BGE 39 II 380
BGE 39 II 380Bge05.05.1913Originalquelle öffnen →
„zentigen Zinsen, heutigen Tages an Fräulein Therese Kellner in „München zediert habe. Infolge dieser Zession steht derselben das „Recht zu, mit dieser Forderung als mit ihrem Eigentum frei „schalten und walten zu können und ist der betreffende Schuldbrief, „welcher noch beim Notariat in Thalwil erliegt, dem Fräulein „Therese Kellner auszufolgen. Zürich, den 4. Juni 1912. Ur¬ „kundlich meine eigene Unterschrift: „sig. Andreas Engel." Gegenüber diesem Vindikationsanspruch erhoben die Beklagten folgende Einreden:
S. 361 Erw. 2; 33 II S. 366*) insofern wiederum eine tat¬ sächliche Feststellung, als offenbar gesagt werden wollte, in sol¬ chen Geschäftsbeziehungen, wie sie zwischen der Klä¬ gerin und dem Pfändungsschuldner Engel bestanden haben mochten, sei die Abtretung von Grundpfandforderungen an Zahlungsstatt nicht üblich. Auch an diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden, da den Akten nicht zu entnehmen ist, daß die Klägerin zu Engel je in einem andern geschäftlichen Verhältnis, als in demjenigen einer Haushälterin, gestanden habe. Endlich ist unbestritten, daß die angefochtene Rechtshandlung in die letzten 6 Monate vor der Pfändung fällt. Sämtliche Spezialvoraussetzungen des Art. 287 Ziff. 2 sind so¬ mit erfüllt, und es fragt sich nur noch, ob die Beklagten sich im Besitz von Verlustscheinen im Sinne des Art. 285 Ziff. 1 befinden. Als zur Anfechtungsklage legitimierender Verlustschein gilt nach feststehender Praxis (vergl. Jaeger, Anm. 1 i. f. zu Art. 149 und Anm. 3 B d zu Art. 285) nur der in einer ordentlichen, am Wohnsitz des Schuldners durchgeführten Betreibung ausgewirkte Verlustschein, bezw. die infolge einer solchen Betreibung vorge¬ nommene ungenügende Pfändung. Es fragt sich daher, ob die vorliegende Pfändungsurkunde, auf der vermerkt ist, daß das pfändbare Vermögen ungenügend sei, auf Grund der ordentlichen, oder auf Grund einer bloßen Arrestbetreibung ausgestellt worden sei. Diese Frage ist in ersterem Sinne zu entscheiden. Allerdings sind die Betreibungen der beiden Beklagten, wie übrigens auch die¬ jenigen dreier anderer Pfändungsgläubiger, in Prosequierung von Arresten eingeleitet worden, und es sind auch, wenigstens bei den heutigen Beklagten, die Pfändungsobjekte mit den Arrestobjekten identisch. Allein einmal ergibt sich aus der bei den Akten liegenden Pfändungsurkunde vom 5./9. August 1912, daß eine Ergänzung der Pfändung durch die Beschlagnahme anderer, nicht verarre¬ stierter Gegenstände versucht worden ist — was doch das Vor¬ handensein eines ordentlichen Betreibungsforums voraussetzte —, und sodann hat die Vorinstanz festgestellt, daß für die Annahme, Engel habe bei seinem Wegzug von Thalwil anderswo einen festen Wohnsitz begründet, keinerlei Anhaltspunkte zu finden seien, wie* Sep.-Ausg. 7 S. 240, 10 S. 187. denn auch die Klägerin selber „hiefür einen Beweis nicht offerier und einen solchen andern Wohnsitz auch nicht namhaft gemacht“ habe. An diese, wiederum nicht aktenwidrigen tatsächlichen Feststel¬ lungen des kantonalen Richters ist das Bundesgericht gebunden, und es kann daher auf den bezüglichen Beweisantrag der Klägerin (oben sub D 2), weil er keine Ergänzung, sondern eine Ab¬ änderung des einwandfrei festgestellten kantonalen Tatbestandes bezweckt, nach Art. 81 OG nicht eingetreten werden. Alsdann aber muß in rechtlicher Beziehung, auf Grund des Satzes, daß der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (vergl. Art. 24 Abs. 1 ZG2 bezw. Art. 3 Abs. 3 BG betr. d. zivilrl. Verh., und dazu BGE 8 I S. 218; 32 I S. 602; Hafter, Anm. 1 zu Art. 23 ZGB; Egger, Anm. 5 c zu Art. 23 ZGB; Jaeger, Anm. 3A zu Art. 46 SchKG), mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer¬ den, daß Engel sowohl zur Zeit der Einleitung der Betreibungen, als auch zur Zeit der Pfändungsankündigungen, seinen ordentlichen Betreibungswohnsitz noch in Thalwil hatte, und daß also keine bloßen Arrestbetreibungen vorliegen. Dem Vermerk auf den Pfändungsurkunden, daß „das pfändbare Vermögen ungenügend“ sei, kommt somit in der Tat die Eigen¬ schaft eines provisorischen Verlustscheins im Sinne des Art. 115 Abs. 2 SchKG zu, und es ist daher auf Seiten der Beklagten die in Art. 285 Ziff. 1 aufgestellte Voraussetzung des Anfech¬ tungsanspruchs erfüllt. Dagegen ist mit Rücksicht auf die Natur des vorliegen¬ 4.- den Verlustscheins als eines bloß provisorischen, d. h. beding¬ ten, auch der Anfechtungsanspruch der Beklagten als ein bedingter zu betrachten, d. h. er existiert nur unter der Bedingung, daß die Verwertung der übrigen Pfändungsobjekte einen Ausfall ergeben sollte. Gleichwie die auf einen provisorischen Verlustschein gegründete Anfechtungsklage abgewiesen werden muß, falls sich während der Pendenz des Prozesses herausstellt, daß ein Verlust nicht ein¬ getreten ist oder nicht eintreten wird (vergl. Jaeger, Anm. 3 A i. f. zu Art. 285, sowie BGE 37 II S. 500 ff. Erw. 3, Sep.=Ausg. 14 S. 361 ff.), so hat die Gutheißung der An¬ fechtungsklage oder =Einrede vor durchgeführter Verwertung von vornherein nur den Sinn einer Feststellung, daß das Anfechtungs¬
objekt in die Pfändung einzubeziehen, resp. darin zu belassen ist, sofern die übrigen Pfändungsobjekte zur Deckung der Pfändungsgläubiger nicht ausreichen. Das angefochtene Urteil ist somit in dem Sinne zu bestätigen, daß der gepfändete Schuldbrief von 10,000 Fr., bezw. die ihm zu Grunde liegende Forderung dann, aber auch nur dann zu Gunsten der Beklagten zu verwerten ist, wenn sich ergibt, daß die übrigen Pfändungsobfekte (4759 Liter Wein, sowie das bestrittene Gut¬ haben auf Simon Müller) zur Deckung der Beklagten nicht aus¬ reichen. Dabei ist zu beachten, daß jene übrigen Pfändungsobjekte in der Gruppe I Nr. 69 außer zu Gunsten der Beklagten auch noch zu Gunsten der Gläubiger Simon Müller, Franz Huber und Lessing & Cie. gepfändet sind und deshalb den verschiedenen Gläu¬ bigern im Verhältnis der Forderungen haften, die sich auf Grund des Verfahrens nach Art. 148 als kollokationsberechtigt ergeben werden. Sollte also z. B. die von der Klägerin als nicht existierend bezeichnete Forderung des Simon Müller in Wegfall kommen, oder sollte die gepfändete Forderung auf Simon Müller ein so hohes Verwertungsresultat ergeben, daß die Beklagten, ebenso wie die übrigen Pfändungsgläubiger, auch ohne die Heranziehung des „Schuldbriefes“ von 10,000 Fr. voll befriedigt würden, so dürfte dieser Schuldbrief, bezw. das ihm zu Grunde liegende Guthaben, trotz Abweisung der vorliegenden Klage dennoch nicht verwertet werden, oder es müßte doch dessen Erlös, wenn die Verwertung schon stattgefunden hätte, der Klägerin zurückerstattet werden. Da¬ gegen ist der Erlös in dem Maße den Beklagten verfallen, als diese sonst einen Verlust erleiden würden. Hieraus ergibt sich zugleich, daß es keiner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz behufs Feststellung des definitiven Verlustes der Beklagten (im Sinne des heutigen Beweisantrages der Klägerin (vergl. oben sub D 2) bedarf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Rekurs¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 1913 im Sinne der Erwägungen bestätigt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.