BGE 39 II 407
BGE 39 II 407Bge15.01.1913Originalquelle öffnen →
auf Grund des eidgenössischen Rechtes zu entscheiden, da sich der Streit um die Frage der Steuerpflicht dreht, die das Unterord¬ nungsverhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt berührt und des¬ halb dem Gebiete des kantonalen öffentlichen Rechts, insbesondere des Verwaltungsrechts angehört (vergl. AS 38 II S. 364).
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