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BGE 39 II 426 ΓÇó Non-reviewability of German-law issues in pledge dispute
BGE 39 II 426Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II10.02.1910Dismissed
The Federal Court heard an appeal by Brascher against a Zurich cantonal judgment in a dispute over a pledge of 15 quota rights in a German GmbH. The cantonal court had upheld Mann’s objection to enforcement on the ground that the pledge was invalid under German law and that Mann held a current ownership interest in part of the rights. The Federal Court held that all decisive questions concerned German law: the validity of the pledge, the respondent’s acquired share rights, and whether the pledged rights were identical to those then belonging to her. As these determinations were not reviewable on federal appeal, the Court did not enter on the appeal.
German law governs the pledgability, transferability, and individualizability of quota rights in a German GmbH; questions whether such rights were validly pledged, validly assigned, or sufficiently individualized are matters of substantive foreign law and, as such, are not subject to federal review when the cantonal court has ruled on them. Where the lower court determines on that basis that a pledge is wholly or partly ineffective, the Federal Court will not re-examine the merits of those determinations on appeal (consid. 2-4).
Die Kosten beider Instanzen werden dem Beklagten auf erlegt. Dieses Urteil wird in der Hauptsache damit begründet, daß die vom Beklagten geltend gemachte Verpfändung sowohl mangels der dafür in 15 des deutschen Gesetzes über die Gesellschaften mit beschr. Haftung vorgeschriebenen Form, als auch mangels der nach 17 desselben Gesetzes erforderlichen Genehmigung seitens der Gesellschaft, nicht rechtsgültig zustande gekommen sei. Zur Geltendmachung dieser Mängel sei nun die Klägerin insoweit legi timiert, als gegenwärtig sie selber Eigentümerin solcher Anteile sei, welche urfprünglich dem Dr. Mann gehörten. Dies treffe nach einer von der Klägerin vor II. Instanz produzierten Bescheinigung des Registergerichts Straßburg hinsichtlich eines Betrages von nominell 73,200 Mk., aber auch nur bezüglich dieses Betrages zu, während die übrigen 46,800 Mk. Anteile im Besitz von Dritt personen seien. C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
deshalb gutgeheißen (bezw. teilweise gutgeheißen), weil die Ver pfändung als solche mangels Beobachtung der vorgeschriebenen Formen und mangels der Genehmigung durch die Gesellschaft ungültig sei. Trotz dieser, von ihr angenommenen völligen Un gültigkeit der Verpfändung hat sie aber die Klage doch nur teil weise gutgeheißen, insoweit nämlich, als die Verpfändung mit den gegenwärtigen Rechten der Klägerin kollidiere, d. h. offen bar (deutlich ist dies allerdings nicht gesagt, eine andere Auslegung des vorliegenden Urteils ist indessen nicht möglich): im Verhält nis von 73,200 zu 120,000, also für einen Nominalbetrag von Mr. 73,200.30,000 18,300 Mk. 120,000 (Dieser Interpretation des Urteils steht nicht etwa der Umstand entgegen, daß dem Beklagten sämtliche Kosten auferlegt wurden denn für diesen ihren Kostenentscheid hat die Rekurskammer eine besondere Begründung gegeben, die sich auf den mutmaßlichen Erfolg einer allfälligen Vindikation der übrigen 11,700 Mk. seitens der betreffenden dritten Zessionare bezieht). Die Vorinstanz hat somit folgende drei Fragen, und nur diese entschieden:
Die Frage endlich, ob und inwieweit die im Februar 1910 an den Beklagten verpfändeten Anteile mit denjenigen iden tisch seien, welche zur Zeit der Urteilsfällung der Klägerin zu
standen, war insofern ebenfalls eine Frage des deutschen Rechtes, als dabei in erster Linie zu prüfen war, ob es sich bei den strei tigen Anteilrechten überhaupt um genau ausscheidbare, individuali sierbare Rechte handelte. Wurde diese, selbstverständlich nach deut schem Recht zu beurteilende Frage verneint, so war damit bereits entschieden, daß sich die Verpfändung vom 10. Februar 1910 pro rata auf sämtliche ursprünglich dem Dr. Mann zugeschiedenen Gesellschaftsanteile bezogen habe, also auf diejenigen der Klägerin im Verhältnis von 73,200 zu 120,000. Indem nun die Vorinstanz erklärt, es sei, weil für die Teil rechte dieser Gesellschaft m. b. H. Anteilscheine nicht ausgestellt worden" seien, anzunehmen, daß sich das Pfandrecht, wäre es gültig, auf den entsprechenden ideellen Bruchteil an der Gesamt beteiligung beziehen würde , ist sie offenbar von der Annahme ausgegangen, es sei die Verpfändung einzelner, individuell ausge schiedener Anteile in der Tat nicht möglich gewesen. Ihr Entscheid, daß die Verpfändung vom Februar 1910 sich pro rata auf sämt liche ursprünglich im Besitz des Dr. Mann gewesenen Anteilrechte von nominell 120,000 Mk. erstreckt habe, entzieht sich somit ebenfalls der Überprüfung durch das Bundesgericht, und es kann daher auf die vorliegende Berufung auch hinsichtlich dieses letztert Punktes nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.