- Arteil der II. Zivilabteilung vom 9. Juli 1913
in Sachen Brascher, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Mann, Kl. u. Ber. Bekl.
Widerspruchsklage hinsichtlich einer Anzahl, in der Schweiz verpfän
deter und in der Schweiz den Gegenstand einer Pfandbetreibung bit
dender Anteile einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Anwendbares Recht.
A. Der Bruder der Klägerin, Dr. Karl Mann, früher
in Straßburg i. E., später in Meilen (Zürich), befaß ursprüng
lich 60 Anteile à nominell 2000 Mk. der Elsäßischen Emulsions
werke, Gesellschaft mit bschr. Haftung in Straßburg. Am 17. Februar
1910 kam zwischen ihm und dem Beklagten vor Bezirksgericht
Meilen ein gerichtlicher Vergleich zu Stande, laut welchem Dr.
Mann dem Beklagten als Sicherheit für eine von ihm gleich
zeitig anerkannte Darlehensforderung 15 Anteile der erwähnten
Gesellschaft im Nominalbetrag von 30,000 Mk. als Faustpfand
zu übergeben erklärte, mit der Bemerkung, daß bis zur Ausstellung
der Anteilscheine das Recht auf deren Bezug verpfändet sein solle.
An diesen 30,000 Mk. Anteilen machte in einer, darauf vom
Beklagten gegen Dr. Mann eingeleiteten Pfandbetreibung die Klä
gerin einen Eigentumsanspruch geltend, den sie damit begründete,
daß Dr. Mann ihr schon am 10. Oktober 1908 ½ aller seiner
Anteile zu Eigentum abgetreten habe. Mit Rücksicht hierauf so
wohl, als auch mangels Beobachtung der gesetzlichen Form und
mangels Genehmigung seitens der Gesellschaft, sei die im Februar
1910 versuchte Verpfändung der 15 Anteile ungültig.
Da der Beklagte diesen Eigentumsanspruch bestritt, erfolgte die
Einreichung der vorliegenden Widerspruchsklage, mit folgendem
Rechtsbegehren:
Ist nicht die Eigentumsansprache der Klägerin an den 15 An
teilen der elsäßischen Emulsionswerke, an denen ein Faustpfand
recht zu Gunsten des Beklagten bestehen soll, zu schützen?
B. Nachdem der Präsident des Bezirksgerichts Meilen als
Einzelrichter im beschleunigten Verfahren die Klage abgewiesen
hatte, weil die Klägerin den Beweis nicht erbracht habe, daß zur
Zeit der Verpfändung sie Eigentümerin der streitigen Anteile
wesen sei, erkannte am 22. Mai 1913 die Rekurskammer des
zürch. Obergerichts:
Die Klage wird gutgeheißen, und es wird der Einspruch der
Klägerin dagegen, daß die 15 Anteilsrechte an den elsäß. Emul
sionswerken Ges. m. b. H., soweit sich diese und das vom Be
klagten daran geltend gemachte Pfandrecht auf die der Klägerin
zustehende Beteiligung im Betrag von 73,200 Mk. erstrecken,
in der Betreibung Nr. 320 gegen Dr. Mann in Feldmeilen ver
wertet werden, für begründet erklärt.
Die Kosten beider Instanzen werden dem Beklagten auf
erlegt.
Dieses Urteil wird in der Hauptsache damit begründet, daß die
vom Beklagten geltend gemachte Verpfändung sowohl mangels der
dafür in 15 des deutschen Gesetzes über die Gesellschaften mit
beschr. Haftung vorgeschriebenen Form, als auch mangels der
nach 17 desselben Gesetzes erforderlichen Genehmigung seitens
der Gesellschaft, nicht rechtsgültig zustande gekommen sei. Zur
Geltendmachung dieser Mängel sei nun die Klägerin insoweit legi
timiert, als gegenwärtig sie selber Eigentümerin solcher Anteile
sei, welche urfprünglich dem Dr. Mann gehörten. Dies treffe nach
einer von der Klägerin vor II. Instanz produzierten Bescheinigung
des Registergerichts Straßburg hinsichtlich eines Betrages von
nominell 73,200 Mk., aber auch nur bezüglich dieses Betrages
zu, während die übrigen 46,800 Mk. Anteile im Besitz von Dritt
personen seien.
C.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Gegensatz zum Bezirksgerichtspräsidenten hat die Re
kurskammer des Obergerichts zu der Frage, ob die im Februar
1910 zu Gunsten des Beklagten vorgenommene Verpfändung aus
dem Grunde ungültig (oder teilweise ungültig) sei, weil schon
damals der größte Teil der Gesellschaftsanteile des Dr. Mann
nicht mehr diesem, sondern der Klägerin, und der Rest Driti
personen gehört habe, nicht Stellung genommen, sondern die Klage
deshalb gutgeheißen (bezw. teilweise gutgeheißen), weil die Ver
pfändung als solche mangels Beobachtung der vorgeschriebenen
Formen und mangels der Genehmigung durch die Gesellschaft
ungültig sei. Trotz dieser, von ihr angenommenen völligen Un
gültigkeit der Verpfändung hat sie aber die Klage doch nur teil
weise gutgeheißen, insoweit nämlich, als die Verpfändung mit
den gegenwärtigen Rechten der Klägerin kollidiere, d. h. offen
bar (deutlich ist dies allerdings nicht gesagt, eine andere Auslegung
des vorliegenden Urteils ist indessen nicht möglich): im Verhält
nis von 73,200 zu 120,000, also für einen Nominalbetrag von
Mr. 73,200.30,000
18,300 Mk.
120,000
(Dieser Interpretation des Urteils steht nicht etwa der Umstand
entgegen, daß dem Beklagten sämtliche Kosten auferlegt wurden
denn für diesen ihren Kostenentscheid hat die Rekurskammer eine
besondere Begründung gegeben, die sich auf den mutmaßlichen
Erfolg einer allfälligen Vindikation der übrigen 11,700 Mk.
seitens der betreffenden dritten Zessionare bezieht).
Die Vorinstanz hat somit folgende drei Fragen, und nur diese
entschieden:
- ob die Verpfändung vom 17. Februar 1910 als solche,
d. h. abgesehen von allfälligen ihr damals entgegenstehenden Rechten
der Klägerin, rechtsgültig zu Stande gekommen sei;
- welche Rechte gegenwärtig der Klägerin zustehen;
- ob und inwieweit
jene Verpfändung mit diesen Rechten
kollidiere, m. a. W. ob und inwieweit die Anteilrechte von no
minell 30,000 Mk., die Dr. Mann dem Beklagten im Februar 1910
verpfändete, und die seither zum Gegenstand einer Pfandbetreibung
gemacht worden sind, mit denjenigen identisch seien, welche zur
Zeit der Urteilsausfällung der Klägerin zustanden.
Im folgenden ist daher bezüglich jedes dieser drei Punkte die
Frage der Kompetenz des Bundesgerichts besonders zu prüfen.
- Die Gültigkeit der Verpfändung als solcher ist von der
Vorinstanz aus dem doppelten Grunde verneint worden, weil der
Verpfändungsakt nicht in der Form eines notariellen oder gericht
lichen Vertrages im Sinne von 15 des deutschen Gesetzes betr.
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgenommen worden
sei, und weil auch die in 17 desselben Gesetzes vorgeschriebene
Genehmigung der Veräußerung durch die Gesellschaft nicht
stattgefunden habe. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob in Be
zug auf die Form jener, in der Schweiz vorgenommenen Ver
pfändung wirklich deutsches Recht anwendbar war; denn auf alle
Fälle war die Frage, ob es zu einer gültigen Verpfändung der
streitigen Gesellschaftsanteile der Genehmigung seitens der Gesell
schaft bedurfte, nach deutschem Recht zu entscheiden, da es sich
dabei genau genommen um die Frage der Verpfändbarkeit
jener Anteile handelte, diese letztere Frage aber selbstverständlich
nur in Anwendung derjenigen Gesetzgebung beantwortet werden
konnte, welcher die zu verpfändenden Rechte hinsichtlich ihres In
haltes und ihrer Wirkungen unterstanden, also (mit Rücksicht auf
den in Deutschland befindlichen Sitz der Gesellschaft) nach
deutschem Recht.
Die Entscheidung der Vorinstanz, daß das vom Beklagten be
anspruchte Pfandrecht nicht rechsgültig zustande gekommen sei,
entzieht sich somit der Überprüfung des Bundesgerichts.
- Ebenso verhält es sich mit der Frage, welche Rechte
gegenwärtig der Klägerin zustehen, eine Frage, die von der
Vorinstanz, gestützt auf eine Bescheinigung des Registergerichts
von Straßburg, dahin beantwortet worden ist, daß die Klägerin z. Zeit
Anteilrechte im Nominalbetrage von 73,200 Mk. besitze. Indem
die Rekurskammer auf diese, von einer deutschen Behörde her
rührende Bescheinigung abstellte, hat sie wiederum nicht eidgenössi
sches, sondern, soweit ihr nicht schon die Bescheinigung als solche
genügte, deutsches Recht zur Anwendung gebracht, und es war
denn auch die Frage, welche Anteilrechte die Klägerin erworben
habe, ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen (nicht nur
hinsichtlich der Unterfrage, ob für die Abtretung der Anteile an
die Klägerin die Genehmigung der Gesellschaft erforderlich war
und ob sie rechtsgültig erteilt worden sei, sondern auch hinsicht
lich der Form des Abtretungsaktes, der ja im Gegensatz zu
der vom Beklagten geltend gemachten Verpfändung vom Februar
1910 in Deutschland stattgefunden hatte).
Die Frage endlich, ob und inwieweit die im Februar
1910 an den Beklagten verpfändeten Anteile mit denjenigen iden
tisch seien, welche zur Zeit der Urteilsfällung der Klägerin zu
standen, war insofern ebenfalls eine Frage des deutschen Rechtes,
als dabei in erster Linie zu prüfen war, ob es sich bei den strei
tigen Anteilrechten überhaupt um genau ausscheidbare, individuali
sierbare Rechte handelte. Wurde diese, selbstverständlich nach deut
schem Recht zu beurteilende Frage verneint, so war damit bereits
entschieden, daß sich die Verpfändung vom 10. Februar 1910 pro
rata auf sämtliche ursprünglich dem Dr. Mann zugeschiedenen
Gesellschaftsanteile bezogen habe, also auf diejenigen der Klägerin
im Verhältnis von 73,200 zu 120,000.
Indem nun die Vorinstanz erklärt, es sei, weil für die Teil
rechte dieser Gesellschaft m. b. H. Anteilscheine nicht ausgestellt
worden" seien, anzunehmen, daß sich das Pfandrecht, wäre es
gültig, auf den entsprechenden ideellen Bruchteil an der Gesamt
beteiligung beziehen würde , ist sie offenbar von der Annahme
ausgegangen, es sei die Verpfändung einzelner, individuell ausge
schiedener Anteile in der Tat nicht möglich gewesen. Ihr Entscheid,
daß die Verpfändung vom Februar 1910 sich pro rata auf sämt
liche ursprünglich im Besitz des Dr. Mann gewesenen Anteilrechte
von nominell 120,000 Mk. erstreckt habe, entzieht sich somit
ebenfalls der Überprüfung durch das Bundesgericht, und es kann
daher auf die vorliegende Berufung auch hinsichtlich dieses letztert
Punktes nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.