung nach Art. 205
aOR Eigentümer des ganzen Mobiliars geworden ist. Daß der
Kläger gutgläubig war, ist durch die Vorinstanz festgestellt und es
spricht dafür auch die Vermutung (vergl. Hafner, ad Art. 205
Anm. 2, ZGB Art. 3). Er hat also das freie Eigentumsrecht
am Mobiliar erlangt, obschon dieses größtenteils nicht dem Be¬
klagten, sondern der Aktienbrauerei Basel gehörte. Deren Eigentum
ist mit dem gutgläubigen Erwerb durch den Kläger untergegangen
und eine nachträgliche Entwehrung im Sinne von Art. 235 aOR
daher ausgeschlossen (Hafner, Anm. 3 zu Art. 235, Leemann,
Anm. 32 zu ZGB 714, Ostertag, Anm. 37 zu ZGB 933).
Damit ist der Klage die rechtliche Grundlage entzogen.
Der Vertreter des Klägers hat heute eingewendet, es würde
AS 39 II — 1913
gegen Treu und Glauben verstoßen, wollte man den gutgläubigen
Erwerber zwingen, sein Recht gegenüber dem wahren, früheren
Eigentümer geltend zu machen, indem der gutgläubige Erwerb be¬
weglicher Sachen vom Nichteigentümer ein vom Gesetz im Interesse
der Verkehrssicherheit sanktioniertes Übel sei. Dieser Einwand scheitert
schon daran, daß der gutgläubige Erwerber mit dem Besitzübergang
eo ipso Eigentümer wird, ohne daß er sich auf seinen guten
Glauben zu berufen braucht. Zutreffend führt denn auch die Vor¬
instanz aus, die Aktienbrauerei Basel sei nicht berechtigt gewesen,
dem Kläger das Mobiliar wegzunehmen; wenn dieser es aus
Rechtsirrtum geduldet habe, so habe er sich an die Brauerei zu
halten und von ihr die ohne Rechtsgrund entzogenen Gegenstände
zu vindizieren. Den Beklagten kann er für deren Wegnahme
nicht verantwortlich machen.
Heute hat der Vertreter des Klägers auch versucht, die Klage
aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und der
ungerechtfertigten Bereicherung zu begründen. Auf diese Anderung
des Klagefundaments in der Bundesinstanz kann nicht eingetreten
werden: es fehlt der Klage in dieser Hinsicht an der erforderlichen
tatsächlichen Substantiierung und diese wäre nach Art. 80 OR vor
BG ausgeschlossen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appella¬
tionskammer des ObG des Kantons Zürich vom 14. Mai 1913
bestätigt.