- Arteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juni 1913
in Sachen Küpfer und Genossen (für sich und als Geschäfts
führer einer größeren Anzahl von Mitgliedern des Vereines
schweizerischer Lokomotivheizer in Zürich), Kl. u. Ber. Kl.,
gegen
- Verein schweizerischer Lokomotivheizer in Zürich,
Schweiz. Lokomotiopersonalverband, Bekl. u. Ber. Bekl.,
mit Hauptintervention des
Vereines schweizerischer Lokomotivheizer in Olten.
Uebergangsrecht. Art. 75 ZGB fällt nicht unter Art. 2 SchlT. Ver
hältnis des ersterwähnten Artikels zu Art. 20 OR neuer Fassung.
A. Die Kläger waren Mitglieder des Vereins schweize
rischer Lokomotivheizer in Zürich. Im September 1911 wurde
in einer Urabstimmung dieses Vereins entgegen den Stimmen
der Kläger eine Statutenrevision mit Namensänderung gut
geheißen, wonach der Verein nunmehr Schweizerischer Lokomotiv
personalverband heißen und dem neuen Verein ohne weiteres alle
Mitglieder des bisherigen Vereins schweizerischer Lokomotivheizer
angehören sollten. Zugleich wurde auch der Zweck des Vereins
anders umschrieben. Ferner wurde bestimmt: Mit Inkrafttreten
dieser Statuten geht das gesamte Kassavermögen, Inventarbesitz
Archivbestand, die anhängigen Geschäfte, Rechtsschutzfälle und
bestehende Verträge des V. S. L. H. an den S. L. P. V. über.
Die Kläger, sowie der seither gegründete V. S. L. H. in Olten
(der Hauptintervenient), erblicken in diesen Beschlüssen eine eigent
liche Neugründung unter Auflösung des alten Vereins, die Be
klagten dagegen nur eine Statutenrevision mit Namensänderung.
B. Durch Urteil vom 3. April 1913 hat die II. Appel
lationskammer des zürcherischen Obergerichts über die Streit
fragen
a) der Kläger:
I. Sind die Beschlüsse der in dem gemeinsamen Rundschreiben
des V.-S. L. H. und des S. L. P. V. vom 30. September 1911
kundgetanen Urabstimmung des V. S. L. H. betreffend Statuten
änderung soweit sie den Übertritt der Mitglieder des V. S.
- H. in den S. L. P. V. und das Rechtsnachfolgeverhältnis des
- L. P. V. zum V. S. L. H. (als insbesondere 1, 9, 50,
51 und 53 der Statuten des Vereins schweiz. Lokomotivheizer
betreffen, für ungültig zu erklären?
II. Ist feftzustellen:
- daß der Schweiz. Lokomotivpersonalverband nicht Rechts
nachfolger des Vereins schweiz. Lokomotivheizer geworden ist?
- daß die wahre Fortsetzung des Vereins schweiz. Lokomotiv
heizer bei den nicht in den S. L. P. V. übertretenden Mit
gliedern (den Klägern und ihren Gesinnungsgenossen) liege?
III. Sind die beklagten Vereine verpflichtet, das vorhandene
Vereinsvermögen im Sinne des 33 der Statuten des V. S.
- H. zu hinterlegen?
- des Hauptintervenienten:
Ist das zwischen Küpfer und Mitbeteiligten und den Beklagten
streitige Vereinsvermögen berechnet auf 1. Oktober 1911 an
den Verein schweiz. Lokomotivheizer Sitz in Olten aushinzu
geben?"
erkannt:
- Die von den Klägern und dem Hauptintervenienten ein
gereichten Klagen werden abgewiesen.
- Die vom Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich durch
Verfügung vom 17. November 1911 über das bei der Zürcher
Kantonalbank in Zürich liegende Vermögen des Schweiz. Loko
motivpersonalverbandes und des Vereins schweiz. Lokomotivheizer
verhängte Sperre wird aufgehoben.
- (Festsetzung der Kosten.) ..
Dieses Urteil beruht ausschließlich auf der Anwendung von
Bestimmungen des bisherigen kantonalen Rechtes über die privat
rechtlichen Korporationen und Genossenschaften .
Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 13. Mai
1913 die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt,
mit den Anträgen:
- Gutheißung der Streitfragen I und II 1 2 und der
Hauptinterventionsklage,
- eventuell, es seien in teilweiser Gutheißung von Streit
frage II 1 und 2 sowohl der V. S. L. H. in Olten, als auch
der S. L. P. V. in Zürich als Rechtsnachfolger des alten V. S.
L. H. in Zürich zu erklären und demgemäß sei die Hauptinter
ventionsklage teilweise gutzuheißen, indem durch das Gericht
grundsätzlich festgestellt wird, daß die beklagten Vereine der Haupt
interventionsklägerin aus dem alten Vereinsvermögen denjenigen
Teilbetrag auszubezahlen haben, der bei einer Vergleichung der
Einzahlungen der Mitglieder der beiden neuen Organisationen
in die alte Organisationskasse auf die Hauptinterventionsklägerin
bezw. ihre Mitglieder entfällt;
- ganz eventuell Gutheißung der Streitfrage III.
Zur Begründung der formellen Zulässigkeit der Berufung
machen die Kläger geltend, es hätte die Streitsache von der Vor
instanz nach eidgenössischem Recht (Art. 74 und 75 ZGB, eventuell
Art. 16 und 17 OR alter Fassung, bezw. 18 und 20 OR neuer
Fassung) entschieden werden sollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da das zürcherische Obergericht die vorliegende Streitsache unter
ausschließlicher Anwendung kantonalen Rechts beurteilt hat, könnte
nach Art. 56 OG auf die Berufung nur dann eingetreten werden,
wenn sich ergeben würde, daß die Sache nach eidgenössischem
Rechte zu entscheiden gewesen wäre. Dies ist indessen nicht der
Fall.
Als Verein zu vorwiegend idealen Zwecken unterstand der Verein
schweiz. Lokomotivheizer bis zum Inkrafttreten des ZGB, unter
Vorbehalt der Art. 716 bis 719 OR alter Fassung, ausschließlich
dem kantonalen Recht, so daß also auch für eine Anwendung
der von den Klägern eventuell angerufenen Art. 16 und 17 aOR
kein Raum blieb (im Gegensatz zum Versicherungsvertrag, auf
dessen Analogie die Kläger hinweisen und für den nach Art. 896
aOR allerdings die allgemeinen Bestimmungen des OR galten,
soweit keine besondern Bestimmungen des kantonalen Rechtes vor
handen waren). Da nun die angeführten Art. 716 bis 719 OR
alter Fassung über die im vorliegenden Falle streitige Frage nichts
enthielten, hätte dieser Prozeß, der die Anfechtung von Beschlüssen
betrifft, die noch im Jahre 1911 ergangen sind, nur dann nach
eidgenössischem Recht entschieden werden können, wenn es sich dabei
um die Anwendung einer derjenigen Bestimmungen des ZGB
gehandelt hätte, welche im Sinne des Art. 2 SchlT um der
öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind.
Als solche Bestimmungen bezeichnen die Kläger die von ihnen
vor Bundesgericht angerufenen Art. 74 und 75 ZGB, sowie 18
und 20 OR neuer Fassung. Allein, was zunächst den Art. 75
ZGB betrifft, so weist schon die Befristung des darin gewährten
Anfechtungsrechtes darauf hin, daß er nicht um der öffentlichen
Ordnung und Sittlichkeit willen , sondern im Interesse der über
stimmten Mitglieder aufgestellt ist (vergl. in diesem Sinne auch
den Randtitel Schutz der Mitgliedschaft ). Anders würde es
sich vielleicht mit Art. 74 verhalten, wenn dieser Artikel hier
wirklich in Frage käme, d. h. wenn die Kläger daraus das Recht
ableiten würden, aus dem Verein auszutreten; denn die Aus
übung dieses Rechtes ist in Art. 74 sofern den überstimmten
Mitgliedern überhaupt ein unbedingtes, sofortiges Austrittsrecht
zusteht und die Sanktion des Art. 74 nicht etwa in Art. 75 liegt
an keine be
(wie Egger in Anm. 3 zu Art. 74 annimmt) -
stimmte Frist geknüpft. Allein im vorliegenden Falle handelte es
sich nicht um den Austritt der Kläger aus dem Verein, sondern
um die Ungültigerklärung der ergangenen Vereinsbeschlüsse. Hie
für aber galt nach dem Gesagten, weil die angefochtenen Beschlüsse
aus dem Jahre 1911 datieren und weil Art, 75 ZGB nicht um
der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt ist,
noch das alte, kantonale Recht.
Was sodann den Art. 18 ORt neuer Fassung betrifft, so besteht
dessen Bedeutung für den vorliegenden Fall nach den eigenen
Ausführungen der Berufungskläger lediglich darin, daß er eine,
die Anfechtung nach Art. 75 ZGB erleichternde rechtliche Quali
fikation der in Frage stehenden Vereinsbeschlüsse gestatten soll.
Sobald aber Art. 75 ZGB schon aus Gründen des intertemporalen
Rechts auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, wird die
Frage, ob jene rechtliche Qualifikation der Vereinsbeschlüsse richtig
sei, gegenstandslos.
Art. 20 OR endlich kommt hier
selbst wenn er entgegen
seinem Wortlaut nicht nur auf die Verträge", sondern auch auf
andere Willensäußerungen anwendbar sein solltejedenfalls
deshalb nicht in Betracht, weil in Bezug auf die Anfechtung
von Vereinsbeschlüssen die spezielle Regel des Art. 75
ZGB gilt.
Die vorliegende Streitsache war somit in der Tat ausschließlich
nach dem bisherigen kantonalen Recht zu beurteilen, und zwar
ganz abgesehen davon, daß nicht nur die dem Prozesse zu Grunde
liegenden Tatsachen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1912
datieren, sondern auch die Rechtshängigkeit noch im Jahre
1911 eingetreten ist. Es braucht daher der Einfluß der Rechts
hängigkeit auf die Frage des anwendbaren Rechts hier nicht er
örtert zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.