- Arteil der II. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1913
in Sachen Heinl, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Belger,
Kl. u. Ber. Bekl.
Vaterschaftsklage einer in der Schweiz domizilierten Ausländerin
gegen einen ebenfalls in der Schweiz domizilierten Ausländer. An
wendbares Recht (Erw. 2). Gegenstand der Vaterschaftsklage:
nicht Feststellung der Vaterschaft , sondern (von der Klage auf
Zusprechung des Kindes mit Standesfolge abgesehen) nur Vermögens
leistungen. Streitwertberechnung dementsprechend (Erw. 3). An
forderungen an den nach Art. 314 Abs. 1 der Klägerin obliegenden
Beweis (Erw. 4). Anforderungen an den nach Art. 314 Abs. 2
dem Beklagten obliegenden Beweis (Erw. 5).
A. Die Klägerin war während des Sommers 1910 in Basel
als Dienstmädchen angestellt. Sie besuchte von dort aus öfters
ihren in Langenthal wohnenden Bruder und lernte auf diese Weise
den Beklagten kennen, der in der Porzellanfabrik Langenthal als
Dreher in Stellung war. Kurz vor Weihnachten 1910 trat die
Klägerin bei dem Liegenschaftsagenten I. U. Zulliger in Bern
als Haushälterin in Dienst. Dort machte ihr der Beklagte öfters
Besuche, wobei es nach der Darstellung der Klägerin wiederholt
(letztmals am 24. Juli 1911), nach derjenigen des Beklagten
zweimal (letztmals am 2. Juni 1911) zum geschlechtlichen Ver
kehr kam. Am 13. Mai 1912 gebar die Klägerin einen Knaben,
welcher unter dem Namen Johann Alfred Belger in das Zivil
standsregister eingetragen wurde. Als den Vater dieses Kindes be
zeichnet die Klägerin den Beklagten, während der Beklagte
a) bestreitet, in der kritischen Zeit (18. Juli bis 15. No
vember 1911) überhaupt noch mit der Klägerin geschlechtlich ver
kehrt zu haben, und
b) behauptet, die Klägerin habe in der kritischen Zeit mit
ihrem Dienstherrn Zulliger geschlechtlichen Verkehr gepflogen,
was die Klägerin ihrerseits bestreitet.
B. Durch Urteil vom 20. Juni 1913 hat der Appellations
hof des Kantons Bern über das Rechtsbegehren der Klägerin
Der Beklagte sei zu verurteilen:
- Der Charlotte Belger für die Kosten ihrer außerehelichen
1S 39 II 1913
Entbindung, sowie ihres Unterhaltes, während je 4 Wochen vor
und nach der Entbindung Ersatz zu leisten.
2. Der gleichen Klägerin gemäß Art. 318 ZGB eine ange
messene Geldsumme als Genugtuung zu bezahlen.
3. Dem Knaben Johann Alfred Belger bis zum vollendeten
18. Altersjahre angemessene, voraus zu entrichtende und nach
dem Ermessen des Gerichts zu terminierende Unterhaltsbeiträge
zu leisten."
erkannt:
Der Beklagte wird als Vater des von der Charlotte Belger am
13. Mai 1912 außerehelich gebornen Kindes Johann Alfred
Belger zu folgenden Leistungen verurteilt:
a) der Mutter gegenüber:
zu 25 Fr. Kindbettkosten;
zu 90 Fr. für den Unterhalt während 3 Wochen nach der
Geburt.
b) dem Kinde gegenüber:
zu 23 Fr. monatlichen, jeweilen zum voraus zahlbaren Ali
mentationsbeiträgen, zu leisten seit der Geburt des Kindes bis
zum zurückgelegten 18. Altersjahre desselben
Dieses Urteil beruht auf der Annahme, daß
a) die Behauptung der Klägerin, sie habe in der kritischen
Zeit mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt, erwiesen sei,
b) die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe in der
kritischen Zeit mit ihrem Dienstherrn Zulliger geschlechtlich verkehrt,
nicht erwiesen sei.
Die Ausführungen, auf Grund deren der Appellationshof zu
diesem Resultate gelangt ist, lassen sich folgendermaßen zusammen
fassen:
ad a) Nach der Darstellung der Klägerin habe der Beklagte ihr
auf ihre Einladung vom 20. Juli hin telephonisch seinen Besuch
auf den 24. Juli nachts 12 Uhr (Ankunft des Nachtzuges) in
Aussicht gestellt. Der Beklagte sei dann tatsächlich gekommen, und
die Klägerin habe ihn in Begleitung Zulligers am Bahnhof ab
geholt, worauf sich alle drei in die Wohnung Zulligers begeben
hätten. Auf die Frage des Zulliger, wann nun eigentlich die Heirat
stattfinden solle, habe der Beklagte versprochen, für den Februar
1912 das Nötige vorzukehren. Er habe damals den Ring getragen;
die beiden hätten sich als Verlobte begegnet. Zulliger habe sich
endlich in sein Zimmer zurückgezogen, und der Beklagte sei in der
Wohnung geblieben, wobei es wiederholt zum geschlechtlichen Ver
kehr gekommen sei. Morgens gegen 4½ Uhr habe der Beklagte
das Haus verlassen, um mit dem ersten Frühzuge wieder nach
Langenthal zu fahren. Soweit die Darstellung der Klägerin. Zul
liger habe als Zeuge diese Darstellung allerdings in allen wesent
lichen Punkten bestätigt; seinen bezüglichen Aussagen komme jedoch
im Hinblick darauf, daß er mit der Klägerin wie aus den
späteren Ausführungen ersichtlich sein werde immerhin nicht
ganz einwandfreie Beziehungen unterhalten habe, an sich ein ziem
lich problematischer Beweiswert zu. Dagegen seien zu Gunsten der
Klägerin eine Reihe von Indizien vorhanden, welche in Verbin
dung mit den Depositionen Zulligers geeignet sein dürften, den
Nachweis der Beiwohnung des Beklagten am 24. Juli 1911 zu
erbringen. Zunächst sei nämlich einer Karte der Klägerin mit Kouvert
vom 20. Juli 1911 zu entnehmen, daß sie den Beklagten zu einem
Besuche einlud mit der Begründung, es seien schon 6 Wochen her,
seit er bei ihr gewesen, was sich offenbar auf den vom Beklagten
zugestandenen Besuch vom 2. Juni 1911 beziehe. In seiner Ant
wort vom 21. Juli habe der Beklagte ihr einen Besuch auf nächste
Woche in Aussicht gestellt. Da der 21. Juli 1911 ein Freitag
gewesen sei, so sei der 24. Juli 1911 auf einen Montag gefallen
und der Besuch, der nach Angabe der Klägerin an diesem Tage er
folgte, hätte mithin wirklich wie im Briefe vom 21. Juli an
in der darauffolgenden Woche stattgefunden. Eine
gekündigt
weitere Bestätigung dafür, daß der Beklagte die Klägerin am
24. Juli 1911 wirklich besucht habe, bilde sodann der Umstand,
daß der Beklagte in seinem Schreiben vom 28. Juli 1911, worin
er der Klägerin einen weiteren Besuch ankündigte, geäußert habe,
daß dieser Besuch etwas länger dauern werde, wie das letzte
Mal", was sich offenbar nur auf den in der Tat kürzen Besuch
vom 24. Juli 1911 beziehen könne. Diese Korrespondenz bilde,
neben andern, minder wichtigen Indizien (späteres Verhalten der
Klägerin gegenüber dem Beklagten; Angaben, die die Klägerin im
Monat November 1911 dem Fürsprecher Otto Müller machte,
den sie damals konsultierte), das entscheidende Indizium dafür, daß
ein Besuch des Beklagten bei der Klägerin am 24. Juli 1911
wirklich stattgefunden habe. Dadurch gewinne hinwiederum die De
position des Zeugen Zulliger an innerer Glaubwürdigkeit. Nach
ihrem Tenor in Verbindung mit der Tatsache, daß der Beklagte
zugestandenermaßen schon früher mit der Klägerin geschlechtlich ver
kehrt hatte und daß zwischen ihnen ein ausgesprochenes Liebesver
hältnis bestand, sei ebenfalls jeder Zweifel darüber ausgeschlossen,
daß es auch damals (am 24. Juli 1911) zwischen ihnen zum
geschlechtlichen Verkehr gekommen sei. Die Vermutung der Vater
schaft des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 1 ZGB sei
also hier gegeben.
ad b) Das Gesetz verlange den Nachweis von Tatsachen, welche
geeignet seien, beim urteilenden Gerichte begründete Zweifel über
die Vaterschaft des Beklagten hervorzurufen. Mit vagen Verdäch
tigungen und Vermutungen und mit dem Hinweise auf bloße
Möglichkeiten sei es also nicht getan . Allerdings habe das Ver
hältnis der Klägerin zu Zulliger einen auffälligen und etwas in
timeren Charakter aufgewiesen, als dies sonst zwischen einem
Dienstherrn und seiner Haushälterin der Fall zu sein pflege. Die
beiden duzten einander, er besuchte sie, wenn sie krank war, in
ihrem Zimmer und es herrschte zwischen ihnen eine ziemlich weit
gehende Vertraulichkeit. Die Klägerin erklärte dies aber damit, daß
sie in ihrer hülflosen Lage und als Fremde, die keine Verwandten
in Bern hatte, ihren Prinzipal ohne jeden Hintergedanken als
ihren Beschützer und väterlichen Freund angesehen und sich infolge
dessen enger an ihn angeschlossen habe. Mit diesen ihren Erklä
rungen habe die Klägerin dem Gerichtshofe einen günstigen Ein
druck gemacht. Jedenfalls aber seien keine Tatsachen hergestellt,
welche einen irgendwie sichern Schluß darauf zulassen würden, daß
Zulliger, zumal in der kritischen Zeit, geschlechtliche Beziehungen
mit der Klägerin unterhalten hätte. Die Wahrnehmungen, über
welche die Nachbarn des Zulliger berichteten, seien nach dieser Rich
tung hin nicht von Erheblichkeit, insbesondere auch nicht diejenigen,
aus denen gefolgert werden wolle, daß die Beiden im gleichen
Zimmer schliefen. Was die Aussagen der Dienstmagd Emma von
Dach betreffe, so habe diese Zeugin die Zeit, auf welche ihre für
Zulliger etwas verfängliche Wahrnehmungen sich erstrecken, nicht
genau angeben können, so daß man nicht wisse, ob sie sich auf die
kritische Zeit beziehen, und es dürfe daher auf diese Aussagen
abgesehen davon, daß die Emma von Dach kein unbefangener
Zeuge sei kein großes Gewicht gelegt werden. Ganz unglaub
würdig sei sodann die Zeugin Ermunda Zulliger geb. Müller (die
geschiedene Frau des J. U. Zulliger), die ebenfalls zu Ungunsten
der Klägerin ausgesagt habe. Was schließlich die Briefe der Klä
gerin betreffe, aus deren Inhalt auf ein intimes Verhältnis zwi
schen ihr und Zulliger geschlossen werden wolle, so scheine aller
dings eine Außerung der Klägerin vom 22. Februar 1911,
Zulliger sei bereit, ihr 300 Fr. für den Beklagten zu geben, wenn
allein
sie sich ihm zur Verfügung stelle , etwas wunderlich
ihre Erklärung, daß sie nur die Eifersucht des Beklagten habe
wecken wollen, sei ziemlich plausibel. Wenn sie sodann in einer
Karte vom 20. Juli 1911 bemerke, aus der Schenkung einer
Hundertnote seitens des Zulliger könne der Beklagte ersehen, daß
sie ihre Pflichten treu erfülle , so lasse sich dies zwanglos und
unverfänglich in dem Sinne deuten, daß sie ihre Pflichten als
Haushälterin treu erfülle. Zuzugeben sei, daß ein Brief an
Zulliger d. d. 9. Mai 1912 etwas intim und familiär gehalten
sei. Allein einmal falle er längst nicht mehr in die kritische Zeit,
und sodann sei es begreiflich, wenn die Klägerin es vier Tage vor
ihrer Niederkunft, in ihrer Aufregung und im Gefühl ihrer Ver
lassenheit, mit der Wahl ihrer Ausdrücke nicht so genau nahm
und ihrem Dienstherrn gegenüber einen allzuvertraulichen Ton an
schlug. Deshalb gelange das Gericht zum Resultat, daß dem
Beklagten der Nachweis solcher Tatsachen nicht gelungen sei, welche
erhebliche Zweifel über seine Vaterschaft zu rechtfertigen ver
möchten.
C. Gegen das vorstehende Urteil hat der Beklagte die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Ab
weisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Was die Frage des anwendbaren Rechts in ört
licher Beziehung betrifft, so kommen dafür, da beide Parteien dem
deutschen Staatsverbande angehören, jedoch in der Schweiz nieder
gelassen sind, nach Art. 59 SchlT ZGB die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niederge
lassenen und Aufenthalter zur Anwendung. Denn die Vaterschafts
klage des ZGB ist, auch wenn sie nur auf Geldleistungen geht
(vergl. darüber Erw. 3 hienach), doch jedenfalls (entgegen dem,
was Bader, Anm. 1 c zu Art. 1 Niedergel. Ges. für das
frühere Recht annahm; vergl. auch Salis in Ztschr. f. schw.
R. NF 11 S. 352) keine obligationenrechtliche, sondern eine
familienrechtliche Leistungsklage, auf die somit Art. 1 des ge
nannten Gesetzes zutrifft. Da sodann die Vaterschaftsklage
vom Falle des Art. 323 abgesehen, der hier, was die Frage des
anwendbaren Rechts betrifft, vorbehalten bleibt,
auch keine
Statusklage ist, Art. 8 Niedergel. Ges. somit auf sie nicht an
wendbar ist, und da endlich Art. 9 Abs. 2 leg. cit. (betr. die
Unterstützungspflicht zwischen Verwandten ) auf die gewöhnliche
Vaterschaftsklage ebenfalls nicht zutrifft (weil auch er, wenn nicht
geradezu ein eheliches, so doch jedenfalls ein auf Zusprechung mit
Standesfolge beruhendes verwandtschaftliches Verhältnis voraussetzt;
vergl. übrigens BGE 20 S. 49 und Praxis II S. 401 )
bleibt nur die allgemeine Bestimmung des Art. 2 Niedergel. Ges.
übrig, wonach die Niedergelassenen und Aufenthalter hinsichtlich
ihrer familienrechtlichen Verhältnisse (vergl. Art. 1, auf den
Art. 2 hier Bezug nimmt) der Gerichtsbarkeit und, wie stets an
genommen wurde, auch dem Rechte des Wohnsitzkantons, bezw.
des Wohnsitzstaates unterliegen. Damit ist die Anwendbarkeit des
ZGB auf den vorliegenden Fall gegeben; denn die weitere Frage,
ob bei der Entscheidung über das anwendbare Recht grundsätzlich
auf das Personalstatut des Vaterschaftsbeklagten oder auf das
jenige der Klägerin abzustellen sei, braucht anläßlich des vor
liegenden Falles, da beide Parteien das nämliche Personalstatut
haben, nicht erörtert zu werden.
3. Die Bemessung des Streitwertes hängt davon ab,
ob als Gegenstand der Vaterschaftsklage neben den eingeklagten
Vermögensleistungen auch die Feststellung der Vaterschaft
des Beklagten erscheint
in welchem Falle der Streitgegen
stand im Sinne des Art. 71 Abs. 3 OG (vergl. auch Art. 61)
AS 39 II S. 127.
keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegen würde
oder
ob nur jene Vermögensleistungen den Klaggegenstand bilden.
Dabei ist vorauszuschicken, daß die Frage nach dem Gegen
stand der Vaterschaftsklage sich mit derjenigen nach ihrem Rechts
grund nicht deckt. Es steht heute außer Frage, daß dieser Rechts
grund dem Familien , nicht dem Obligationenrecht angehört und
daß es sich also bei der Vaterschaftsklage nicht etwa um eine De
liktsklage handelt. Damit ist jedoch jene andere Frage, welches ihr
Gegenstand sei (Feststellung der Vaterschaft, oder nur Geld
leistungen) noch nicht beantwortet.
Art. 307 in Verbindung mit Art. 302 Abs. 2 ZGB könute,
wenn nur diese beiden Gesetzesbestimmungen berücksichtigt wür
den, zu der Auffassung führen, daß das Ziel der Vaterschafts
klage" (vergl. den Randtitel zu Art. 307 ff.) vor allem in der
Feststellung der Vaterschaft durch den Richter , bezw. des außer
ehelichen Kindesverhältnisses bestehe, und daß mit dieser Fest
stellung , außer der Verpflichtung des Beklagten zu gewissen Ver
mögensleistungen, alle diejenigen Folgen verbunden seien, die das
ZGB sonst noch an die außereheliche Abstammung knüpft oder zu
knüpfen scheint, also namentlich das Eheverbot des Art. 100
Ziff. 1 und die Möglichkeit der Legitimation des Kindes durch
nachfolgende Ehe der Eltern oder durch Richterspruch (Art. 258
und 260).
Diese Auffassung, nach welcher der Streitgegenstand bei der
Vaterschaftsklage in der Tat keiner vermögensrechtlichen Schätzung
unterliegen würde, steht nun aber im Widerspruch mit der Be
stimmung des Art. 309, worin als mögliches Ziel der Klage, neben
den Vermögensleistungen des Beklagten an die Mutter und an das
Kind, nur noch die, an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpfte
Zusprechung des Kindes mit Standesfolge genannt ist. Es fragt
sich daher, durch welchen der zitierten Artikel (307 oder 309)
der Gesetzgeber in Wirklichkeit das Ziel und den Gegenstand der
Vaterschaftsklage habe umschreiben wollen.
In dieser Beziehung ergibt sich zunächst aus dem speziellen
Randtitel zu Art. 307 und aus der Stellung dieses Artikels an
der Spitze der Bestimmungen über die Vaterschaftsklage, daß darin
nicht sowohl der Gegenstand dieser Klage umschrieben, als viel
mehr die unbedingte Zulässigkeit der bis dahin in mehreren
Kantonen verbotenen recherche de la paternité ausgesprochen,
und zugleich die Aktiv und die Passivlegitimation geregelt
werden wollten. Auf diesen Zweck des Artikels weist denn auch
dessen französischer Text hin, worin nur gesagt ist, daß der außer
ehelichen Mutter und deren Kind gegen den außerehelichen Vater
ein Klagrecht zustehe (peut rechercher en justice). Daß aber
in diesem Punkte der französische Text den Gedanken des Gesetz
gebers genauer wiedergibt als der deutsche, dürfte u. a. auch aus
den Erläuterungen des Gesetzesredaktors hervorgehen, worin (auf
Seite 245) der Inhalt des Art. 307 (damals 334) dahin zu
sammengefaßt wurde, daß Kind und Mutter das Klagerecht er
halten" und daß sie behaupten können" , der Beklagte sei der
Vater .
In der großen Expertenkommission vom Jahre 1901
wurde dann allerdings die Frage, welches der Gegenstand der
Vaterschaftsklage sei, hauptsächlich bei der Behandlung des dama
ligen Art. 334 (heute 307) erörtert, wobei die Ansichten weit
auseinandergingen und der Referent erklärte, die Streitfrage könne
nicht im Gesetz, sondern nur in einem spätern Lehrbuch entschieden
werden; und das Ergebnis war, daß die damaligen Art. 334 und
337 (heute 307 und 309) zum Zwecke ihrer Verschmelzung und
behufs Herstellung der Übereinstimmung zwischen den beiden
Texten der Redaktionskommission überwiesen wurden, was an
sich eher darauf hindeuten würde, daß man nicht nur in Art. 337
(heute 309), sondern auch in Art. 334 (heute 307) eine Bestim
mung über den Gegenstand der Vaterschaftsklage erblickte. Allein,
da in der Folge die beabsichtigte Verschmelzung tatsächlich unter
blieben ist und beide Artikel nahezu wörtlich in den definitiven
Gesetzestext übergegangen sind, ist der Richter doch wieder darauf
angewiesen, die Umschreibung des Gegenstandes der Klage aus
schließlich in Art. 309 zu suchen und in Art. 307 bloß die Fest
stellung der Zulässigkeit der Vaterschaftsklage, sowie die Re
gelung der Aktiv und der Passivlegitimation zu erblicken. Alsdann
aber können, wenn die besondern gesetzlichen Voraussetzungen
der Zusprechung des Kindes mit Standesfolge nicht vorhanden
sind, als Gegenstand der Klage einzig die Vermögensleistungen
des Vaters an die Mutter und das Kind erscheinen; mit andern
Worten: die Feststellung der Vaterschaft , von der in Art. 307
die Rede ist, hat lediglich die Bedeutung eines Motives für
Verurteilung des Beklagten zu Geldleistungen an die außereheliche
Mutter und deren Kind, sowie, in den besonderen Fällen des
Art. 323, für die Zusprechung des Kindes mit Standesfolge.
Diese Auffassung entspricht denn auch allein dem übrigen In
halte des Titels über das außereheliche Kindesverhältnis . Der
Umstand, daß einerseits die freiwillige Anerkennung eines außer
ehelichen Kindes durch den Vater an gewisse Formvorschriften ge
knüpft und in bestimmten Fällen ganz ausgeschlossen, die gericht
liche Zusprechung des Kindes mit Standesfolge aber überhaupt
nur in Ausnahmefällen zugelassen worden ist, ferner das durch
Art. 306 und 312 Abs. 2 der Heimatgemeinde eingeräumte An
fechtungs bezw. Interventionsrecht, zeigen deutlich, daß an die
Gutheißung der gewöhnlichen Vaterschaftsklage, die (mit der Ein
schränkung des Art. 316) bei allen außerehelichen Geburten zu
lässig ist, und bei deren Abhandlung die Heimatgemeinde keine
Gelegenheit zur Intervention erhält, keine weitergehende Rechts
folge geknüpft werden wollte, als die Verpflichtung des Beklagten
zur Leistung der in Art. 317 bis 322 vorgesehenen Geldbei
träge.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus Art. 100 Ziff. 1
betr. das Ehehindernis der außerehelichen Verwandtschaft) oder aus
Art. 258 und 260 (betr. die Legitimation durch nachfolgenden
Eheabschluß, bezw. durch Richterspruch). Denn, was zunächst die
Eventualität einer spätern Legitimation betrifft, so ist in Art. 262
wiederum der Heimatgemeinde und außerdem noch den erbberech
tigten Verwandten der angeblichen Eltern ein Anfechtungsrecht
eingeräumt, während sie im Vaterschaftsprozeß nicht nur keine Ge
legenheit zur Intervention zu erhalten brauchen, sondern meist auch
gar keinen begründeten Anlaß haben würden, von einem ihnen
allenfalls freiwillig eingeräumten Interventionsrecht Gebrauch zu
machen (da ja in den Fällen, in welchen eine Vaterschaftsklage
angestrengt wird, ein späterer Eheabschluß zwischen den Litiganten
im höchsten Grade unwahrscheinlich zu sein pflegt). Die weitere
Frage aber, ob zwischen dem Vaterschaftsbeklagten und dessen ander
weitigen Deszendenten oder dessen Geschwistern einerseits, und dem
unehelichen Kinde, um das es sich im Vaterschaftsprozesse handelt,
anderseits, ein Ehehindernis im Sinne des Art. 100 Ziff. 1
vorliegen werde, bietet im Zeitpunkte der Erhebung oder der Be
urteilung der Vaterschaftsklage (die nach Art. 308 vor, oder spä
testens innerhalb eines Jahres nach der Geburt des unehelichen
Kindes anhängig gemacht werden muß) ebenfalls noch so wenig
aktuelles Interesse, daß nicht anzunehmen ist, der Gesetzgeber habe
dem Urteil über die Vaterschaftsklage in dieser Richtung irgend
welche präjudizielle Bedeutung beilegen wollen. Dabei mag dahin
gestellt bleiben, ob für das Ehehindernis des Art. 100 Ziff. 1
überhaupt der Nachweis einer bestimmten natürlichen Bluts
verwandtschaft genügt, oder ob nicht vielmehr unter der außer
ehelichen Verwandtschaft des Art. 100 ausschließlich eine solche
im Sinne des Art. 325, also eine auf Anerkennung oder Zu
sprechung mit Standesfolge beruhende, zu verstehen sei.
Endlich kann dem Entscheide im Vaterschaftsprozesse, wenn keine
Zusprechung mit Standesfolge stattfindet, auch nicht etwa eine
erbrechtliche Bedeutung zukommen. Denn Art. 461 gewährt
dem außerehelichen Kinde und dessen Nachkommen ausdrücklich nur
dann ein Erbrecht in der väterlichen Verwandtschaft , wenn
das außereheliche Kind durch Anerkennung oder Urteil des Richters
den Stand des Vaters erhalten hat .
von den
Kommt somit dem Urteil im Vaterschaftsprozesse -
Fällen, wo auf Zusprechung mit Standesfolge geklagt wird, abge
sehen keine weitere rechtliche Wirkung zu, als diejenige der
Verurteilung oder Nichtverurteilung des Beklagten zu bestimmten
Geldleistungen, wobei die Feststellung der Vaterschaft lediglich die
Bedeutung eines Urteils motives hat, so erscheinen als Streit
gegenstand einzig die eingeklagten Vermögensleistungen,
und es können daher auch nur sie bei der Bemessung des Streit
wertes, bezw. bei der Frage, ob der Streitgegenstand überhaupt
einer vermögensrechtlichen Schätzung unterliege, in Berücksichti
gung gezogen werden. Das rein ideale Interesse, das die Vater
schaftsklägerin außerdem noch an der Gutheißung der Klage haben
kann (weil sich daraus u. a. ergibt, daß weder die Einrede aus
Art. 314 Abs. 2 noch diejenige aus Art. 315 ihr gegenüber be
gründet war), kann bei der Bemessung des Streitwertes ebenso
wenig berücksichtigt werden, wie noch viele andere ideale Interessen
bei andern Zivilklagen.
sowohl
Dabei soll immerhin die Frage offen bleiben, wie -
hinsichtlich des Streitwertes als auch in Bezug auf seine Zulässig
keit ein Klagbegehren zu beurteilen wäre, das ausschließlich
auf Feststellung der Vaterschaft gerichtet, also nicht mit dem
Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu irgendwelchen Ver
mögensleistungen verbunden wäre; denn im vorliegenden Falle
ist ein Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu Geldleistungen
ausdrücklich gestellt worden. Dagegen ergibt sich aus dem Ge
sagten, daß für die Bemessung des Streitwertes bei Vaterschafts
klagen auch dann nur die Höhe der eingeklagten Geldleistungen in
Betracht kommt, wenn (was im vorliegenden Falle allerdings nicht
geschehen ist) mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen
Geldleistungen ein solcher auf Feststellung der Vaterschaft ver
bunden ist.
Das praktische Resultat der vorstehenden Ausführungen besteht
für den konkreten Fall darin, daß die vom Beklagten eingelegte,
zur Begründung der Berufung bestimmte Rechtsschrift zu berück
sichtigen ist. Denn der kapitalisierte Wert der für das Kind ge
forderten Geldleistungen (276 Fr. per Jahr bis zum zurückge
legten 18. Lebensjahre des Kindes) beträgt nach Soldan Tab. II
3640 Fr., was zusammen mit den von der Mutter beanspruchten
115 Fr. einen Gesamtstreitwert von 3755 Fr., also weniger als
4000 Fr. ausmacht, so daß die Voraussetzungen des schriftlichen
Verfahrens gegeben waren.
4. In der Sache selbst ist von der Feststellung der Vor
instanz auszugehen, daß der Beklagte am 24. Juli 1911, also
innerhalb der durch Art. 314 Abs. 1 ZGB umschriebenen kriti
schen Zeit, der Klägerin beigewohnt hat. Diese Feststellung ist
weder aktenwidrig, noch im Widerspruch mit einer bundesrechtlichen
Beweisvorschrift. Die einzigen Aktenstücke, welche für die zu ent
scheidende Tatfrage in Betracht kommen konnten, waren die zwi
schen den Parteien gewechselten Briefe einerseits und das Protokoll
der Deposition des Zeugen Zulliger anderseits. Hat nun auch der
kantonale Richter den genannten Zeugen als nicht ganz zuverlässig
bezeichnet eine Beweiswürdigung, an die das Bundesgericht
gebunden ist und enthalten auch jene Briefe, insbesondere die
jenigen des Beklagten, kein direktes Gestäudnis der zu beweisenden
Tatsache, so kann doch jedenfalls von einem Widerspruch der
vorinstanzlichen Feststellung mit dem Inhalt der Briefe oder mit
der Zeugenaussage Zulligers keine Rede sein; denn beide bildeten
im Gegenteil eher Indizien zu Gunsten der Annahme jener
Tatsache. Daß aber der in Art. 314 Abs. 1 geforderte Beweis
nur direkt, nicht auch durch Indizien geleistet werden könne,
wie der Beklagte anzunehmen scheint, ist nicht richtig. Aus dem
Worte nachweisbar (in der angeführten Gesetzesbestimmung) er
gibt sich allerdings, daß eine bloße Glaubhaftmachung nicht
genügt. Darüber jedoch, ob der Beweis nur direkt, oder auch in
direkt (durch Indizien) geleistet werden könne, spricht sich jene
Gesetzesbestimmung nicht aus und enthält das ZGB auch sonst
keine Vorschrift. (Art. 310 kann hier deshalb nicht in Betracht
kommen, weil die Zulassung des Indizienbeweises jedenfalls keine
Erschwerung und übrigens auch keine Erleichterung der Be
weisführung gegenüber den gewöhnlichen Regeln des Prozeßrechtes
bedeutet, sondern ihnen durchaus entspricht). Anderseits liegt es
in der Natur der Sache, daß gerade beim Nachweis der außer
ehelichen Beiwohnung, auf welche Art. 314 Abs. 1 abstellt, der
Indizienbeweis nicht wohl entbehrt werden kann; denn derartige
Tatsachen sind in den seltensten Fällen direkt nachweisbar.
5.-
Ist somit als feststehend zu betrachten, daß die Klägerin
den ihr gemäß Art. 314 Abs. 1 obliegenden Beweis der Bei
wohnung des Beklagten innerhalb der kritischen Zeit erbracht hat,
so fragt es sich nur noch, ob der Beklagte seinerseits im Sinne
des Art. 314 Abs. 2 solche Tatsachen nachgewiesen habe, die er
hebliche Zweifel über seine Vaterschaft rechtfertigen ; denn die
Einrede aus Art. 315 (unzüchtiger Lebenswandel der Klägerin
um die Zeit der Empfängnis), die in der Klagbeantwortung eben
falls erhoben worden war, ist in der Berufungsschrift nicht mehr
aufrecht erhalten worden.
Es ist dem Beklagten zuzugeben, daß die Frage, ob eine be
stimmte, festgestellte Tatsache geeignet sei, erhebliche Zweifel
Sinne des Art. 314 Abs. 2 zu rechtfertigen, oder, allgemein ge
sprochen, welcher Art die vom Beklagten nachzuweisenden Tat
sachen sein müssen, um die Vermutung des Art. 314 Abs. 1
entkräften, eine Rechtsfrage ist und daher gegebenenfalls der
Überprüfung des Bundesgerichts unterliegt. Auch ist richtig, daß
als Tatsache", die erhebliche Zweifel im Sinne der angeführten
Gesetzesbestimmung rechtfertigt", nicht nur der nachgewiesene ge
schlechtliche Verkehr der Klägerin mit einem Dritten in Betrach
kommt, sondern daß die erheblichen Zweifel sich auch aus an
dern Umständen, wie z. B. dem Reifegrad des Kindes bei seiner
Geburt, ergeben können. Wenn in einem neuern Urteile des Bun
desgerichts (Praris II Nr. 145 ) der Satz enthalten ist, daß Art.
314 Abs. 2 nur da anwendbar sei, wo der Beklagte den positi
ven Beweis intimer Beziehungen der Kindesmutter mit einem
Dritten (des preuves positives de l existence de relations
intimes de la mère de l'enfant avec un tiers) erbracht habe,
so wollte damit, wie aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, nicht
das Beweisthema umschrieben, sondern nur betont werden, daß
bei Art. 314 Abs. 2 eine bloße Glaubhaftmachung ebenso
wenig genüge, wie bei Art. 314 Abs. 1.
Indessen hat im vorliegenden Fall der Beklagte, soviel aus den
Akten ersichtlich ist, seine Einrede aus Art. 314 Abs. 2 vor den
kantonalen Instanzen im Gegensatz zu seinen bezüglichen Aus
führungen in der Berufungsschrift, auf die jedoch nach Art. a OG nicht einzutreten ist einzig mit dem intimen Verhältnis
der Klägerin zu ihrem Dienstherrn Zulliger begründet, d. h. er hat
als Tatsache", aus der sich erhebliche Zweifel im Sinne des
Art. 314 Abs. 2 ZGB ergeben sollen, ausschließlich den behaup
teten geschlechtlichen Verkehr der Klägerin mit Zulliger geltend ge
nacht. Da aber außer Frage steht, daß diese Tatsache, wenn sie
erwiesen wäre, erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten
rechtfertigen würde, so hängt das Schicksal der Einrede des Be
klagten einzig von der Tatfrage ab, ob die Klägerin zur kritischen
Zeit, außer mit dem Beklagten, auch noch mit Zulliger geschlecht
lichen Umgang gepflogen habe.
Aus den Feststellungen des vorliegenden kantonalen Urteils er
gibt sich nun, daß das Verhältnis der Klägerin zu Zulliger in
der Tat ein auffallend intimes war, so daß an sich der Verdacht
AS 39 H S. 179 Erw. 2.
allerdings nahe liegen würde, die Klägerin habe zur kritischen Zeit
auch mit ihm geschlechtlich verkehrt. Allein, wenn die Vorinstanz
nach eingehender Prüfung des ganzen Verhältnisses und auf Grund
einer persönlichen Einvernahme der Klägerin dazu gelangt ist, jene
auffallende Intimität, wenigstens für die Zeit der mutmaßlichen
Empfängnis, in anderer Weise als durch die Annahme eines ge
schlechtlichen Verkehrs der Klägerin mit Zulliger zu erklären,
ist das Bundesgericht an die hierin liegende Würdigung des Be
weisergebnisses, weil sie jedenfalls nicht aktenwidrig ist, und
durch auch keine bundesrechtliche Beweisvorschrift verletzt wird, ge
bunden. Freilich kann der dem Beklagten nach Art. 314 Abs.
obliegende Beweis ebensowohl ein Indizienbeweis sein, wie der
nach Art. 314 Abs. 1 der Klägerin obliegende, und es ist der
in der Erw. 4 hievor zitierte Ausspruch in Praxis II S. 283,
daß ein positiver Beweis vorliegen müsse, auch nicht etwa im
Sinne eines Ausschlusses des Indizienbeweises zu verstehen (son
dern, wie bereits festgestellt, nur im Sinne der Unzulänglichkeit
einer bloßen Glaubhaftmachung). Allein im vorliegenden Falle
hat der kantonale Richter den vom Beklagten zu leistenden Beweis
nicht deshalb als gescheitert erklärt, weil er nicht durch Indizien
hätte erbracht werden können, sondern deshalb, weil die aus der
Beweisführung des Beklagten sich ergebenden Indizien für die An
nahme der von ihm behaupteten Tatsache nicht genügend seien;
diese Beweiswürdigung aber ist für das Bundesgericht verbindlich.
Daraus, daß Art. 314 Abs. 2 vom Beklagten nur den Nachweis
solcher Tatsachen verlangt, die erhebliche Zweifel an der Vater
schaft des Beklagten rechtfertigen (während in Art. 254 dem die
Ehelichkeit eines Kindes anfechtenden Ehemann der Beweis der
Unmöglichkeit der Zeugung durch ihn auferlegt wird), folgt
nicht, daß an den Nachweis jener Tatsachen ein weniger strenger
Maßstab als an alle andern von einer Partei zu leistenden Be
weise anzulegen sei. Vielmehr bleibt die Frage, ob die betreffenden
Tatsachen nachgewiesen seien, eine solche der kantonalen Beweis
würdigung, deren Überprüfung dem Bundesgerichte entzogen ist.
Derartige Fragen eignen sich ja auch schon ihrer Natur nach gar
nicht zur Überprüfung durch eine Instanz, die, wie das Bundes
gericht, einzig auf Grund der Akten zu entscheiden hat; denn es
ist dabei die Kenntnis der beteiligten Personen und der Eindruck,
den der Richter von ihrer Glaubwürdigkeit erhalten hat, als er sie
persönlich einvernahm, von wesentlicher Bedeutung. Gerade im vor
liegenden Fall ist denn auch, wie bereits erwähnt, vom kantonalen
Richter darauf abgestellt worden, daß die Erklärungen der Klägerin
dem Gerichte einen günstigen Eindruck hinterlassen haben ; diesen
Eindruck der Glaubwürdigkeit kann aber das Bundesgericht natür
lich nicht überprüfen.
6.
Ist darnach als festgestellt zu betrachten, daß ein ge
schlechtlicher Verkehr der Klägerin mit ihrem Dienstherrn Zulliger
für die kritische Zeit nicht nachgewiesen ist, so muß die auf Art.
314 Abs. 2 gestützte Einrede des Beklagten, und damit auch dessen
Berufung, abgewiesen werden; denn in Bezug auf das Quanti
tativ der zugesprochenen Alimente besteht kein Anlaß zu einer
Abänderung des vorliegenden kantonalen Urteils.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
hofes des Kantons Bern vom 20. Juni 1913 bestätigt.
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