Art. 192 Ziff. 2 BZP; revision based on newly discovered evidence; distinction between facts and evidence. New facts adduced to refute a factual inference drawn in the challenged judgment do not constitute a revision ground. “Evidence” in the sense of Art. 192 Ziff. 2 BZP denotes means directed to proving an unascertained past fact, such as witness testimony or documents. A party’s logical argument from later-occurring facts is merely premise and conclusion, not evidence. Site inspection and expert evidence are not revision evidence, since they serve to clarify present, technically ascertainable conditions and can ordinarily be invoked in the proceedings themselves; they therefore cannot be treated as evidence whose production was impossible (consid. 1-2).
vorrichtung würde den Betrieb wesentlich erschweren, sei unrichtig, Nun kann das Vorbringen neuer Tatsachen nach Art. 192 BZP keine Revision begründen und der Revisionskläger macht denn auch einen derartigen Revisionsgrund nicht geltend. Er will viel mehr mit den von ihm behaupteten Tatsachen die Unrichtigkeit der erwähnten Annahme beweisen , und bezeichnet infolgedessen jene Tatsachen als neu entdeckte Beweismittel . Indessen handelt es sich hiebei lediglich um eine auf die neu vorgebrachten Tatsachen gestützte logische Beweisführung , um Prämisse und Schluß folgerung, also nicht um Beweis und Beweismittel im Sinne des Zivilprozeßrechtes. Ein eigentlicher Beweis in diesem Sinne ist nur die Tätigkeit einer Partei, die den Zweck hat, den Richter von der Wahrheit der Behauptung einer ungewissen, in der Ver gangenheit liegenden Tatsache zu überzeugen. Demgemäß sind auch eigentliche Beweismittel im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 BZP nur die Mittel, die zur Herstellung dieser Überzeugung dienen, also, abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden Parteieid, mündliche oder schriftliche Berichte über die vergangene und zu beweisende Tatsache, Zeugenaussagen oder Urkunden. Der Revisions kläger hat aber weder neue Zeugen bezeichnet noch neue Urkunden vorgelegt. 2. Nun zählt allerdings die Bundeszivilprozeßordnung im zweiten Kapitel unter den Beweismitteln (Art. 105 ff.) auch Augenschein und Sachverständige auf. Wenn aber auch der Revi sionskläger sich etwa auf einen neuen Augenschein und eine neue Expertise berufen wollte, so wäre das Revisionsgesuch trotzdem un begründet. Vor allem ist darauf hinzuweisen, daß es sich hiebei nicht um eigentliche Beweismittel im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 BZP handeln kann, weil sie nicht dazu dienen, den Richter von der Wahrheit der Behauptung einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache zu überzeugen, sondern ihm die Erkenntnis von gegen wärtig, zur Zeit des Prozesses, sinnlich wahrnehmbaren oder durch besondere technische oder wissenschaftliche Kenntnisse zu erforschenden Tatsachen vermitteln sollen. Sodann ist es einer Partei in einem Prozesse immer möglich, sich auf Augenschein und Expertise zu berufen, so daß diese Mittel zur Feststellung des Sachverhaltes niemals als Beweismittel, deren Beibringung unmöglich gewesen. war", betrachtet werden könnten. Zudem ist ja von diesen Beweis mitteln" im Prozeß, der zu dem angefochtenen Urteile des Bundes gerichtes geführt hat, Gebrauch gemacht worden, so daß es sich lediglich um eine Wiederholung des Beweisverfahrens in dieser Beziehung handeln könnte. Hiefür ist aber das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.