- Arteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1913
in Sachen Konkursmasse Schultheß-Würth Cie.,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Gericke Cie., Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 211 SchKG. Schadenersatsklage des Verkäufers einer vom Gemein
schuldner gekauften Ware. falls die Konkursverwallung von dem
Rechte der Naturaterfüllung keinen Gebrauch macht. Untersuchung
der Frage, ob im konkrelen Fall die Konkursverwaltung auf dieses
Recht verzichtet habe. Berechnung des Erfüllungsinteresses des
Verkäufers.
A. Die Klägerin hatte der Firma Schultheß Würth Cie.
am 9. Dezember 1909 und am 6. Januar 1910 je 100,000 kg
Rositzer Krystallzucker à 26 Mk. 50 Pf. u. 26 Mk. 25 Pf., lieferbar
auf Abruf November 1910/September 1911 und Oktober 1910/Sep
tember 1911, verkauft. Als die Käuferin am 26. Mai 1914
die Zuckerpreise standen damals um zirka 2 Mk. per 100 kg
tiefer als bei Vertragsabschluß in Konkurs erklärt wurde, waren
erst 20,000 kg der ersten Bestellung abgerufen worden. Die Par
teien sind darüber einig, daß die restierenden 180,000 kg noch
bis Ende September hätten abgerufen werden können.
Nachdem der Konkursverwalter erklärt hatte, die Konkursmasse
könne ein so großes Quantum Zucker nicht auf eigene Rechnung
übernehmen, dagegen werde er sich bemühen, die beiden Firmen,
denen die Kridarin die Ware weiterverkauft habe (J. J. Tanner
in Herisau und Sulzer Lier in Zürich) zum Eintritt in die
Lieferungsverträge mit der Klägerin zu bewegen, so daß die Kon
kursmasse ganz ausgeschaltet würde, und er gewärtige die Mitteilung
der bezüglichen Bedingungen der Klägerin, schrieb diese am 17. Juni
an die Konkursverwaltung:
Mit Gegenwärtigem teilen wir Ihnen auf Ihre Anfrage mit,
daß wir event. bereit wären, die von der Firma Schultheß Würth
Cie., in Zürich, noch abzunehmenden 18 Wagen Rositzer Zucker
à 26 Mk. 50 Pf. Kassa 1%, Fabrikkonditionen, direkt an die Ab
nehmer genannter Firma zu liefern und zu fakturieren und zwar:
an die Firma: I. J. Tanner 212, Herisau,
15 Wagen à 28 Mk. 50 Pf.
au die Firma Sulzer Lier, Zürich,
3 Wagen à 28 Mk. 25 Pf., obige Kond.
Wir würden Ihnen die Preisdifferenzen, abzüglich Skontodifferenz
und Zins à 5 % p. a. bis Ende September a. c., prompt aus
händigen, Sie von allen Rechten und Pflichten entlasten und selbst
als Lieferanten in die Kontrakte eintreten, vorausgesetzt, daß die
Firmen Tanner und Sulzer Lier sich schriftlich bereit erklären,
daß sie die 15 bezw. 3 Wagen, von uns fakturiert, bis Ende
September a. c. abnehmen und an uns bezahlen wollen. Für
Umschreibegebühr würden wir Ihnen 25 Pfennig per % kg
25 Mk. pro Wagen in Anrechnung bringen.
Wir gewärtigen gerne prompt, jedenfalls aber vor dem 30. crt.
Ihren definitiven Bescheid.
Es steht fest, daß diese Offerte der Klägerin bis zum 30. Juni
und übrigens auch nachher nicht angenommen worden ist, da die
Drittabnehmer den Eintritt in die Lieferungsverträge zwischen der
Kridariu und der Klägerin ablehnten.
Die Vorinstanz stellt ferner fest, daß der Konkursverwalter vor
dem 30. Juni die Rechte allfälliger Abtretungsgläubiger nicht vor
behalten habe.
Die Klägerin meldete nun am 30. Juni eine Konkursforderung
an, die nach Korrektur eines Rechnungsfehlers folgendermaßen
lautete:
Differenz zwischen dem Verkaufspreis (26 Mk. 50 Pf. und
26 Mk. 25 Pf.) und dem Tagespreis (24 Mk.),
auf 180,000 kgMk. 4250
Fr. 5270
oder (à 124)
Diese Forderung wurde von der Konkursverwaltung bestritten.
Am 19. September, als die Zuckerpreise bis auf 43 Mk. ge
stiegen waren, erklärte die Konkursverwaltung, die Rechte der Masse
aus den Lieferungsverträgen mit der Klägerin an drei Konkurs
gläubiger (Zuckerfabrik Frankenthal und Konsorten) abzutreten.
Diese Abtretung wurde der Klägerin am gleichen Tage uotifi
ziert. Die Klägerin lehnte es jedoch ab, die Ware nachträglich noch
zu liefern.
Durch Urteil vom 14. Juni 1913 hat die Rekurs
kammer des zürch. Obergerichts über die Streitfrage:
Ist die von der Klägerin unter Nr. 40 des Passivetats zur
Konkursmasse der Firma Schultheß Würth Cie. angemeldete
Forderung von 5270 Fr. rechtlich begründet und in Klasse V
zu kollozieren?"
erkannt:
- Die von der Klägerin im Konkurse der Firma Schultheß
Würth Cie. unter Nr. 40 des Passivetats angemeldete Forde
rung von 5270 Fr. ist begründet und in V. Klasse zu kollo
zieren.
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diesen Antrag wiederholt und eventuell Herabsetzung der
zu kollozierenden Forderung auf 1800 Mk. beantragt, letzteres,
weil die Klägerin bei der anderweitigen Veräußerung der Ware
tatsächlich nur 100 Mk. per 10,000 kg verloren habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 211 SchKG bewirkt die Konkurseröffnung
daß Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstand
haben, in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt
werden, sofern nicht die Konkursverwaltung es vorzieht, die Ver
was das
pflichtung des Gemeinschuldners zu erfüllen und
ihrerseits vom Vertrags
selbstverständliche Korrelat dazu ist
gegner Erfüllung zu verlaugen. Es ist also insbesondere der Ver
käufer einer vom Gemeinschulduer gekauften Ware zur Geltend
machung seines Erfüllungsinteresses berechtigt, sofern die Konkurs
verwaltung sich nicht zur Abnahme und Bezahlung dieser Ware
bereit erklärt. Vergl. Jaeger, Anm. 5 a zu Art. 211.
In welchem Zeitpunkte die Konkursverwaltung von ihrem
Wahlrechte Gebrauch zu machen habe, ob sie dies von selbst zu
tun habe, oder ob der Gegenkontrahent ihr dazu eine Frist anzu
setzen habe, wann letzteres zu geschehen habe und wie lang die
Frist zu bemessen sei, braucht anläßlich des vorliegenden Falles
nicht entschieden zu werden. Denn die Vorinstanz hat in nicht
aktenwidriger und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise
(auf Grund der Zeugenaussagen des Buchhalters Erb und des
Agenten Boser) festgestellt, daß der Konkursverwalter von vorn
herein erklärte, er könne die Ware nicht auf Rechnung der Masse
übernehmen, und daß nur darüber verhandelt wurde, ob sich ein
Eintritt der Drittabnehmer (J. J. Tanner und Sulzer Lier)
in den Vertrag zwischen der Kridarin und der Klägerin, bezw.
ein Eintritt der Klägerin in die Verträge zwischen der Kridarin
und jenen Drittabnehmern, bewerkstelligen lasse. Zur Beibringung
der Zustimmungserklärungen dieser letztern konnte die Klägerin der
Konkursverwaltung eine beliebig lange oder kurze Frist ansetzen,
da sie ja überhaupt nicht verpflichtet war, die Drittabnehmer an
Stelle der Konkursmasse als Schuldner anzunehmen. Mit dem
fruchtlosen Ablauf der von der Klägerin in ihrem Schreiben vom
- Juni zur Beibringung jener Zustimmungserklärungen ange
setzten Frist, also am 30. Juni, waren somit alle Voraussetzungen
für die Liquidierung des Erfüllungsinteresses der Klägerin gegeben,
und es war daher dieses Interesse, wie die Klägerin es getan hat
auf den genannten Tag zu liquidieren, ohne daß es einer weitern
Fristansetzung bedurfte.
. In Bezug auf die Berechnung des Erfüllungsinteresses
der Klägerin ist der Vorinstanz zunächst darin beizustimmen, daß
die Klägerin am 30. Juni berechtigt war, der Beklagten ohne
weiteres die Differenz zwischen dem Vertrags und dem Tagespreis
zu belasten, also ohne den Nachweis eines effektiven Weiterverkaufs
zum Tagespreise; denn, da es sich um marktgängige Ware han
delte, ist nicht anzunehmen, daß die Klägerin, wenn sie sofort an
eine Drittperson verkaufte, dies zu einem höhern als dem Tages
preise tun konnte. Sollte es also auch richtig sein, daß die Klägerin
die 18 Waggons Zucker tatsächlich erst einige Zeit nach dem
30. Juni und mit einem Verlust von bloß 1800 Mk. weiter
verkauft hat (wie die Beklagte behauptet, und wofür die Aussage
des Zeugen Erb in der Tat Anhaltspunkte bieten würde; eine
Feststellung des kantonalen Nichters liegt hierüber nicht vor), so
könnte ihr dieser Umstand ebensowenig entgegengehalten werden
wie sie sich umgekehrt, wenn die Zuckerpreise weiter gefallen
wären, darauf hätte berufen können, daß sie infolge Zuwartens
tatsächlich einen größern Verlust erlitten habe.
Die weitere Frage, welches Ende Juni 1911 der Tagespreis
für Rositzer Krystallzucker, lieferbar Juli/September 1911 war,
insbesondere ob er höher oder niedriger oder gleich hoch war, als
der Tagespreis für Komptantware (damals unbestrittenermaßen
24 Mk. per 100 kg), ist eine Tatfrage, die der Überprüfung des
Bundesgerichts nicht untersteht. Wenn daher die Vorinstanz
beim Versagen der eingeholten Expertise über diesen Punkt an
genommen hat, daß Ende Juni 1911 auch der Preis für Sep
temberware 24 Mk. betragen habe, so ist diese Feststellung,
weil nicht aktenwidrig, für das Bundesgericht verbindlich.
3. Auf die Frage endlich, ob der im Juni ausgesprochene
Verzicht der Konkursverwaltung auf das Recht der Realerfüllung
auch den drei Gläubigern entgegengehalten werden könne, denen
die Konkursverwaltung am 19. September die Rechte der Masse
abzutreten erklärt hat, ist im gegenwärtigen Prozesse, in welchem
nur die Klägerin und die Konkursmasse als solche Partei sind
nicht einzutreten; ebensowenig auf die Frage, ob und eventuell in
wieweit die Gutheißung der vorliegenden Klage für einen allfälligen
Prozeß zwischen den Abtretungsgläubigern und der heutigen Klä
gerin präjudiziell sein wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 14. Juni 1913 bestätigt