Art. 8 FHG, Art. 13 FHG; amount in dispute in liability proceedings with reservation of future claims: only the claim actually brought and adjudicated is decisive for appeal admissibility. A reservation of later claims, where the claimant merely refrains for the time being from asserting possible additional damage, has no independent value-in-dispute effect and does not operate as a rectification reservation interrupting prescription. The statutory threshold must be determined by reference to the concrete contested amount; claims not yet sued for are excluded. Considerations on the appeal value are therefore confined to the difference between the claimed sum and the amount acknowledged or otherwise uncontested.
weitergehender, den Betrag von 2000 Fr. oder sogar 4000 Fr. vielleicht übersteigender Ansprüche vorzubehalten erklärt, und es sind ihm diese eventuellen Ansprüche auch durch das angefochtene Urteil vorbehalten worden. Allein bei diesem Vorbehalt handelte es sich nicht etwa um einen Rektifikationsvorbe alt im Sinne des Art. 8 FHG, durch welchen in Bezug auf einen vom Kläger geltend gemachten, aber im Zeitpunkt der Urteilsausfällung noch nicht mit Sicherheit feststellbaren Anspruch die Verjährung hätte unterbrochen werden können, wie dies Art. 13 leg. cit. vor sieht, sondern es bezog sich der Vorbehalt im Gegenteil auf einen solchen Anspruch, von dessen Geltendmachung der Kläger vorderhand Umgang nehmen wollte. Dem Vorbehalt der weiteren Forderungsansprüche kommt daher im Sinne sowohl der Klage als auch des angefochtenen Urteils keine andere rechtliche Bedeutung zu, als diejenige einer Feststellung, daß der Kläger durch die sofortige Einklagung der 445 Fr. auf die spätere Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche nicht verzichtet habe. Lag danach von Anfang an kein weitergehender Anspruch im Streite, als eben derjenige auf Bezahlung von 445 Fr. abzüglich der anerkannten zirka 300 Fr., und ist auch nicht etwa durch das obergerichtliche oder durch das bezirksgerichtliche Urteil dem Kläger (sei es auch nur in Form einer Unterbrechung der Verjährung) etwas mehreres zugesprochen worden, so beträgt der für die Frage nach der Zulässigkeit der Berufung maßgebende Streitwert nicht mehr als die Differenz zwischen jenen 445 Fr. und der vom Be klagten vor der letzten kantonalen Instanz anerkannten Summe von 317 Fr. 30 Cts., also 127 Fr. 70 Cts. Auf die vorliegende Berufung kann somit mangels des gesetz lichen Streitwertes nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.