BGE 39 II 552
BGE 39 II 552Bge02.06.1913Originalquelle öffnen →
Die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist gegeben. Dies na¬ mentlich auch was den Streitwert anlangt: Die Klägerin macht die Konventionalstrafe von 10 Fr. per Hektoliter für die im Ferti¬ gungsakt vorgesehene Amortisationszeit von 10 Jahren geltend und fordert damit einen 4000 Fr. übersteigenden Gesamtbetrag ein. 3. — Dem Wortlaute des Vertrages nach dauert die vom Be¬ klagten übernommene Bierbezugsverpflichtung „bis zur gänzlichen Abzahlung der Kapitalschuld“, und da diese Schuld nicht abbezahlt ist, hätte der Beklagte den Vertrag verletzt. Allein bei der Auslegung jener Stelle darf man ihren Wortlaut nicht als ausschlaggebend betrachten. Denn nach dem ganzen Inhalt und dem Zweck des Vertrages kann der wirkliche Wille der Parteien
nicht gewesen sein, das Erlöschen der Bezugsverpflichtung einzig von der Kapitalsabzahlung als solcher abhängig zu machen, gleich¬ gültig, wie es sich mit der Weiterdauer der Bürgschaft verhalte. Durch den Vertrag werden nämlich Bürgschafts= und Bierbezugs¬ verpflichtung zueinander als Leistung und Gegenleistung in Be¬ ziehung gesetzt: Die Klägerin verspricht die Eingehung der Bürg¬ schaft; „dagegen“ verpflichtet sich der Beklagte zum Bierbezuge bei ihr. Hiernach kann die Bezugsverpflichtung nach dem Erlöschen der eingegangenen Bürgschaft nicht schon lediglich deshalb fortdauern, weil die Hauptschuld noch weiterbesteht. Sonst blieben, wenn die Klägerin vor der Abzahlung des Kapitals aus irgend einem Grunde von der Bürgschaft befreit würde, nur noch die vertraglichen Ver¬ pflichtungen des Beklagten übrig. Dieser sähe sich so, ohne die Gegenleistung, die ihm bisher durch die Verbürgung zukam, weiter¬ hin zu erhalten, unter Umständen auf Jahre hinaus in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit aufs empfindlichste gehemmt (im gleichen Sinne schon Bundesgerichtsentscheid i. S. Luzerner Brau¬ haus c. Weber=Bär AS 38 II S. 554). Dabei hinge die Zeit¬ dauer, während der der Beklagte die in der Bürgschaftshaftung liegende Gegenleistung erhielte, von spätern Verhältnissen ab, über die beim Vertragsabschlusse noch Ungewißheit geherrscht hätte. In Wirklichkeit haben also die Parteien die Dauer der Bierbezugsver¬ pflichtung nicht ohne Rücksicht auf die Dauer der Bürgschaft be¬ stimmen wollen. Wenn sie als Endtermin jener Verpflichtung den Zeitpunkt der „gänzlichen Abzahlung der Kapitalschuld“ nannten und sich über den Einfluß, den das Erlöschen der Bürgschaft auf die Verpflichtung haben solle, überhaupt nicht aussprachen, so er¬ klärt sich das daraus, daß sie bloß an den Normalfall des Er¬ löschens einer Bürgschaft dachten, wonach die Hauptschuld getilgt wird und damit von selbst auch die Bürgschaft untergeht. Die Möglichkeit aber, daß schon vor der Tilgung der Hauptschuld der Gläubiger den Bürgen von seiner Bürgschaft entlasten könnte, wird im Vertrag nicht vorgesehen; namentlich läßt sich nach dem Gesagten nichts hierüber aus der Stelle „bis zur gänzlichen Ab¬ zahlung der Kapitalschuld“ entnehmen. Der Parteiwille in diesem Punkte muß daher durch ergänzende Feststellung des Vertragsin¬ haltes ermittelt werden. 4. — Hiebei ist von Wichtigkeit, ob für die verbürgte Kapital¬ schuld nur zu Gunsten des Schuldners die vorgesehenen Zahlungs¬ termine bedungen worden seien, oder ob sich auch der Gläubiger auf diese Terminierung berufen könne und sich also eine frühere Rückzahlung nicht gefallen zu lassen brauche. Im letztern Fall kann, wenn die Klägerin vor der Fälligkeit der Hauptschuld aus der Bürgschaft entlassen wird, das ihrem Rechte auf Abnahme des Biers keinen Eintrag tun, sofern nur, wie es tatsächlich geschah, der Gläubiger diese Entlassung auf Betreiben des Beklagten als Schuldners vorgenommen und die Klägerin ihr nicht im Sinne eines Verzichts auf ihr Lieferungsrecht zugestimmt hat. Denn der Vertrag verweist hinsichtlich des Zeitpunktes der „gänzlichen Ab¬ zahlung“ der Kapitalschuld, nach welchem sich die Dauer der Bier¬ bezugsverpflichtung richten soll, des nähern noch auf das Ferti¬ gungsprotokoll vom 20. September 1911. Ist aber dieses Protokoll dahin aufzufassen, daß sich der Gläubiger einer vorzeiti¬ gen Rückzahlung widersetzen kann und erlischt also in dem von den Parteien vorausgesetzten Normalfalle (Untergang der Bürg¬ schaft durch Tilgung der Kapitalschuld) die Bürgschaft und damit die Bierbezugsverpflichtung erst nach dem letzten der im Fertigungs¬ akt angegebenen Zahlungstermine (15. Sept. 1921), so haben damit die Parteien der Klägerin das Lieferungsrecht allgemein auf eine feste Zeitdauer, nämlich die für die Nichtrückzahlbarkeit der Kaufpreisrestanz geltende, einräumen wollen. Dieses vertrag¬ liche Recht der Klägerin kann dann aber nicht durch eine vorzeitige Entlassung aus der Bürgschaft geschmälert werden. Anders verhält es sich, wenn der Beklagte gegenüber dem Kapital¬ gläubiger zur jederzeitigen Rückzahlung der Kapitalschuld berechtigt ist. Alsdann liegt in der Verweisung des Vertrages auf den Ferti¬ gungsakt keine Ausbedingung einer bestimmten Lieferungsdauer. nun jederzeit Fehlt aber eine solche, so bewirkt nicht nur die mögliche — Tilgung der Schuld, sondern auch die Entlassung der Klägerin aus der Bürgschaft ohne Schuldtilgung die Befreiung des Beklagten von seiner Bezugsverpflichtung. Letzterem kann man wiederum den Wortlaut des Vertrages nicht entgegenhalten, wonach die Bezugsverpflichtung des Beklagten bis zur gänzlichen Abzahlung des Kapitals dauern soll: Diese Bestimmung betrifft, wie gesagt, nur jenen im Vertrag allein geregelten Hauptfall. Im übrigen aber läßt sich nicht einsehen, wieso die Parteien, wenn sie die Be¬
zugsverpflichtung vertraglich als unbefristet vereinbart haben, dazu gekommen wären, und welches Interesse im besondern die Klägerin daran gehabt hätte, vom Beklagten nicht bloß die Entlassung aus der Bürgschaft, sondern die Bezahlung der Schuld zu fordern, falls sich der Beklagte seiner Bezugsverpflichtung entledigen will. Das vertragliche Aquivalent dieser Verpflichtung bildet ja die Bürg¬ schaftshaftung der Klägerin, als ein Risiko, das sie für die Dauer der Verpflichtung des Beklagten tragen soll, während der Fortbe¬ stand oder das Erlöschen der Kapitalforderung für sich allein die Klägerin in keiner Weise berührt. 5. — Die Frage nun, ob der Beklagte nach den Bestimmungen des Fertigungsprotokolls zur jederzeitigen Rückzahlung der Kauf¬ restanzschuld berechtigt sei, ist eine solche des kantonalen Rechts über den Liegenschaftskauf. Da aber die Vorinstanz auf diese Frage nicht eingetreten ist, kann sie das Bundesgericht nach Art. 83 OG von sich aus beurteilen. Ausschlaggebend für ihre Entscheidung ist die bei den Akten liegende Bescheinigung des Kapitalgläubigers Bürgisser vom 19. September 1912, der ausdrücklich bezeugt, daß schon beim Kaufsabschluß dem Schuldner das Recht jederzeitiger Rückzahlung des Kapitals zugesichert worden sei. Für dieses Recht pricht aber auch die Natur der Forderung als einer Kaufreftanz, deren Fälligkeit im Interesse nur des Käufers, nicht auch des Ver¬ käufers hinausgeschoben zu werden pflegt (vergl. auch Art. 94 aOR). Für einen gegenteiligen Willen der Parteien im vorliegen¬ den Falle bieten die Akten keine Anhaltspunkte. 6. — Nicht mehr geprüft zu werden braucht nach dem Ge¬ sagten die Behauptung des Beklagten, der Vertrag vom 28. Ok¬ tober 1911 sei unsittlich und daher nichtig und eventuell habe ihn die Klägerin gebrochen durch ihre Weigerung, ihm ihr Bierdepot in Bremgarten zu übertragen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird begründet erklärt und das angefochtene Ur¬ teil des aargauischen Obergerichts vom 2. Juni 1913 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.