BGE 39 II 430
BGE 39 II 430Bge08.07.1913Originalquelle öffnen →
erklärung, also zu einer Frage des kantonalen Prozeßrechts, geprüft worden sind, wobei übrigens das Kantonsgericht hinsicht¬ lich der Existenz der Vormundschaft einfach auf eine Erklärung der zuständigen Behörde des Kantons Appenzell A.=Rh. abgestellt hat, so daß genau genommen ein Entscheid des st. gallischen Kantonsgerichts über diesen Punkt überhaupt nicht vorliegt; 3. daß im übrigen auch von einem Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG hier nicht wohl gesprochen werden kann, da das Kantonsgericht sich auf die Beurteilung des materiellen Streit¬ verhältnisses der Parteien überhaupt nicht eingelassen hat; 4. daß somit die Voraussetzungen der Ari. 56 ff. OG nicht erfüllt sind;- erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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