BGE 39 II 391
BGE 39 II 391Bge07.04.1913Originalquelle öffnen →
Obligationen nach Ablauf von 3 Jahren jederzeit auf 3 Monate aufzukündigen. Auf Wunsch des Gläubigers können sie von der Bank auch vor der Verfallzeit zurückgekauft werden. Abtretungen der Obligationen auf bestimmte Namen sind zulässig, müssen aber auf der Rückseite des Titels vermerkt und der Bank angezeigt werden. Von den beiden Obligationen wurde die am 3. Januar 1908 errichtete am 3. Januar 1911 auf weitere drei Jahre fest verlängert. Am 1. März 1912 wurde über Halter der Konkurs erklärt. Auf sein Verlangen erhielt der heutige Kläger, der in diesem Kon¬ kurse mit einer Forderung von 3135 Fr. 80 Cts. im V. Range zugelassen worden war, Abtretung eines angeblichen Anfechtungsan¬ spruches der Masse gegen die Beklagte auf Rückgabe der zwei Obligationen. Im Prozesse, in dem er das Rechtsbegehren stellte, es sei die Beklagte pflichtig, an den Kläger einen Betrag von 2000 Fr. für vom Konkursiten im Monat Januar 1912 einge¬ löste Wechsel, nebst Zins zu 5 % vom Tag der Einlösung an, zu bezahlen, machte er in erster Linie Nichtigkeit der Zahlung geltend, weil die Beklagte von der Bevormundung Halters gewußt und der Vormund die Zahlung nicht genehmigt habe. In zweiter Linie ver¬ langte er Gutheißung der Klage gestützt auf Art. 287 und 288 SchKG. Die Beklagte schloß auf Abweisung der Klage; eventuell erhob sie die Einrede der Kompensation. B. — Durch Urteil vom 7. April 1913 hat das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Bestätigung des erst¬ instanzlichen Entscheides die Klage abgewiesen. C. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren, es sei das Rechts¬ begehren vollinhaltlich gutzusprechen, auf die Gegenrechtsfragen sei nicht einzutreten, eventuell seien sie im Sinne obiger Ausführungen abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Kompensationsmöglichkeit auch hier angenommen werden, trotzdem
es in Art. 213 SchKG nicht ausdrücklich ausgesprochen wird. Da
aber die Kompensation im Konkurs in Art. 213 SchKG allge¬
mein geregelt wird, erscheint es immerhin von Bedeutung, daß
dabei im Gegensatz zum OR vom Requisit der Fälligkeit der beiden
Forderungen nicht die Rede ist. Und in der Tat ergibt es sich auch
aus der Natur der Sache, daß der Konkursgläubiger auch mit
einer noch nicht fälligen Forderung des Kridaren an ihn muß ver¬
rechnen können. Denn die Masse ist tatsächlich nicht in der Lage,
die Heranziehung dieser Forderung zur Tilgung der Konkursfor¬
derung zu verhindern, da sie ja keine Mittel hat, den Konkurs¬
gläubiger zu zwingen, seine Konkursforderung in der Höhe der
Gegenforderung im Konkurs zur Anmeldung zu bringen und kon¬
kursmäßig Deckung dafür zu erlangen, während er über die Mittel
zur Volldeckung verfügt. Allerdings kann die Masse ihre Forderung
gegen den Konkursgläubiger veräußern. Die Rechte des Gläubigers
vermöchten dadurch aber nicht beeinträchtigt zu werden, da nach Art. 169
OR die Einrede der Verrechnung auch gegenüber dem neuen Er¬
werber zulässig ist. Unter diesen Umständen dient es zur Verein¬
fachung und Abklärung des Verfahrens, wenn die Verrechnung direkt
schon gegenüber der Konkursmasse zugelassen wird, und in diesem
Sinne hat denn auch die deutsche Praxis schon längst entschieden.
Vergl. Seufferts Archiv für Entscheidungen der obersten Ge¬
richte in den deutschen Staaten, Bd. 2 S. 225 und 226. Ihren
gesetzgeberischen Ausdruck hat diese Auffassung in der Folge in
96 Z 3 der preußischen, sowie in § 54 der deutschen und in
§ 20 der österreichischen Konkursordnung gefunden (vergl. hiezu
ferner E. Jäger, Komm. zur Konkursordnung, Anm. 2 zu
§ 54 S. 629; Lang, Das Aufrechnungsrecht nach bürgerlichem
Recht, S. 166 und 167; Schrutka, Die Kompensation im
Konkurse, S. 97 ff.). In der schweizerischen Praxis ist die Frage
bisher noch nicht entschieden worden, indessen stellt sich auch hier
die Literatur auf den gleichen Standpunkt (vergl. Haberstich,
Handbuch des schweiz. Obligationenrechts, Bd. I S. 268 und 269;
Janggen, Die Kompensation nach schweiz. Obligationenrecht,
3. — Hievon ausgegangen, könnte die Klage nach dem eingangs
Ausgeführten nur unter der Voraussetzung noch von Erfolg
gleitet sein, als der Beklagten aus der vor dem Konkurs
Stande gekommenen Kompensation ein Vorteil erwachsen sein sollte,
den sie bei Verrechnung im Konkurse nicht erlangt haben würde.
Ob und inwieweit der Beklagten ein solcher Vorteil entstanden sei,
hat das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus zu prüfen. Viel¬
mehr hätte der Kläger einen solchen Vorteil zu behaupten und
nachzuweisen gehabt, was jedoch mit keinem Worte geschehen ist.
Andererseits hatte die Beklagte für den Fall der Gutheißung der
Klage auf Grund des Vormundschafts= oder Anfechtungsrechtes
ausdrücklich die Einrede der Kompensation gegen die Konkursmasse
erhoben. Wenn der Kläger demgegenüber lediglich behauptet, es
handle sich um eine Widerklage, die nach der obwaldnerischen Zivil¬
prozeßordnung mit einem Weisungsschein zu versehen sei, so ist
diese Bemerkung als unzutreffend abzuweisen. Die Einwendung der
Beklagten stellt sich vielmehr als eine Einrede dar, die schon vor
den kantonalen Instanzen geltend gemacht wurde und der der Kläger
mit einer Replik hätte begegnen müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 7. April 1913 be¬
stätigt.
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