BGE 39 II 5
BGE 39 II 5Bge25.10.1912Originalquelle öffnen →
volle elterliche Gewalt über seinen Sohn Wilhelm zu belassen; eventuell seien die Akten zur Ergänzung an die Vorinstanz zurück¬ zuweisen. D. — In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 1913 be¬ antragt die beschwerdebeklagte Behörde, es sei auf die Beschwerde wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten; in Erwägung: In der Begründung ihres Entscheides erklärt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei die elterliche Gewalt über seinen Sohn gestützt auf Art. 286 ZGB entzogen worden. Nach Art. 86 Ziff. 2 OG findet bei Entziehung und Wiederherstellung der elter¬ lichen Gewalt die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht nur in den Fällen der Art. 285, 287 und 288 ZGB statt. Da Art. 86 OG auf den von der Vorinstanz angerufenen Art. 286 ZGB nicht verweist, könnte es auf den ersten Blick scheinen, daß die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig sei (vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. November 1912 in Sachen Wildi gegen den Regierungsrat des Kantons Aargau, ab¬ gedruckt in der Praxis des Bundesgerichtes II 1 Nr. 3). Allein für die Frage, ob die Vormundschaftsbestellung wegen der Wieder¬ verheiratung des Vaters erfolgt sei oder wegen mangelhafter Aus¬ übung der Gewalt durch den Vater kommt es auf den der Vor¬ mundschaftsbestellung zu Grunde liegenden Tatbestand an und nicht auf die Anführung von Art. 286 im Entscheide der Vorinstanz. Es ist Sache des Bundesgerichtes, auf den be¬ treffenden Tatbestand die zutreffende Gesetzesnorm anzuwenden und es ist hiebei an die von der Vorinstanz erfolgte Subsumierung nicht gebunden. Aus dem von der Vorinstanz festgestellten Tatbe¬ stand ergibt sich nun aber, daß die Vormundschaftsbestellung erfolgte, weil der Sohn nicht länger der Gefahr ausgesetzt sein solle, seinen Verdienst an den Vater zu verlieren; da der Vater seinen eigenen Verdienst nicht zum Unterhalt seiner Familie abliefere, sondern ihn zum größten Teil für sich verwende, sei anzunehmen, daß er auch den Lohn des Sohnes für sich beziehen wolle. Aus diesem Tatbestand ergibt sich, daß es sich hier nur um eine von der Wiederverheiratung des Vaters gänzlich unabhängige man¬ gelhafte Ausübung der elterlichen Gewalt handeln kann und nicht um den Tatbestand des Art. 286. Nach Art. 286 ZGB findet die Entziehung der elterlichen Gewalt im Falle der Wiederverhei¬ ratung nur statt, wenn es die Verhältnisse erfordern. Dabei muß es sich um solche Verhältnisse handeln, die mit der Wiederverhei¬ ratung im Zusammenhang stehen. Es kann nicht wegen Mängel der Ausübung der elterlichen Gewalt, die vielleicht schon lange be¬ stehen, ohne zur Gewaltentziehung geführt zu haben, infolge der Wiederverheiratung die elterliche Gewalt entzogen werden. Im vor¬ liegenden Fall ist nun nicht einzusehen, inwiefern die Wiederver¬ heiratung des Beschwerdeführers zu dem von der Vorinstanz geltend gemachten Gewaltentziehungsgrund kausal sein soll. Ein solcher Zusammenhang wird denn auch von der Vorinstanz nicht behauptet. Sie hat vielmehr dem Beschwerdeführer die elterliche Gewalt gestützt auf einen solchen Grund genommen, der nur unter den Art. 285 ZGB fallen könnte, weshalb die Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 86 Ziff. 2 OG gegeben ist. Alsdann muß aber die Beschwerde ohne weiteres gutgeheißen werden, indem die einzige gegen den Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache, er beanspruche den Verdienst seines Sohnes für sich, keinen Gewaltentziehungs¬ grund nach Art. 285 bildet, dessen Anwendung geradezu die absolute Unfähigkeit und Unwürdigkeit des betreffenden Elternteils zur Aus¬ übung der elterlichen Gewalt voraussetzt (vergl. das oben zitierte Urteil des Bundesgerichtes, Erw. 2) erkannt: In Gutheißung der Beschwerde werden die beiden Entscheide des Justizdepartements des Kantons Basel=Stadt vom 16. November 1912 und des Vorstehers des Vormundschaftswesens des Kantons Basel=Stadt vom 25. Oktober 1912 aufgehoben.
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