Appeal inadmissible: reserved future claims do not increase amount in dispute

BGE 39 II 414Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II29.07.1911Inadmissible

Zusammenfassung

The claimant obtained an award for CHF 445 in lost earnings, while reserving later claims for additional post-29 July 1911 damage. The defendant appealed to the Federal Supreme Court and argued that the reserved claims pushed the amount in dispute above the jurisdictional threshold. The Court held that only the amount actually sued for and contested was relevant. The reservation merely preserved the possibility of later litigation and was not a rectification reservation under the statute. Because the relevant amount in dispute was only CHF 127.70, the appeal was inadmissible.

Regest

Art. 8 FHG, Art. 13 FHG; amount in dispute in liability proceedings with reservation of future claims: only the claim actually brought and adjudicated is decisive for appeal admissibility. A reservation of later claims, where the claimant merely refrains for the time being from asserting possible additional damage, has no independent value-in-dispute effect and does not operate as a rectification reservation interrupting prescription. The statutory threshold must be determined by reference to the concrete contested amount; claims not yet sued for are excluded. Considerations on the appeal value are therefore confined to the difference between the claimed sum and the amount acknowledged or otherwise uncontested.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arfeil der II. Zivilabteilung vom 5. Juni 1913 in Sachen Bürgi Cie., Bekl. u. Ber. Kl., gegen Michel, Kl. u. Ber. Bekl. Streitecertberecknung bei Vurbehalt der Nachklage in Haftpflichl prozessen. Der Kläger hat am 13. Februar 1911 im Fabrikbetrieb A. der Beklagten einen Unfall erlitten, auf Grund dessen er vor den kankonalen Gerichten folgendes Rechtsbegehren stellte:
  2. Der Beklagte sei richterlich zu verurteilen, dem Kläger den Verdienstausfall vom 13. Februar 1911 bis 29. Juli 1911 mit 445 Fr., Zins zu 5 % seit 3. August 1911 zu bezahlen.
  3. Die weitergehenden sub I und III bezeichneten Ansprüche seien für ein späteres Verfahren vorzubehalten. Die Beklagte anerkannte vor 1. Instanz einen Betrag von 305 Fr. a Cts., vor II. Instanz einen solchen von 317 Fr. 30 Cts. B. Durch Urteil vom 29. März 1913 hat das Obergericht des Kantons Aargau folgendes Urteil des Bezirksgerichts Brem garten vom 7. Dezember 1912 bestätigt:
  4. Der Beklagte wird pflichtig erklärt, dem Kläger den Ver dienstausfall vom 13. Februar 1911 bis 29. Juli 1911 mit 445 Fr. nebst Zins seit 3. August 1911 zu bezahlen.
  5. Dem Kläger werden weitere Forderungsansprüche aus dem Unfall ausdrücklich gewahrt. Unter den weitergehenden Ansprüchen , hatte der Kläger die Ersatzansprüche für allen nach dem 29. Juli 1911 möglicherweise noch eintretenden Schaden verstanden. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte am C.
  6. Mai 1913 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag: Das Urteil des aargauischen Obergerichts und dasjenige des Bezirksgerichts Bremgarten seien in allen Dispositiven aufzuheben und das Klagbegehren Nr. 2 des Klägers betreffend Vorbehalt eines weitern Klagerechts bezüglich des Anspruches auf Ent schädigung für Arbeitsausfall seit 29. Juli 1911 und für bleiben den Nachteil abzuweisen. Im Anschluß an ihre Berufungserklärung bemerkt die Be klagte, der Streitwert bezüglich des Klagbegehrens Nr. 2 betrage über 5000 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann für die Bemessung des Streitwertes im vorliegenden Falle einzig der vom Kläger wirklich eingeklagte Betrag von 445 Fr. in Verbindung mit den von der Beklagten anerkannten zirka 300 Fr. in Betracht kommen. Allerdings hatte sich der Kläger die Geltendmachung

weitergehender, den Betrag von 2000 Fr. oder sogar 4000 Fr. vielleicht übersteigender Ansprüche vorzubehalten erklärt, und es sind ihm diese eventuellen Ansprüche auch durch das angefochtene Urteil vorbehalten worden. Allein bei diesem Vorbehalt handelte es sich nicht etwa um einen Rektifikationsvorbe alt im Sinne des Art. 8 FHG, durch welchen in Bezug auf einen vom Kläger geltend gemachten, aber im Zeitpunkt der Urteilsausfällung noch nicht mit Sicherheit feststellbaren Anspruch die Verjährung hätte unterbrochen werden können, wie dies Art. 13 leg. cit. vor sieht, sondern es bezog sich der Vorbehalt im Gegenteil auf einen solchen Anspruch, von dessen Geltendmachung der Kläger vorderhand Umgang nehmen wollte. Dem Vorbehalt der weiteren Forderungsansprüche kommt daher im Sinne sowohl der Klage als auch des angefochtenen Urteils keine andere rechtliche Bedeutung zu, als diejenige einer Feststellung, daß der Kläger durch die sofortige Einklagung der 445 Fr. auf die spätere Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche nicht verzichtet habe. Lag danach von Anfang an kein weitergehender Anspruch im Streite, als eben derjenige auf Bezahlung von 445 Fr. abzüglich der anerkannten zirka 300 Fr., und ist auch nicht etwa durch das obergerichtliche oder durch das bezirksgerichtliche Urteil dem Kläger (sei es auch nur in Form einer Unterbrechung der Verjährung) etwas mehreres zugesprochen worden, so beträgt der für die Frage nach der Zulässigkeit der Berufung maßgebende Streitwert nicht mehr als die Differenz zwischen jenen 445 Fr. und der vom Be klagten vor der letzten kantonalen Instanz anerkannten Summe von 317 Fr. 30 Cts., also 127 Fr. 70 Cts. Auf die vorliegende Berufung kann somit mangels des gesetz lichen Streitwertes nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

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