BGE 39 II 398
BGE 39 II 398Bge14.06.1913Originalquelle öffnen →
Es steht fest, daß diese Offerte der Klägerin bis zum 30. Juni und übrigens auch nachher nicht angenommen worden ist, da die Drittabnehmer den Eintritt in die Lieferungsverträge zwischen der Kridariu und der Klägerin ablehnten. Die Vorinstanz stellt ferner fest, daß der Konkursverwalter vor dem 30. Juni die Rechte allfälliger Abtretungsgläubiger nicht vor¬ behalten habe. Die Klägerin meldete nun am 30. Juni eine Konkursforderung an, die nach Korrektur eines Rechnungsfehlers folgendermaßen lautete: Differenz zwischen dem Verkaufspreis (26 Mk. 50 Pf. und 26 Mk. 25 Pf.) und dem Tagespreis (24 Mk.), auf 180,000 kgMk. 4250 Fr. 5270 oder (à 124) Diese Forderung wurde von der Konkursverwaltung bestritten. Am 19. September, als die Zuckerpreise bis auf 43 Mk. ge¬ stiegen waren, erklärte die Konkursverwaltung, die Rechte der Masse aus den Lieferungsverträgen mit der Klägerin an drei Konkurs¬ gläubiger (Zuckerfabrik Frankenthal und Konsorten) abzutreten. Diese „Abtretung“ wurde der Klägerin am gleichen Tage uotifi¬ ziert. Die Klägerin lehnte es jedoch ab, die Ware nachträglich noch zu liefern. Durch Urteil vom 14. Juni 1913 hat die Rekurs¬ kammer des zürch. Obergerichts über die Streitfrage: „Ist die von der Klägerin unter Nr. 40 des Passivetats zur „Konkursmasse der Firma Schultheß=Würth & Cie. angemeldete „Forderung von 5270 Fr. rechtlich begründet und in Klasse V „zu kollozieren?" erkannt: „1. Die von der Klägerin im Konkurse der Firma Schulthe߬ „Würth & Cie. unter Nr. 40 des Passivetats angemeldete Forde¬ „rung von 5270 Fr. ist begründet und in V. Klasse zu kollo¬ „zieren. C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. D. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten diesen Antrag wiederholt und eventuell Herabsetzung der zu kollozierenden Forderung auf 1800 Mk. beantragt, letzteres, weil die Klägerin bei der anderweitigen Veräußerung der Ware tatsächlich nur 100 Mk. per 10,000 kg verloren habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
für die Liquidierung des Erfüllungsinteresses der Klägerin gegeben, und es war daher dieses Interesse, wie die Klägerin es getan hat¬ auf den genannten Tag zu liquidieren, ohne daß es einer weitern Fristansetzung bedurfte. .— In Bezug auf die Berechnung des Erfüllungsinteresses der Klägerin ist der Vorinstanz zunächst darin beizustimmen, daß die Klägerin am 30. Juni berechtigt war, der Beklagten ohne weiteres die Differenz zwischen dem Vertrags= und dem Tagespreis zu belasten, also ohne den Nachweis eines effektiven Weiterverkaufs zum Tagespreise; denn, da es sich um marktgängige Ware han¬ delte, ist nicht anzunehmen, daß die Klägerin, wenn sie sofort an eine Drittperson verkaufte, dies zu einem höhern als dem Tages¬ preise tun konnte. Sollte es also auch richtig sein, daß die Klägerin die 18 Waggons Zucker tatsächlich erst einige Zeit nach dem 30. Juni und mit einem Verlust von bloß 1800 Mk. weiter¬ verkauft hat (wie die Beklagte behauptet, und wofür die Aussage des Zeugen Erb in der Tat Anhaltspunkte bieten würde; eine Feststellung des kantonalen Nichters liegt hierüber nicht vor), so könnte ihr dieser Umstand ebensowenig entgegengehalten werden wie sie sich umgekehrt, wenn die Zuckerpreise weiter gefallen wären, darauf hätte berufen können, daß sie infolge Zuwartens tatsächlich einen größern Verlust erlitten habe. Die weitere Frage, welches Ende Juni 1911 der Tagespreis für Rositzer Krystallzucker, lieferbar Juli/September 1911 war, insbesondere ob er höher oder niedriger oder gleich hoch war, als der Tagespreis für Komptantware (damals unbestrittenermaßen 24 Mk. per 100 kg), ist eine Tatfrage, die der Überprüfung des Bundesgerichts nicht untersteht. Wenn daher die Vorinstanz beim Versagen der eingeholten Expertise über diesen Punkt — an¬ genommen hat, daß Ende Juni 1911 auch der Preis für Sep¬ temberware 24 Mk. betragen habe, so ist diese Feststellung, weil nicht aktenwidrig, für das Bundesgericht verbindlich. 3. — Auf die Frage endlich, ob der im Juni ausgesprochene Verzicht der Konkursverwaltung auf das Recht der Realerfüllung auch den drei Gläubigern entgegengehalten werden könne, denen die Konkursverwaltung am 19. September die Rechte der Masse abzutreten erklärt hat, ist im gegenwärtigen Prozesse, in welchem nur die Klägerin und die Konkursmasse als solche Partei sind nicht einzutreten; ebensowenig auf die Frage, ob und eventuell in¬ wieweit die Gutheißung der vorliegenden Klage für einen allfälligen Prozeß zwischen den Abtretungsgläubigern und der heutigen Klä¬ gerin präjudiziell sein wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 1913 bestätigt
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.