Art. 59 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 53 und 54 OG; amount in dispute in appeal proceedings. Where the cantonal record contains no indication enabling the dispute value to be assessed, the appellant cannot confer federal appellate jurisdiction by a unilateral statement of the statutory minimum in the notice of appeal. A valuation dispute under analogy to Arts. 53 and 54 OG presupposes a procedural situation created in the cantonal proceedings that objectively makes the amount arguable; otherwise the Federal Court must decline to enter into the appeal. The appeal requirements under Art. 63 Ziff. 1 OG and Art. 67 letzter Absatz OG do not alter this rule (consid. 1-2).
in Erwägung:
Im vorliegenden Fall, in dem vor den kantonalen In stanzen über den Wert des Streitgegenstandes keine Angaben macht wurden, beläuft sich nun der Streitwert, entgegen der Er klärung des Berufungsklägers, tatsächlich nicht auf 4000 Fr. Streit gegenstand ist die von der Klägerin in Anspruch genommene Servitut, bezw. das vermögensrechtliche Interesse, das die Klägerin oder der Beklagte an der Beobachtung dieser Dienstbarkeit oder an dem auf Art. 2 Abs. 2 ZGB gegründeten Bauverbote haben. Dieses Interesse müßte, da der Beklagte seiner Berufungserklärung keine die Berufung begründende Rechtsschrift im Sinne des Art. 67 letzter Absatz OG beigelegt hat, mindestens 4000 Fr. betragen. Daß das Interesse der Klägerin einen solchen Betrag nicht er reicht, geht schon daraus hervor, daß ihre ganze Liegenschaft über haupt nur einen Schatzungswert von 6260 Fr. besitzt. Aber auch der Beklagte hat an der Erstellung des projektierten Baues, der zu einer Boutique verwendet werden soll, nicht ein solches ver mögensrechtliches Interesse, das einer Geldsumme von 4000 Fr. gleichkommen könnte, da in dieser Beziehung lediglich die Ausgaben in Betracht fallen, die der Neubau bereits verursacht hat, sowie diejenigen Kosten, die aus der Beseitigung des schon ausgeführten Teiles der Baute noch entstehen werden. Daß der Neubau, wenn er auf einer andern Baustelle errichtet werden muß, teurer zu stehen kommen werde, als auf dem gegenwärtigen Platz, ist ohne weiteres nicht anzunehmen und vom Beklagten auch mit keinem Wort behauptet worden; - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vergl. auch Nr. 47 und 50. Voir aussi n° 47 et 50.