Art. 315 ZGB; SchlT ZGB Art. 13 Abs. 2; intertemporal application in paternity actions. The defense of unchaste lifestyle belongs to substantive law, notwithstanding its placement under procedural headings. For an extramarital child born before 1 January 1912, Art. 13(2) SchlT ZGB excludes immediate application of the new rule and preserves the former law for the family-law claims of mother and child against the father. The transitional provision is an exception to the general rule of immediate application of new law. If the cantonal court states that the same result follows under cantonal law, a federal appeal challenging only the application of Art. 315 ZGB lacks practical significance and need not be examined.
treffend abzulehnen. Zwar sind die Vorschriften über das außer eheliche Kindesverhältnis sicherlich vor allen andern aus dem Gesichtspunkte der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit erlassen worden. Prinzipiell hätten daher nach Art. 2 SchlT ZGB die Vorschriften über die Vaterschaftsklage sofort nach dem Inkraft treten des Gesetzes zur Anwendung zu gelangen. Demgegenüber bestimmt jedoch Art. 13 Abs. 2 SchlT ZGB, daß wenn das außereheliche Kind unter der Herrschaft des alten Rechtes geboren wurde, Mutter und Kind nur diejenigen familienrechtlichen An prüche gegen den Vater geltend machen können, die ihnen nach dem bisherigen Rechte zustanden. Art. 13 Abs. 2 enthält somit eine Ausnahme von dem in Art. 2 SchlT ZGB aufgestellten Grundsatze, die auch mit Bezug auf Art. 315 gilt. Für diese Auf fassung sprechen auch die Ausführungen des deutschen Bericht erstatters in den Beratungen des Nationalrates, wonach hinsichtlich der intertemporalen Rechtsanwendung für das außereheliche Kindes verhältnis die herrschenden Grundsätze aufgenommen wurden (s. stenogr. Bull., Jahrg. 1906, S. 1098). Herrschender Grund satz ist aber, daß für die Stellung eines unter dem alten Rechte geborenen unehelichen Kindes prinzipiell das neue Recht maßgebend ist, daß sich indessen die Unterhaltspflicht des Vaters, das Recht des Kindes, den Familiennamen des Vaters zu führen, sowie die Erforschung der Vaterschaft nach dem alten Rechte richtet (vergl. Affolter, System des deutschen bürgerlichen Übergangs rechtes, S. 239 f.; Habicht, Die Einwirkung des bürgerlichen Gesetzbuches auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse, S. 621 ff.). Hat aber die Vorinstanz ihrem Entscheide zu Unrecht Art. 315 ZGB zu Grunde gelegt, so wäre die Sache zur neuen Beurteilung nach kantonalem Rechte zurückzuweisen. Davon kann im vorliegenden Falle jedoch Umgang genommen werden, weil die Vorinstanz in ihrem Urteile ausdrücklich hervorhebt, daß die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels nach bernischem Rechte gleich beurteilt werden müßte; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.