BGE 39 II 531
BGE 39 II 531Bge15.04.1913Originalquelle öffnen →
„1. Die Rechtsfrage wird bejahend entschieden.“ 2. und 3. (Kosten¬ punkt und Mitteilung). B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Das an¬ gefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klageforderung abzuweisen. 2. Eventuell sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils die Streitsache an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen behufs Aktenvervollständigung durch Beiziehung der Strafuntersuchungs¬ akten gegen a. Leihkasseverwalter A. Füllemann vom Verhörrichter¬ amt des Kantons Thurgau im Sinne der vom Beklagten gestellten Beweisanträge, speziell wegen Nichtzustandekommens der Aktien¬ Emission vom Jahr 1911. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Kundgebung nach außen, den Gläubigern und den Aktionären gegen¬ über (hinsichtlich der letztern geht die französische Praxis freilich weniger weit: SIREY, Recueil des lois et des arrêts I p. 268). Daher könne bei der Auseinandersetzung mit den Gläubigern und bei der Verteilung des Liquidationsergebnisses unter die Aktionäre nicht ein einzelner Aktionär seine Einzahlung mit der Behauptung zurückfordern, er sei durch Betrug zum Beitritt zur Gesellschaft veranlaßt worden. Denn nicht nur den Gläubigern, sondern auch den Mitaktionären gegenüber sei das Aktienkapital intakt zu er¬ halten. — Geht man von dieser Auffassung aus, so greifen die vom Beklagten angerufenen allgemeinen Bestimmungen über die Vertragsanfechtung wegen Betruges nicht Platz. Gegen die Richtig¬ keit jener Darlegung hat aber der Vertreter des Beklagten irgend etwas Erhebliches nicht anzuführen vermocht: Wenn er geltend macht, die Folge davon müßte sein, daß auch eine von einem Handlungsunfähigen abgegebene Zeichnungserklärung verbindlich sei, so übersieht er den Unterschied zwischen der absoluten, um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellten Unwirksamkeit rechtlicher Erklärungen von Handlungsunfähigen und der bloß relativen, von einer Anfechtung abhängigen Ungültigkeit der wegen Betruges mangelhaften Willenserklärung. Da nach dem Gesagten der Be¬ klagte aus seiner Zeichnung nicht nur gegenüber den Gesellschafts¬ gläubigern, sondern auch gegenüber seinen Mitaktionären haftet, ist die Aktivlegitimation der Klägerin und die Passivlegitimation des Beklagten sowohl dann gegeben, wenn, wie der Beklagte mit der Vorinstanz annimmt, die Liquidationskommission als Organ der Gesellschaft in Liquidation die ausständigen Aktienbeträge ein¬ fordert, als auch dann, wenn sie es als Vertreterin der Gläubiger¬ schaft tut, wie die Klägerin geltend macht. Endlich bezieht sich die Haftung auch auf die noch nicht einbezahlten Aktienquoten, da die Ansprüche der Gesellschaft auf Einzahlung ebenfalls Bestandteil des im Handelsregister veröffentlichten Grundkapitals sind. Jeglicher Begründung entbehrt die Annahme des Beklagten, auf die Er¬ klärung über den Umfang des Aktienkapitals, wie sie mit der Ver¬ öffentlichung nach außen abgegeben wird, könnten sich die beteiligten Dritten nur hinsichtlich des schon einbezahlten Betrages verlassen. Endlich ist bei der Gleichheit der in Betracht kommenden Verhält¬ nisse selbstverständlich, daß die Erhöhung des Grundkapitals, um die es sich hier handelt, rechtlich gleich zu behandeln ist, wie die Beschaffung des Kapitals bei der Gesellschaftserrichtung, die bei jenem Bundesgerichtsentscheid in Frage stand. Dieser hat das auch beinebens (auf S. 102) schon ausgesprochen. 4. — Der Beklagte will endlich unter Berufung auf Art. 95 aOR die Zahlung deshalb ablehnen, weil ihm die Klägerin ihrer¬ seits nicht Erfüllung anbiete, ihm namentlich nicht die volle Stimm¬ und Dividendenberechtigung gebe und geben könne. Nun hat aber der Liquidationsbeschluß zur Folge, daß die bisherigen Mitglied¬ schaftsrechte des Beklagten, wie aller andern Aktionäre, kraft Ge¬ setzes und der Statuten in der Weise sich verändert und auf die¬ jenigen Befugnisse sich vermindert haben, wie sie im Liquidations¬ stadium bestehen. Daß dem Beklagten diese, ihm gegenüber der Liquidationsgesellschaft als solcher zustehenden Befugnisse, zu denen freilich das Dividendenrecht nicht mehr gehört, irgendwie bestritten oder geschmälert würden, hat er selbst nicht behauptet; es liegt daher eine Nichterfüllung ihm gegenüber nicht vor. Anderseits hört mit dem Liquidationsbeschluß die Verpflichtung des Aktionärs zur Lei¬ stung nicht eingeforderter Aktienbeträge nicht etwa ganz oder teil¬ weise auf, sondern da das gesamte Aktienkapital, auch die von den Mitgliedern nicht einverlangten Quoten der Aktien für die Gesell¬ schaftsschulden haften, ist der Aktionär auch im Liquidationsstadium bis zur Deckung dieser Schulden nachschußpflichtig. Daß dazu im gegebenen Falle der uneinbezahlte Aktienbetrag nicht ganz erforder¬ lich sei, ist nicht dargetan worden, sondern kann nach der Sachlage wohl als ausgeschlossen gelten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. April 1913 in allen Teilen be¬ stätigt.
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