Federal appeal inadmissible in Zurich inheritance tax case

BGE 39 II 407Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II15.01.1913Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich authorities imposed inheritance tax on the defendants after finding that the deceased had either established a domicile in Zurich or, at minimum, sufficient ties to create an inheritance-tax domicile. On federal appeal, the defendants attacked the finding of tax liability. The Federal Court did not enter into the merits, holding that the cantonal courts had decided the matter exclusively under cantonal law and had only applied federal civil provisions by analogy. A dispute over tax liability concerns public-law subordination and therefore falls outside the federal civil appeal jurisdiction under Art. 56 OG.

Regest

Art. 56 OG; admissibility of federal civil appeal in matters of inheritance tax liability; a dispute is not open to civil appeal where the cantonal courts decide it exclusively under cantonal law and merely invoke Art. 24 ZGB or Art. 3 of the federal act on domicile and residence by analogy. Tax liability is an issue of public law, relating to the individual's subordination to state authority, and thus belongs to cantonal administrative law rather than to civil law (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil der II. Zivilabteilung vom 30. April 1913 in Sachen Kern und Genossen, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Zürich, Kl. u. Ber. Bekl. Der Hinweis der kantonalen Instanzen auf Art. 24 ZGB zur Begrün dung der Steuerpflicht berechtigt nicht zur Berufung ans Bundesge richt. Am 24. Juni 1912 stellte die Finanzdirektion des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Zürich das Begehren, die Beklagten seien verpflichtet, unter gegenseitiger Solidarhaft 23,334 Fr. 40 Cts. Erbschaftssteuer nebst 4% Zins seit 1. Oktober 1911 zu bezahlen. Die Beklagten bestritten ihre Steuerpflicht, weil der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nicht im Kanton Zürich gehabt habe. Am 24. Juni 1912 hat das Bezirksgericht Zürich und am
  2. Januar 1913 das Obergericht des Kantons Zürich die Klage gutgeheißen. Zur Begründung der betreffenden Urteile wird aus geführt, der Erblasser habe zur Zeit seines Todes sein früheres Domizil in Japan aufgegeben gehabt und Zürich als seinen Wohn sitzort betrachtet. Nach 1 des zürcherischen Erbsteuergesetzes sei daher die Erbschaft im Kanton Zürich fällig geworden. Die Klage müßte aber auch ohne die Annahme eines eigentlichen Wohnsitzes des Erblassers im Kanton Zürich zugesprochen werden, indem fest stehe, daß der Erblasser zu diesem Kanton Beziehungen von ge wisser Intensität und Dauer unterhalten und dadurch im Kanton Zürich ein sog. Erbschaftssteuerdomizil begründet habe. Das Bundesgericht ist auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten aus folgenden Gründen: Nach Art. 56 OG findet die Berufung an das Bundesgericht nur in Zivilstreitigkeiten statt, die von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden sind oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden waren. Im vor liegenden Falle treffen diese Erfordernisse nicht zu, indem die Vorinstanzen die Streitsache ausschließlich nach kantonalem Recht beurteilt und Art. 24 ZGB sowie Art. 3 des BG über die zivil rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter nur analog angewendet haben. Anderseits war die Streitsache auch nicht

auf Grund des eidgenössischen Rechtes zu entscheiden, da sich der Streit um die Frage der Steuerpflicht dreht, die das Unterord nungsverhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt berührt und des halb dem Gebiete des kantonalen öffentlichen Rechts, insbesondere des Verwaltungsrechts angehört (vergl. AS 38 II S. 364).

Schlagwörter

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