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BGE 39 II 411 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient value in counterclaim
BGE 39 II 411Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II16.05.1913Inadmissible
Gautschi appealed a cantonal judgment in a dispute over a contractual penalty imposed by a builders' association and sought a declaration that he had left the association in 1909. The Federal Court held that the declaratory request was not a genuine counterclaim because it had no independent significance beyond defeating the main claim. In any event, the appeal was inadmissible because neither the remaining amount in dispute on the main claim nor the monetary interest in the counterclaim reached the statutory threshold. The Court therefore declined to enter into the appeal.
Art. 59 rev. OG, Art. 60 OG; appeal value and counterclaim by negative declaratory relief. A request for a declaration of non-membership or non-liability constitutes a true counterclaim only if it has an autonomous practical interest beyond the mere defeat of the main claim. Where the asserted interest is exhausted by the defensive effect against the principal claim, Art. 60 OG is not engaged. In assessing appealability, the amount in dispute is determined by the claims still contested before the last cantonal instance; a negative declaratory counterclaim is valued according to the concrete pecuniary consequences of the disputed legal relationship. If that interest does not reach the statutory minimum, the federal appeal is inadmissible (consid. 1-2).
Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte den Beklagten zur Be zahlung von 30) Fr. wegen Übertretung der Statuten im ersten Falle; die Mehrforderung des Klägers wurde abgewiesen, ebenso die Widerklage. Beide Parteien zogen das Urteil an das zürche rische Obergericht weiter. Die II. Appellationskammer wies mit Urteil vom 9. Februar 1911 die Widerklage ab und im übrigen die Sache zur Aktenvervollständigung an die erste Instanz zurück. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte hinsichtlich der Wider klage die Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Gutheißung dieser Klage. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 5. Mai 1111 die Berufung als verfrüht zurück, da erst ein Teil urteil vorliege. Unterm 4. Mai 1912 bestätigte das Bezirksgericht Affoltern sein früheres Urteil, worauf neuerdings beide Parteien an das Obergericht appellierten, der Kläger mit dem Antrag, es sei die Klage im reduzierten Betrage von 1600 Fr. gutzuheißen der Beklagte mit den Begehren um Abweisung der Klage in vollem Umfange, und Gutheißung der Widerklage. Die 1I. Appellations kammer erhöhte mit Urteil vom 20. Februar 1913 die Entschädi gung auf 600 Fr., indem sie annahm, der Beklagte habe auch im zweiten Fall die Statuten übertreten. Über die Widerklage spricht sich die Appellationskammer in ihrem neuen Urteil, das den Parteien am 11. April 1913 zugestellt wurde, nicht aus. D. - Am 30. April 1913 legte der Beklagte Berufung an das Bundesgericht ein gegen die Urteile der II. Appellations kammer des Obergerichts vom 9. Februar 1911 und 20. Februar 1913, mit den Anträgen:
vermögensrechtlichen Schätzung, so daß die Zulässigkeit der Berufung vom Streitwert unabhängig sei; wie die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft (BGE 31 II 611 f.), so könne in casu die Nicht zugehörigkeit zum Verbande vom 1. März oder 22. April bis Ende 1909 für den Beklagten von nicht schätzbarem Werte sein. Ein Interesse, das in Geld nicht abschätzbar wäre, ist hier nicht denkbar. Es fragt sich lediglich, welche vermögensrecht lichen Folgen die um 8 10 Monate verlängerte Mitgliedschaft für den Beklagten haben mochte. Als solche kommen nur die Bin dung oder Nichtbindung an die Verbandstarife bei der Übernahme der Unterzentrale des Elektrizitätswerkes in Betracht. Andere Ver bindlichkeiten werden vom Verband selber nicht geltend und auch vom Beklagten nicht namhaft gemacht. Das Interesse des Be klagten ist also maximal begrenzt durch einen Bruchteil von 1600 Fr., nämlich durch den Betrag, der sich zu 1600 Fr. verhält, wie die Folgen der Nichteinhaltung der Tarife bei der Unterzentrale in Affoltern zu den Folgen der Übertretung bei beiden Bauten in Knonau und Affoltern. Keinesfalls erreicht das Interesse des Be klagten den Betrag von 2000 Fr. Der Beklagte hat sich denn auch auf die bloße Behauptung beschränkt, der Streitwert betrage über 4000 Fr. , während er den Streitwert vor der obern kan tonalen Instanz auf über 2000 Fr. angegeben hatte, ohne diese Behauptungen irgendwie zu substantiieren; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.