- Arteil der II. Zivilabteilung vom 8. Mai 1913
in Sachen Kläger, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen
Beringer, Kl. u. Ber.=Bekl.
Intertemporales Recht (SchlT ZGB Art. 13 Abs. 2). Die Einrede des
unzüchtigen Lebenswandels (Art. 315 ZGB) beurteilt sich nach dem
alten Rechte, wenn die Geburt des Kindes vor dem 1. Jannar 1912
erfolgte.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. — Mit der vorliegenden, am 9. März 1912 eingereichten
Klage verlangte die Klägerin, es sei der Beklagte als der Vater
des von ihr am 9. September 1911 außerehelich geborenen Kindes
Lydia zu den gesetzlichen und üblichen Vaterschaftsleistungen zu
verurteilen. Der Beklagte schloß auf Abweisung der Klage. Er
bestritt zwar seinen Umgang mit der Klägerin zur kritischen Zeit
nicht; dagegen machte er geltend, die Klägerin habe zur Zeit der
Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt.
B. — Durch Urteil vom 16. Februar 1913 hat der Appellations¬
hof des Kantons Bern die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels
in Anwendung von Art. 315 ZGB abgewiesen und den Beklagten
zur Vergütung der Entbindungskosten und zur Leistung eines
jährlichen Beitrages von 160 Fr. an die Erziehungs= und Unter¬
haltskosten des Kindes bis zum zurückgelegten 17. Altersjahre
verurteilt.
C. — Gegen dieses, den Parteien am 29. März 1913 zu¬
gestellte Urteil, hat der Beklagte am 18. April 1913 die Berufung
in das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei die Klage
abzuweisen;
in Erwägung:
- — Es fragt sich, ob die Vorinstanz ihrem Entscheid mit
Recht das neue Zivilgesetzbuch (Art. 315) zu Grunde gelegt habe.
Dies wäre ohne weiteres zu bejahen, wenn sich Art. 315 ZGB
als prozessuale Bestimmung qualifizieren würde, indem Prozeßrecht
sofort zur Anwendung gelangt, Art. 315 ZGB ist jedoch, trotz
seiner Annäherung an das Prozeßrecht, als eine Vorschrift des
materiellen Rechtes aufzufassen (vergl. in Bezug auf Art. 314
ZGB, mit dem Art. 315 untrennbar zusammenhängt, Egger,
Komm. zu Art. 310 ZGB S. 412). Soweit die früheren kanto¬
nalen Rechte diese Einrede kannten, haben sie sie auch immer als
dem materiellen Rechte angehörend behandelt (vergl. Huber,
Schweiz. Privatrecht I § 29). Die gleiche Regelung findet sich
auch in den Kodifikationen der andern Länder (vergl. z. B. § 17
deutsches BGB). Nun hat zwar das Zivilgesetzbuch den Art. 315
unter den Titel „Verfahren“ aufgenommen. Allein daraus folgt
nicht, daß die materiellrechtliche Einrede des unzüchtigen Lebens¬
wandels, sowie die Vermutung des Art. 314 ZGB, nun vom
Standpunkte des Zivilgesetzbuches aus als prozessuale Normen an¬
zusehen sind. Die Unterstellung unter die Überschrift „Verfahren“
erfolgte nur, um die Kantone, die in der Bestimmung des Proze߬
rechtes souverän sind, zu verhalten, diese materiellrechtlichen Be¬
stimmungen bei der Ordnung ihres Verfahrens zu respektieren.
Denn sonst wäre es denkbar, daß durch die kantonalen Proze߬
ordnungen die Vorschriften des Zivilgesetzbuches, wie z. B. die¬
jenige des Art. 314, durchkreuzt und illusorisch gemacht werden
könnten. Daß trotz des Raudtitels „Verfahren“ die Bestimmung
des Art. 315 als materiellrechtliche Bestimmung aufzufassen ist,
ergibt sich deutlich auch aus der Fassung des Art. 338 des Vor¬
entwurfes, der bestimmte, daß das Verfahren, mit Vorbehalt der
Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte und die Zu¬
lässigkeit von Einreden unter den Regeln des kantonalen
Prozeßrechtes stehe.
Andererseits läge es nahe, Art. 315 als eine um der2. -
öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellte Bestim¬
mung zu betrachten, so daß er nach Art. 2 SchlT ZGB sofort
anzuwenden wäre. Es ist aber auch diese Auffassung als unzu¬
AS 37 II — 1913
treffend abzulehnen. Zwar sind die Vorschriften über das außer¬
eheliche Kindesverhältnis sicherlich vor allen andern aus dem
Gesichtspunkte der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit erlassen
worden. Prinzipiell hätten daher nach Art. 2 SchlT ZGB die
Vorschriften über die Vaterschaftsklage sofort nach dem Inkraft¬
treten des Gesetzes zur Anwendung zu gelangen. Demgegenüber
bestimmt jedoch Art. 13 Abs. 2 SchlT ZGB, daß wenn das
außereheliche Kind unter der Herrschaft des alten Rechtes geboren
wurde, Mutter und Kind nur diejenigen familienrechtlichen An¬
prüche gegen den Vater geltend machen können, die ihnen nach
dem bisherigen Rechte zustanden. Art. 13 Abs. 2 enthält somit
eine Ausnahme von dem in Art. 2 SchlT ZGB aufgestellten
Grundsatze, die auch mit Bezug auf Art. 315 gilt. Für diese Auf¬
fassung sprechen auch die Ausführungen des deutschen Bericht¬
erstatters in den Beratungen des Nationalrates, wonach hinsichtlich
der intertemporalen Rechtsanwendung für das außereheliche Kindes¬
verhältnis „die herrschenden Grundsätze“ aufgenommen wurden
(s. stenogr. Bull., Jahrg. 1906, S. 1098). Herrschender Grund¬
satz ist aber, daß für die Stellung eines unter dem alten Rechte
geborenen unehelichen Kindes prinzipiell das neue Recht maßgebend
ist, daß sich indessen die Unterhaltspflicht des Vaters, das Recht
des Kindes, den Familiennamen des Vaters zu führen, sowie die
Erforschung der Vaterschaft nach dem alten Rechte richtet
(vergl. Affolter, System des deutschen bürgerlichen Übergangs¬
rechtes, S. 239 f.; Habicht, Die Einwirkung des bürgerlichen
Gesetzbuches auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse, S. 621 ff.).
Hat aber die Vorinstanz ihrem Entscheide zu Unrecht
Art. 315 ZGB zu Grunde gelegt, so wäre die Sache zur neuen
Beurteilung nach kantonalem Rechte zurückzuweisen. Davon kann
im vorliegenden Falle jedoch Umgang genommen werden, weil die
Vorinstanz in ihrem Urteile ausdrücklich hervorhebt, daß die
Einrede des unzüchtigen Lebenswandels nach bernischem Rechte
gleich beurteilt werden müßte;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.