BGE 39 II 485
BGE 39 II 485Bge13.06.1913Originalquelle öffnen →
erfolgt. „Diese Angabe“ sei „daher nicht richtig“. Die Empfäng¬ niszeit sei vielmehr auf Anfangs April anzusetzen. B. — Durch Urteil vom 13. Juni 1913 hat das Obergericht des Kautons Basel=Landschaft in grundsätzlicher Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 27. März 1913 er¬ kannt:
sicht kein weiterer Beweis ob, und die Auferlegung des Eides da¬ für, daß sie in der kritischen Zeit mit dem Beklagten geschlecht¬ lich verkehrt habe, war durchaus überflüssig und gesetzwidrig und hätte von ihr abgelehnt werden können. Die Klage war vielmehr gemäß Art. 314 Abs. 1 nun ohne weiteres zuzusprechen, sofern nicht der Beklagte jene gesetzliche Vermutung durch den Nach¬ weis von Tatsachen im Sinne des Art. 314 Abs. 2 entkräftete oder im Sinne des Art. 315 nachwies, daß die Klägerin um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt habe. Diese Beweise konnten und durften dem Beklagten nach ZGB in keiner Weise abgeschnitten werden, auch nicht dadurch, daß die Klägerin zum Eide darüber zugelassen wurde, daß sie mit keinem andern als dem Beklagten Umgang gepflogen habe. Denn der Umgang mit einem andern ist zweifellos „eine Tatsache, welche er¬ hebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten rechtfertigt" und ist also nach ZGB Gegenstand des dem Beklagten obliegenden positiven Beweises; für einen negativen Beweis ist daneben, wenn dieser positive geleistet ist, kein Raum mehr. Eine Klägerin, die um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel führte, hat nach ZGB überhaupt kein Klagrecht, selbst wenn sie nur mit dem Beklagten und mit keinem andern Umgang gehabt haben sollte. 3. —Nun hat der kantonale Richter in nicht aktenwidriger und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, daß die Beweisführung des Beklagten hinsichtlich des behaupteten unzüch¬ tigen Lebenswandels der Klägerin „vollständig gescheitert“ und es hat denn auch der Vertreter des Beklagten in der heutigen Verhandlung ausdrücklich erklärt, daß er die Einrede aus Art. 315 fallen lasse. Es fragt sich also nur noch, ob (im Sinne des Art. 314 Abs. 2) Tatfachen nachgewiesen seien, die „erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen“ von4. — In dieser letztern Beziehung hat der Beklagte seinen ganz allgemein gehaltenen Ausführungen über die Möglich¬ keit des Geschlechtsverkehrs der Klägerin mit andern Männern ab¬ gesehen — einzig den Umstand geltend gemacht, daß nach dem von der 1. Instanz eingeholten ärztlichen Gutachten die Konzeption „Anfangs April“ stattgefunden haben müsse, während die Klägerin bei der gerichtlichen Konfrontation mit dem Beklagten zugegeben habe, mit diesem zum ersten Mal am 10. Juni geschlechtlich ver¬ kehrt zu haben. Diese Anbringen wären an sich gewiß geeignet gewesen, im Sinne des Art. 314 Abs. 2 „erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten zu rechtfertigen“. Allein einerseits hat die Vorinstanz festgestellt, daß das gerichtliche Gutachten „einen offenkundigen Irrtum und Widerspruch“ aufweise (weil nach den übrigen Angaben des Arztes die Konzeption Anfangs Mai und nicht Anfangs April stattgefunden haben würde), und anderseits hat sie angenommen, daß das Zugeständnis der Klägerin bei der Konfrontation, der Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten habe erst¬ mals am 10. Juni stattgefunden, wahrscheinlich auf Aufregung zurückzuführen sei, zumal da die Klägerin ja schon in der Klage, als der Zeitpunkt der Konzeption noch keine Rolle zu spielen schien, von einem im April begonnenen Geschlechtsverkehr ge¬ sprochen habe. In diesen beiden Richtungen — sowohl was die Zuverlässigkeit des gerichtlichen Gutachtens, als was die Glaub¬ würdigkeit der Klägerin betrifft — handelt es sich um reine Be¬ weiswürdigungsfragen, die der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen sind; denn von einer Aktenwidrigkeit kann hier deshalb keine Rede sein, weil die Vorinstanz u. a. gerade auch die mehr oder weniger zu Gunsten des Beklagten sprechenden Akten¬ stücke (das ärztliche Gutachten und das Konfrontationsprotokoll) berücksichtigt, sie jedoch als nicht ganz schlüssig erklärt hat; eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften aber kommt in diesem Zusammenhang deshalb nicht in Betracht, weil am 13. Juni 1913, als das Obergericht die erwähnten Feststel¬ lungen machte, die Klägerin den ihr vom Bezirksgericht auferlegten „Erfüllungseid“ noch nicht geleistet hatte, und dieser somit bei jenen Feststellungen keine Rolle spielen konnte. Wenn daher die Vorinstanz in ihrem Urteile vom 13. Juni 1913, das, wie be¬ merkt, der Leistung des Eides vorangegangen ist, das Resultat des Beweisverfahrens dahin zusammenfaßt, daß „die Erzeugung des Kindes in einem Zeitpunkt stattgefunden“ habe, „der mit der Fest¬ stellung des Arztes inbezug auf das Alter des Kindes überein¬ womit, aus den vorangegangenen Erörte¬ stimmen könnte“. rungen zu schließen, offenbar gesagt werden will, daß die Behaup¬
tung des Beklagten, die Erzeugung des Kindes habe zu einer Zeit stattgefunden, da er noch nicht mit der Klägerin geschlechtlich ver¬ kehrte, unerwiesen sei — und wenn in jenem Urteile ferner er¬ klärt wird, der Beklagte habe es „durchaus nicht einmal wahr¬ scheinlich gemacht, daß die Klägerin weitern Geschlechtsverkehr pflog“ so ist das Bundesgericht an die hierin liegenden tatsächlichen Fest¬ stellungen gebunden. Daraus aber ergibt sich ohne weiteres die Abweisung der Einrede aus Art. 314 Abs. 2 und damit auch der vorliegenden Berufung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil be¬ stätigt.
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