- Arteil der I. Zivilabteilung vom 23. Mai 1913
in Sachen Gautschi, Bekl., Widerkl. u. Hauptber. Kl., gegen
Maurer und Zimmermeisterverband
des Bezirks Affoltern, Kl., Widerbekl. u. Anschlußber. Kl.
Berufung. Wiederklage im Sinne von Art. 60 06. Streitwert bei Wider
klage auf Feststellung der Nichtmitgliedschaft einer Genossenschaft
gegenüber der Hauptklage auf Konventionalstrafe wegen Uebertretung
der Statuten.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Der Beklagte war Mitglied des Maurer und Zimmer
meisterverbandes des Bezirks Affoltern, einer im Handelsregister
eingetragenen Genossenschaft. Nach 5 der Statuten ist jedes Ver
bandsmitglied verpflichtet, die vom Verband aufgestellten Einheits
preise für Taglohn und Akkordarbeit innezuhalten, ansonst es in
eine Konventionalstrafe von 2000 Fr. zu Gunsten der Verbands
kasse verfällt. 6 räumt sodann den Mitgliedern das Recht ein,
nach Ablauf von zwei Jahren seit der Gründung des Verbandes
(1906) je auf Jahresschluß nach vorausgegangener einmonat
licher Kündigung aus dem Verband auszutreten.
Am 31. Januar 1909 erklärte der Beklagte schriftlich seinen Aus
tritt auf Ende Februar 1909. Die Generalversammlung nahm je
doch diese Austrittserklärung als statutenwidrig nicht an.
B. Im August 1909 belangte der Verband den Beklagten
auf Bezahlung der Konventionalstrafe von 2000 Fr., weil
Beklagte in zwei Fällen in den Jahren 1908 und 1909 dem
der Statuten zuwidergehandelt habe. (Wärterhaus in Knonau und
Unterzentrale des kantonalen Elektrizitätswerkes in Affoltern.) Der
Beklagte bestritt beide Übertretungen die zweite namentlich auch
deshalb, weil er zur Zeit der Submission dem Verbande nicht mehr
angehört habe und stellte das Widerklagebegehren:
Es sei gerichtlich festzustellen, daß er seit dem 1. März 1909
eventuell seit dem 22. April 1909 nicht mehr Mitglied der kläge
rischen Genossenschaft sei."
Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte den Beklagten zur Be
zahlung von 30) Fr. wegen Übertretung der Statuten im ersten
Falle; die Mehrforderung des Klägers wurde abgewiesen, ebenso
die Widerklage. Beide Parteien zogen das Urteil an das zürche
rische Obergericht weiter. Die II. Appellationskammer wies mit
Urteil vom 9. Februar 1911 die Widerklage ab und im übrigen
die Sache zur Aktenvervollständigung an die erste Instanz zurück.
Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte hinsichtlich der Wider
klage die Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf
Gutheißung dieser Klage. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom
5. Mai 1111 die Berufung als verfrüht zurück, da erst ein Teil
urteil vorliege.
Unterm 4. Mai 1912 bestätigte das Bezirksgericht
Affoltern sein früheres Urteil, worauf neuerdings beide Parteien
an das Obergericht appellierten, der Kläger mit dem Antrag, es
sei die Klage im reduzierten Betrage von 1600 Fr. gutzuheißen
der Beklagte mit den Begehren um Abweisung der Klage in vollem
Umfange, und Gutheißung der Widerklage. Die 1I. Appellations
kammer erhöhte mit Urteil vom 20. Februar 1913 die Entschädi
gung auf 600 Fr., indem sie annahm, der Beklagte habe auch im
zweiten Fall die Statuten übertreten. Über die Widerklage spricht
sich die Appellationskammer in ihrem neuen Urteil, das den Parteien
am 11. April 1913 zugestellt wurde, nicht aus.
D. -
Am 30. April 1913 legte der Beklagte Berufung an
das Bundesgericht ein gegen die Urteile der II. Appellations
kammer des Obergerichts vom 9. Februar 1911 und 20. Februar
1913, mit den Anträgen:
- Es sei das vom 20. Februar 1913 datierende Urteil der
Vorinstanz aufzuheben und die Hauptklage vollständig ab
zuweisen.
- Es sei das vom 9. Februar 1911 datierende Urteil der
Vorinstanz, insoweit als es die Widerklage abgewiesen hat, auf
zuheben und die Widerklage gutzuheißen.
D. Der Kläger hat mit Eingabe vom 16. Mai 1913 die
Berufung als unzulässig angefochten und für den Fall, daß das
Bundesgericht auf die Berufung eintreten sollte, die Anschlußbe
rufung erklärt mit den Anträgen auf Gutheißung der Hauptklage
im Betrage von 1600 Fr. und Abweisung der Widerklage;
in Erwä ung:
- Die Vorinstanz hat die Behauptung des Beklagten, er
seit dem Frühjahr 1909 nicht mehr Mitglied des Verbandes
wesen und daher seit jenem Zeitpunkt aller Pflichten gegenüber
dem Verbande ledig, im Grunde genommen nur als Argument
zur Bekämpfung des Anspruches betrachtet, der vom Verband aus
der Mitgliedschaft des Beklagten abgeleitet wird, ohne dieser Be
hauptung selbständige Bedeutung beizumessen. Der Beklagte erklärt
denn auch selber in der Berufungsschrift, daß die Widerklage
auf Bestreitung des Hauptklagefundamentes gehe. Und es ist in
der Tat nicht ersichtlich, welches Interesse der Beklagte an der nega
tiven Feststellung, daß er seit 1. März oder 22. April bis Ende
1909 nicht mehr Verbandsmitglied gewesen sei, haben sollte, außer
demjenigen, das sich in der Abweisung der Klage äußert. Läge
aber eine eigentliche Widerklage im Sinne von Art. 60 OG nicht
vor, so wäre das Bundesgericht schon aus diesem Grunde der
Überprüfung des Widerklagebegehrens des Beklagten und Berufungs
klägers enthoben.
- Wie dem aber sei, ist das Bundesgericht zur Beurteilung
des Falles nicht zuständig. Was vorerst die Hauptklageforderung
betrifft, so ist zu sagen, daß der Streitwert nach Maßgabe der
Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch
streitig waren (Art. 59 rev. OG), 2000 Fr. nicht erreicht.
Trotzdem wäre die Berufung hinsichtlich der Klageforderung
wenigstens teilweise zulässig, wenn die Zuständigkeit des Bundes
gerichts zur Beurteilung der Widerklage zu bejahen wäre. Denn
das Widerklagebegehren und die Hauptklageforderung wegen Über
tretung der Statuten bei der Baute für das kantonale Elektrizi
tätswerk, die der Beklagte im Jahre 1909 übernahm, schließen
einander aus. Die Kompetenz hinsichtlich der Widerklage würde
daher gemäß Art. 60 Abs. 3 OG auch die Zuständigkeit des Ge
richts zur Beurteilung jener Hauptklageforderung begründen, wäh
rend die Hauptklage für das Bundesgericht außer Betracht fiele,
soweit sie sich auf die Übertretung beim Bau des Wärterhauses
in Knonau stützt.
Nun ist aber die Kompetenz des Bundesgerichts auch mit Be
zug auf das Widerklagebegehren zu verneinen. Es kann nicht ge
sagt werden, der Streitgegenstand unterliege seiner Natur nach keiner
vermögensrechtlichen Schätzung, so daß die Zulässigkeit der Berufung
vom Streitwert unabhängig sei; wie die Zugehörigkeit zu einer
Genossenschaft (BGE 31 II 611 f.), so könne in casu die Nicht
zugehörigkeit zum Verbande vom 1. März oder 22. April bis
Ende 1909 für den Beklagten von nicht schätzbarem Werte
sein. Ein Interesse, das in Geld nicht abschätzbar wäre, ist hier
nicht denkbar. Es fragt sich lediglich, welche vermögensrecht
lichen Folgen die um 8 10 Monate verlängerte Mitgliedschaft
für den Beklagten haben mochte. Als solche kommen nur die Bin
dung oder Nichtbindung an die Verbandstarife bei der Übernahme
der Unterzentrale des Elektrizitätswerkes in Betracht. Andere Ver
bindlichkeiten werden vom Verband selber nicht geltend und auch
vom Beklagten nicht namhaft gemacht. Das Interesse des Be
klagten ist also maximal begrenzt durch einen Bruchteil von 1600 Fr.,
nämlich durch den Betrag, der sich zu 1600 Fr. verhält, wie die
Folgen der Nichteinhaltung der Tarife bei der Unterzentrale in
Affoltern zu den Folgen der Übertretung bei beiden Bauten in
Knonau und Affoltern. Keinesfalls erreicht das Interesse des Be
klagten den Betrag von 2000 Fr. Der Beklagte hat sich denn
auch auf die bloße Behauptung beschränkt, der Streitwert betrage
über 4000 Fr. , während er den Streitwert vor der obern kan
tonalen Instanz auf über 2000 Fr. angegeben hatte, ohne diese
Behauptungen irgendwie zu substantiieren;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.