Art. 75 ZGB not applicable to pre-1912 association resolution challenge

BGE 39 II 417Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II01.01.1912Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Members of the Zurich association of locomotive firemen and the Olten intervening association challenged a 1911 statute revision and name change, arguing it was in substance a dissolution and re-foundation. The Zurich cantonal appellate court dismissed the claims and lifted a bank freeze. On appeal, the Federal Supreme Court held that the case was governed exclusively by former cantonal law, because Art. 75 ZGB was not a public-order transitional norm under Art. 2 SchlT and therefore did not apply retroactively to the 1911 resolutions. The appeal was therefore not admissible.

Omnilex-Regeste

Art. 75 ZGB; Art. 2 SchlT; transitional law and challenge of association resolutions: Art. 75 ZGB is not a provision enacted for reasons of public order or morals within the meaning of Art. 2 SchlT, but serves to protect dissenting members. It therefore does not apply retroactively to resolutions adopted before the ZGB entered into force. Where the dispute concerns the invalidity of association decisions from the pre-ZGB period, the matter remains governed by former cantonal law. Art. 20 OR new version cannot displace this special rule for association resolutions; its relevance, if any, presupposes the applicability of Art. 75 ZGB (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juni 1913 in Sachen Küpfer und Genossen (für sich und als Geschäfts führer einer größeren Anzahl von Mitgliedern des Vereines schweizerischer Lokomotivheizer in Zürich), Kl. u. Ber. Kl., gegen
  2. Verein schweizerischer Lokomotivheizer in Zürich, Schweiz. Lokomotiopersonalverband, Bekl. u. Ber. Bekl., mit Hauptintervention des Vereines schweizerischer Lokomotivheizer in Olten. Uebergangsrecht. Art. 75 ZGB fällt nicht unter Art. 2 SchlT. Ver hältnis des ersterwähnten Artikels zu Art. 20 OR neuer Fassung. A. Die Kläger waren Mitglieder des Vereins schweize rischer Lokomotivheizer in Zürich. Im September 1911 wurde in einer Urabstimmung dieses Vereins entgegen den Stimmen der Kläger eine Statutenrevision mit Namensänderung gut geheißen, wonach der Verein nunmehr Schweizerischer Lokomotiv personalverband heißen und dem neuen Verein ohne weiteres alle Mitglieder des bisherigen Vereins schweizerischer Lokomotivheizer angehören sollten. Zugleich wurde auch der Zweck des Vereins anders umschrieben. Ferner wurde bestimmt: Mit Inkrafttreten dieser Statuten geht das gesamte Kassavermögen, Inventarbesitz Archivbestand, die anhängigen Geschäfte, Rechtsschutzfälle und bestehende Verträge des V. S. L. H. an den S. L. P. V. über. Die Kläger, sowie der seither gegründete V. S. L. H. in Olten (der Hauptintervenient), erblicken in diesen Beschlüssen eine eigent liche Neugründung unter Auflösung des alten Vereins, die Be klagten dagegen nur eine Statutenrevision mit Namensänderung. B. Durch Urteil vom 3. April 1913 hat die II. Appel lationskammer des zürcherischen Obergerichts über die Streit fragen a) der Kläger: I. Sind die Beschlüsse der in dem gemeinsamen Rundschreiben des V.-S. L. H. und des S. L. P. V. vom 30. September 1911 kundgetanen Urabstimmung des V. S. L. H. betreffend Statuten

änderung soweit sie den Übertritt der Mitglieder des V. S.

  1. H. in den S. L. P. V. und das Rechtsnachfolgeverhältnis des
  2. L. P. V. zum V. S. L. H. (als insbesondere 1, 9, 50,

51 und 53 der Statuten des Vereins schweiz. Lokomotivheizer

betreffen, für ungültig zu erklären?

II. Ist feftzustellen:

  1. daß der Schweiz. Lokomotivpersonalverband nicht Rechts nachfolger des Vereins schweiz. Lokomotivheizer geworden ist?
  2. daß die wahre Fortsetzung des Vereins schweiz. Lokomotiv heizer bei den nicht in den S. L. P. V. übertretenden Mit gliedern (den Klägern und ihren Gesinnungsgenossen) liege? III. Sind die beklagten Vereine verpflichtet, das vorhandene Vereinsvermögen im Sinne des 33 der Statuten des V. S.
    1. H. zu hinterlegen?
    2. des Hauptintervenienten:
    Ist das zwischen Küpfer und Mitbeteiligten und den Beklagten streitige Vereinsvermögen berechnet auf 1. Oktober 1911 an den Verein schweiz. Lokomotivheizer Sitz in Olten aushinzu geben?" erkannt:
  3. Die von den Klägern und dem Hauptintervenienten ein gereichten Klagen werden abgewiesen.
  4. Die vom Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich durch Verfügung vom 17. November 1911 über das bei der Zürcher Kantonalbank in Zürich liegende Vermögen des Schweiz. Loko motivpersonalverbandes und des Vereins schweiz. Lokomotivheizer verhängte Sperre wird aufgehoben.
  5. (Festsetzung der Kosten.) .. Dieses Urteil beruht ausschließlich auf der Anwendung von Bestimmungen des bisherigen kantonalen Rechtes über die privat rechtlichen Korporationen und Genossenschaften . Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 13. Mai 1913 die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit den Anträgen:
  6. Gutheißung der Streitfragen I und II 1 2 und der Hauptinterventionsklage,
  7. eventuell, es seien in teilweiser Gutheißung von Streit frage II 1 und 2 sowohl der V. S. L. H. in Olten, als auch der S. L. P. V. in Zürich als Rechtsnachfolger des alten V. S. L. H. in Zürich zu erklären und demgemäß sei die Hauptinter ventionsklage teilweise gutzuheißen, indem durch das Gericht grundsätzlich festgestellt wird, daß die beklagten Vereine der Haupt interventionsklägerin aus dem alten Vereinsvermögen denjenigen Teilbetrag auszubezahlen haben, der bei einer Vergleichung der Einzahlungen der Mitglieder der beiden neuen Organisationen in die alte Organisationskasse auf die Hauptinterventionsklägerin bezw. ihre Mitglieder entfällt;
  8. ganz eventuell Gutheißung der Streitfrage III. Zur Begründung der formellen Zulässigkeit der Berufung machen die Kläger geltend, es hätte die Streitsache von der Vor instanz nach eidgenössischem Recht (Art. 74 und 75 ZGB, eventuell Art. 16 und 17 OR alter Fassung, bezw. 18 und 20 OR neuer Fassung) entschieden werden sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da das zürcherische Obergericht die vorliegende Streitsache unter ausschließlicher Anwendung kantonalen Rechts beurteilt hat, könnte nach Art. 56 OG auf die Berufung nur dann eingetreten werden, wenn sich ergeben würde, daß die Sache nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden gewesen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Als Verein zu vorwiegend idealen Zwecken unterstand der Verein schweiz. Lokomotivheizer bis zum Inkrafttreten des ZGB, unter Vorbehalt der Art. 716 bis 719 OR alter Fassung, ausschließlich dem kantonalen Recht, so daß also auch für eine Anwendung der von den Klägern eventuell angerufenen Art. 16 und 17 aOR kein Raum blieb (im Gegensatz zum Versicherungsvertrag, auf dessen Analogie die Kläger hinweisen und für den nach Art. 896 aOR allerdings die allgemeinen Bestimmungen des OR galten, soweit keine besondern Bestimmungen des kantonalen Rechtes vor handen waren). Da nun die angeführten Art. 716 bis 719 OR alter Fassung über die im vorliegenden Falle streitige Frage nichts enthielten, hätte dieser Prozeß, der die Anfechtung von Beschlüssen betrifft, die noch im Jahre 1911 ergangen sind, nur dann nach eidgenössischem Recht entschieden werden können, wenn es sich dabei

um die Anwendung einer derjenigen Bestimmungen des ZGB gehandelt hätte, welche im Sinne des Art. 2 SchlT um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind. Als solche Bestimmungen bezeichnen die Kläger die von ihnen vor Bundesgericht angerufenen Art. 74 und 75 ZGB, sowie 18 und 20 OR neuer Fassung. Allein, was zunächst den Art. 75 ZGB betrifft, so weist schon die Befristung des darin gewährten Anfechtungsrechtes darauf hin, daß er nicht um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen , sondern im Interesse der über stimmten Mitglieder aufgestellt ist (vergl. in diesem Sinne auch den Randtitel Schutz der Mitgliedschaft ). Anders würde es sich vielleicht mit Art. 74 verhalten, wenn dieser Artikel hier wirklich in Frage käme, d. h. wenn die Kläger daraus das Recht ableiten würden, aus dem Verein auszutreten; denn die Aus übung dieses Rechtes ist in Art. 74 sofern den überstimmten Mitgliedern überhaupt ein unbedingtes, sofortiges Austrittsrecht zusteht und die Sanktion des Art. 74 nicht etwa in Art. 75 liegt an keine be (wie Egger in Anm. 3 zu Art. 74 annimmt) - stimmte Frist geknüpft. Allein im vorliegenden Falle handelte es sich nicht um den Austritt der Kläger aus dem Verein, sondern um die Ungültigerklärung der ergangenen Vereinsbeschlüsse. Hie für aber galt nach dem Gesagten, weil die angefochtenen Beschlüsse aus dem Jahre 1911 datieren und weil Art, 75 ZGB nicht um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt ist, noch das alte, kantonale Recht. Was sodann den Art. 18 ORt neuer Fassung betrifft, so besteht dessen Bedeutung für den vorliegenden Fall nach den eigenen Ausführungen der Berufungskläger lediglich darin, daß er eine, die Anfechtung nach Art. 75 ZGB erleichternde rechtliche Quali fikation der in Frage stehenden Vereinsbeschlüsse gestatten soll. Sobald aber Art. 75 ZGB schon aus Gründen des intertemporalen Rechts auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, wird die Frage, ob jene rechtliche Qualifikation der Vereinsbeschlüsse richtig sei, gegenstandslos. Art. 20 OR endlich kommt hier selbst wenn er entgegen seinem Wortlaut nicht nur auf die Verträge", sondern auch auf andere Willensäußerungen anwendbar sein solltejedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil in Bezug auf die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen die spezielle Regel des Art. 75 ZGB gilt. Die vorliegende Streitsache war somit in der Tat ausschließlich nach dem bisherigen kantonalen Recht zu beurteilen, und zwar ganz abgesehen davon, daß nicht nur die dem Prozesse zu Grunde liegenden Tatsachen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1912 datieren, sondern auch die Rechtshängigkeit noch im Jahre 1911 eingetreten ist. Es braucht daher der Einfluß der Rechts hängigkeit auf die Frage des anwendbaren Rechts hier nicht er örtert zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

association lawtransitional lawretroactivitymember rightsstatute revisionname changecantonal lawadmissibilityrevised code

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could hear the appeal under transitional law and Art. 56 OG.

Extrahierter Entscheid

No; the dispute had been decided solely under cantonal law, so federal appellate review was unavailable.

Extrahierte Begründung

The challenged resolutions dated from 1911 and the association was governed before the ZGB by cantonal law; Art. 75 ZGB is not a public-order rule under Art. 2 SchlT, and Art. 20 OR did not apply to association resolutions.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 75 ZGB applied retroactively to the challenge of the association resolutions.

Extrahierter Entscheid

No; Art. 75 ZGB did not fall under Art. 2 SchlT.

Extrahierte Begründung

The time limit in Art. 75 ZGB shows that it protects dissenting members, not public order or morals.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 20 OR new version could govern the validity of the association resolutions.

Extrahierter Entscheid

No; even assuming applicability beyond contracts, the special rule of Art. 75 ZGB governed association resolutions.

Extrahierte Begründung

Art. 20 OR was at most relevant only as a qualification aiding Art. 75 ZGB, but since Art. 75 was inapplicable intertemporally, Art. 20 could not help.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.