Art. 80 OG, Art. 82 OG; patent infringement and remittal for incomplete expert evidence. A privately filed technical opinion with predominantly general technical and patent-law content is not inadmissible merely because it also concerns the dispute, provided the opposing party receives it. In assessing alleged infringement of a combination patent, the court must distinguish between: (1) the individual constructive design of components and (2) the possible protection of a general inventive solution idea and combinatorial activity. Expert evidence is insufficient if it addresses only the former and leaves open whether the invention consists in the task formulation, in the principle of combination, or in the specific realization of the overall working process. Damages for patent infringement require fault; a non-specialist defendant may in good faith rely on the outwardly different design of the allegedly infringing machine.
Art. a OG und mit der Behauptung, daß der Verfasser des Gutachtens der ständige Patentanwalt der Klägerin sei und daß es sich um kein Rechts sondern ein Expertengutachten handle. E. In der Verhandlung vor Bundesgericht vom 10. Mai 1913 hat der Vertreter der Klägerin die gestellten Berufungsan träge mit Ausnahme des Begehrens auf Vernichtung der bei den Beklagten befindlichen Füllmaschinen (erster Teil des Berufungsan trages 2) und des zurückgezogenen Antrages betreffend die Wider klage vom 18. November 1910, erneuert. Der Vertreter der Be klagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des an gefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
eine Maschine zum automatischen Einsetzen und Einfädeln Bobinen in die Normalschiffchen von Schiffchenstickmaschinen das schweizerische Patent Nr. 36,500 erwirkt. Der Anspruch 1 for muliert die Erfindung im Ganzen wie folgt: Maschine zum auto matischen Einsetzen und Einfädeln der Bobinen in Normalschiffchen von Schifflistickmaschinen, gekennzeichnet durch eine Aufsteckvor richtung für die Bobinen mit Mitteln zum Gestreckthalten des Bobineuendes, ein feststeheudes Schiffchenlager, eine Vorrichtung, um die Bobine von der Aufsteckvorrichtung in das im Schiffcheu lager festsitzende Schiffchen zu trausportieren, eine Zange zum Er fassen des Bobinenendes und Einlegen des Fadens zwischen den
Schiffchendeckel und die Fadenbremsfeder, sowie in im Schiffchen deckel befindliche Schlitze, einen Haken zum Durchziehen des Fadens durch das Schiffchen und eine Vorrichtung zum Auswerfen des eingefädelten Schiffchens. Die vier andern Ansprüche betreffen einzelne Teile der Maschine, nämlich: Anspruch 2 die besondere Ausgestaltung und Wirkungsweise der Zange; Anspruch 3 die Anordnung von Schiebern am Schiffchenlager zum Heben und von Schließen zum Festhalten des Schiffchens; Anspruch 4 die Ablauf bahn und den Auswerfer, der das gefädelte Schiffchen anfaßt und es auf die Ablaufbahn verbringt; Anspruch 5 die Ausbildung der Aufsteckvorrichtung als drehbare Scheibe. In der Patentbe schreibung wird zunächst der Gegenstand der Erfindung in der oben angegebenen Weise umschrieben und dann an Hand von Zeichnungen ein Ausführungsbeispiel veranschaulicht, wobei sieben Figuren zur Erläuterung der konstruktiven Beschaffenheit und sieben andere zur Darstellung der Wirkungsweise der Maschine dienen. 3. (Angaben über die gestellten Klage , Antwort und Widerklagebegehren und über die bereits erfolgte Erledigung solcher). 4. Streitig ist nach dem Gesagten noch, ob die Beklagten das Patent Nr. 17,083 der Klägerin durch Verwendung von nach dem Patent Nr. 36,500 gebauten Maschinen verletzen, ob ihnen der Gebrauch und die Veräußerung solcher Maschinen für weiterhin zu untersagen und ob sie der Klägerin grundsätzlich wegen Patentver letzung schadenersatzpflichtig seien. Die Gültigkeit des Patentes Nr. 17,083 ist nachträglich von den Beklagten anerkannt worden und auch nicht etwa von Amtes wegen zu prüfen. 5. Das mit der Berufung eingelegte Gutachten Ritter darf, entgegen der Bestreitung der Beklagten, als zulässig gelten. Wenn es auch die besonderen Fragen des vorliegenden Prozesses berührt, so hat es doch vorwiegend allgemein technischen und hauptsächlich auch patentrechtlichen Charakter und man kann es daher nicht als eigentliches Beweismittel, das nach Art a OG ausgeschlossen wäre, bezeichnen. Den Beklagten ist es zudem mitgeteilt worden und ihre Rechte sind damit gewahrt (vergl. AS 30 II S. 542 Erw. 2 und 33 II S. 70 und Weiß, Berufung, S. 165). 6. Ob die von den Beklagten benützten Schifflifüllmaschinen Nachahmungen der durch das Patent Nr. 17,083 geschützten Er findung seien und ob also das Patent Nr. 36,500 in jenes Pa tent eingreife, hatte die Vorinstanz nach der Begründung Nachahmungsklage von einem doppelten Gesichtspunkte aus prüfen. Einmal nimmt nämlich die Klägerin für ihr Patent den Charakter eines Kombinationspatentes in Anspruch, indem geltend macht: Mit ihrer Maschine habe sie in bahnbrechender Weise das Problem, Stickmaschinenschiffchen automatisch zu füllen, als solches gelöst durch die im Ausdenken und der Kombination der erforderlichen Elemente liegende schöpferische Tätigkeit und daher bilde vor allem diese grundlegende Problemlösung an sich, unab hängig von der in der Patentschrift dargestellten Ausführungsform der Maschine, den Gegenstand der Erfindung, die als eine soge nannte Pioniererfindung gelten müsse und die nicht nur die neue Ausgestaltung eines bereits bekannten Lösungsprinzips enthalte. Sodann aber stellt die Klägerin für den beanspruchten Patent schutz auch darauf ab, daß die besondere Ausführungsform ihrer Maschine und namentlich die besondere Gestaltung ihrer einzelnen Bestandteile erfinderischen Charakter habe, indem damit, zur Durch führung der Hauptlösungsidee, eine Anzahl von Unterproblemen gelöst worden seien und daß auch in dieser Hinsicht die im Patent Nr. 36,500 beschriebene und von den Beklagten verwendete Ma schine in das Patentrecht der Klägerin eingreife, da sie eine bloße Nachahmung der von der Klägerin erfundenen Ausführungs form sei. 7. Die Vorinstanz hat nun bei ihrer Prüfung des Falles hauptsächlich nur den letztern Gesichtspunkt gewürdigt, wobei sie sich auf das Gutachten und den zugehörigen Nachtragsbericht der von ihr bestellten gerichtlichen Experten stützt. Diese gehen davon aus, daß jede automatische, die Handarbeit nachahmende Schiffli füllmaschine zehn Organe besitzen müsse und sie bestimmen nun den Unterschied zwischen den Patenten Nr. 17,083 und Nr. 36.500 in der Weise, daß sie die entsprechenden Organe mit einander vergleichen. Hiebei kommen sie zum Ergebnis, daß die Lösung der Einzelaufgaben, die in der Gestaltung dieser Organe liegt, bei jeder Maschine mit wesentlich andern Mitteln und zwar durch schöpfe rische Tätigkeit geschaffenen, erreicht werde, soweit nicht altgemein gebräuchliche Vorrichtungen (wie bei dem Schiffchenmagazin und AS 39 II 1913
der Hakennadel) verwendet würden. In dieser Beziehung bildet der Expertenbefund für die richterliche Beurteilung jedenfalls eine geeignete und zuverlässige Grundlage und läßt sich gegen den die Nachahmung verneinenden Vorentscheid rechtlich nichts einwenden. Der Vertreter der Klägerin hat denn auch heute davon abgesehen, die die einzelnen Organe der beiden Maschinen betreffenden Aus führungen der Experten und der Vorinstanz als unrichtig anzu fechten. 8. Anders verhält es sich dagegen mit der weitern Frage, ob die Klägerin nicht, unabhängig von der selbständigen Ausge staltung der Konstruktionsbestandteile beider Maschinen, für die Schaffung einer allgemeinen Lösungsidee Erfinderrecht beanspruchen könne. Die Anhaltspunkte, die das gerichtliche Expertengutachten für die richterliche Beurteilung dieser Frage bietet, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Experten führen zunächst aus, daß die Lö sung des Problems der automatischen Schifflifüllmaschine auf einer möglichst genauen Nachahmung der Handarbeit beruhe und stellen dann die einzelnen Manipulationen dieser Handarbeit ihrer zeit lichen Reihenfolge nach dar. Darauf setzen sie auseinander, daß jede die Arbeit der Hände ersetzende Maschine zehn verschiedene Organe (Magazin, Schiffchenbett, Zubringer u. s. w. ....) be sitzen müsse. Diese Liste, führen sie dann aus, sei nicht mehr als ein Programm: sie zeige, wie die ganze Aufgabe in einzelne Teile zu zerlegen sei, damit man sie überhaupt anpacken könne. Da es zur Aufstellung dieses Verzeichnisses nur einer genauen Betrachtung der Handarbeit bedürfe, liege darin noch keine erfinderische Tätig keit, diese beginne erst, wenn man an die Lösung der Einzelprob leme herantrete. Hier freilich sei, abgesehen von dieser oder jener bekannten Lösung, z. B. der für das Schiffchenmagazin, alles neu zu schaffen und zu erfinden. Bis die einzelnen Organe die zweckmäßige Beschaffenheit erlangt hätten, die Bewegungsmechanismen ersonnen seien und alle Bewegungen richtig und genau ineinander greifen, Die ein bedürfe es einer angestrengten, ausdauernden Arbeit. zelnen Teile des Programms seien in unendlich verschiedener Weise durchführbar. Das Programm selbst aber kennzeichne keine be stimmte Lösung der Aufgabe, wenn es auch allen nach ihm ge bauten Maschinen eine gewisse Ähnlichkeit verleihe. Es fragt sich nun, ob die Vorinstanz auf Grund dieser tech nischen Ausführungen in bundesrechtlich unanfechtbarer Weise dazu kommen konnte, der Klägerin den Erfindungsschutz auch unter dem Gesichtspunkte zu verweigern, daß ihre Maschine keine grund legende Lösung eines Problems und keine erfinderische Kombination enthalte. Nun ist zunächst zu bemerken, daß das Patentrecht den von den Experten verwendeten Begriff des Programms nicht kennt und daß also das Gutachten, soweit es mit diesem Begriff operiert, für die Anwendung der patentrechtlichen Normen Schwie rigkeiten bietet. Namentlich ist nicht klar, ob die Experten, wenn sie von der Liste der 10 verschiedenen Organe, die jede die Hand arbeit nachahmende Füllmaschine besitzen müsse, als einem bloßen Programm sprechen, damit die Problemstellung oder die Lösungs idee im Auge haben. Im erstern Falle ist zu sagen, daß auch in der Stellung der Aufgabe ein schutzfähiger Erfindungsgedanke liegen kann, sofern zugleich (was hier zutrifft) die konkreten Mittel zur Lösung der Aufgabe angegeben sind (vergl. Allfeld, Kom mentar zu den Gesetzen über das gewerbliche Urheberrecht, I. Auf lage 1904 4 Note 5 S. 79; Isay, Kommentar zum reichs deutschen Patentgesetz, II. Auflage 1 Note 28 S. 49/50; Seligsohn, Kommentar zum gleichen Gesetz, III. Auflage 1 Note 6 S. 34; Kent, Kommentar zum gleichen Gesetz, 1906 S. 108). Ein solcher Fall läge hier dann vor, wenn sich die Klägerin durch die Aufstellung des Programms in der Weise verdient gemacht hätte, daß sie hiedurch das zu lösende technische Problem zum ersten Mal in praktisch brauchbarer Weise näher formuliert und nach seinem Inhalt auseinander gelegt hätte, so daß es damit der gewerblichen Anwendung zugeführt worden wäre. Daß dies ausgeschlossen sei, wird durch die Darlegungen der Ex perten noch nicht dargetan. Sie lassen namentlich die erforderli chen tatsächlichen Angaben darüber vermissen, wie es sich mit dem Gedanken einer automatischen Besorgung des Schifflifüllens verhalten hat, bevor das Patent der Klägerin veröffentlicht wor den und daraus das von ihr aufgestellte Programm zu ent nehmen war: ob und welche Anschauungen und Bestrebungen zu seiner Verwirklichung schon damals in den interessierten Verkehrs kreisen obgewaltet haben. Im zweiten Falle, wenn man also die Darlegungen der Experten über das Programm auf die
Lösungsidee bezieht ( etwa so, daß die von den Experten erwähnte Zerlegung der ganzen Aufgabe in einzelne Teile durch Bestimmung der 10 Organe, in der Weise zur Lösung ge hörte, daß sie die allgemeine Grundlage für die Hervorbringung der konkreten Ausführungsform schaffen würde ) wäre zunächst die oben berührte Frage, ob nicht die Stellung der Aufgabe allein schon erfinderischen Charakter besitze, nicht ohne weiteres gegen standslos. Sodann aber erweisen sich auf alle Fälle die Erörte rungen der Experten über das Programm als unvollständig: Sie mögen zwar dartun, daß der Maschine der Klägerin eine ge naue Betrachtung der Handarbeit zu Grunde liegt und es mag auch gegen den Schluß, den sie und mit ihr die Vorinstanz daraus ziehen, daß sich nämlich dadurch allein die Klägerin noch nicht schöpferisch betätigt habe, nichts einzuwenden sein. Dagegen folgt hieraus nicht, wie die Experten meinen, daß nun die erfinderische Tätigkeit erst beginne, wenn man an die Lösung der Einzel probleme herantrete, oder, wie die Vorinstanz sich ausdrückt, daß sie hier in die Lösung dieser Probleme verlegt sei. Denn zwischen der Aufstellung des Programms (der Bestimmung der Organe, die bei der zu schaffenden Maschine funktionieren sollen) und der Lösung der Einzelprobleme (wodurch diese Organe ihre zweckmäßige Ausgestaltung erhalten) vollzieht sich eine weitere zur Lösung er forderliche Tätigkeit, nämlich die auf das zweckmäßige Zusam menwirken der Organe gerichtete. Diese kombinatorische Tätigkeit schließt in sich sowohl die Aufstellung des Prinzips, auf dem die Zusammensetzung und das Ineinandergreifen der einzelnen Teile beruht, als die besondere Durchführung dieses Prinzips im ein zelnen. Dabei ist mit dem Bundesgerichtsentscheid i. S. Stalder gegen Mac Cormick Harvesting Co (AS 30 II S. 345) da von auszugehen, daß bei der Erstellung neuer Maschinen in der Regel nicht die einzelnen konstruktiven Teile, sondern der ganze Arbeitsprozeß, der Arbeitsgang in seiner Gesamtheit, das wesent liche ist. Wie es sich nun aber hier tatsächlich mit der Kombina tion der Elemente verhalte, darüber gibt das Expertengutachten keinen bestimmten und nähern Aufschluß. Im besondern bleibt die Frage unerörtert, ob nicht in der Art und Weise, wie die Klägerin die einzelnen Elemente verbindet und zusammenwirken läßt, eine allgemeine Lösungsidee liege, die den bisherigen erfolglosen Be mühungen zur Lösung initiativ zum Durchbruch verholfen habe und den bisher unbezwungenen Schwierigkeiten des Problems Herr geworden sei, so daß der von der Klägerin geltend gemachte Gesichtspunkt einer Pioniererfindung zutreffen könnte. Insoweit würde dann ihre Lösung auch die Lübers, trotz der selbständigen konstruktiven Ausgestaltung der verschiedenen Organe seiner Ma schine, ganz oder teilweise als Aquivalent in sich fassen und wäre das, was Lüber als Erfindung für sich in Anspruch nehmen kann, von der Erfindung der Klägerin abhängig. Hienach bedarf also der Tatbestand, auf Grund dessen die Nach ahmungsklage zu beurteilen ist, der Vervollständigung durch eine Ergänzung des Expertenbeweises und es ist daher nach Art. 82 OG vorzugehen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin anfänglich zur Begründung ihrer Klage wesentlich nur auf eine Nachahmung der einzelnen Konstruktionsteile als solcher abgestellt hat. In der Folge hat sie das beanspruchte Erfinderrecht aus drücklich auch auf die allgemeine Lösungsidee und die Kombination der Elemente bezogen und in diesem Sinne durch Eingabe vom 9. September 1912 und unter Beilegung eines Gutachtens des Ingenieurs Ramel vom 26. Juli 1912 den Bericht der Experten als ungenügend bemängelt und Ergänzungsfragen gestellt. Die Vorinstanz hat denn auch diesen Teil der Klagebegründung nicht etwa als prozessualisch unzulässig unberücksichtigt gelassen, sondern ihn sachlich erledigt und sich im besondern über das Vorliegen einer Kombinationserfindung ausgesprochen, nach dem Gesagten freilich, ohne sich in tatsächlich technischer Beziehung auf eine hin reichende Grundlage stützen zu können. Demnach ist ihr Entscheid aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen zu neuer Be urteilung der Begehren, die die Nachahmung und das Verbot des weitern Gebrauchs und der Veräußerung der bei den Beklagten befindlichen Maschine betreffen (Berufungsanträge 1 und 2, zweiter Teil). Dabei bleibt es ihr überlassen, ob sie die gleichen oder an dere Experten beiziehen wolle. Mit Unrecht würde man endlich den obigen Ausführungen ent gegenhalten, daß die Klägerin selbst nach der Formulierung ihrer Patentansprüche für keine allgemeine Lösungsidee oder Kombination,
sondern nur für die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Organe ihrer Maschine den Erfinderschutz nachgesucht habe. Freilich hebt der Patentanspruch 1 (s. oben Erwägung 1), der sich auf die Maschine als Ganzes bezieht während die nachfolgenden 10 Ansprüche die einzelnen Teile betreffen mehr die konstruktive Beschaffenheit der Maschine hervor und spricht nicht, wie der ent sprechende Anspruch des deutschen Reichspatentes der Klägerin (Nr. 111,894), unmittelbar auch von ihrer Wirkungsweise. Allein indem er den darin genannten Hauptorganen ihre Zweckbestim mung beifügt und sie nach dem zeitlichen Verlauf des Arbeitsvor ganges aufzähll, kommt doch unmittelbar auch das funktionelle und kombinatorische Element zum Ausdruck. Sodann ergibt sich namentlich aus der Patentbeschreibung, die nach feststehender Praxis (vergl. z. B. AS 37 II Seite 265, 38 II S. 675/6) bei der Auslegung beizuziehen ist, daß es der Klägerin nicht bloß um den Schutz der einzelnen Vorrichtungen und Organe, wie sie die Ansprüche 2 ff. näher angeben, zu tun gewesen ist. Denn die Beschreibung erklärt ausdrücklich, daß die Zeichnungen, auf die sie und die Ansprüche Bezug nehmen, nur eine beispielsweise Aus führungsform darstellen, und indem sie sich eingehend über den Arbeitszweck und die Wirkungsweise der Maschine verbreitet, kommt zugleich deren allgemeiner Charakter und der Zusammenhang der einzelnen Teile zur Darstellung. 9.- Einer Rückweisung bedarf es nicht hinsichtlich des Be rufungsbegehrens 3 um grundsätzliche Feststellung der Schadener satzpflicht der Beklagten. Eine solche Ersatzpflicht kann nämlich nach der Aktenlage auch dann nicht bestehen, wenn die erneute Beur teilung der Nachahmungsfrage zu der Auffassung führt, daß das Patent Nr. 36,500 in den Schutzbereich des Patentes der Klä gerin fällt. Die Ersatzpflicht wegen Patentverletzung setzt sowohl nach dem frühern PatG vom 29. Juni 1888 (Art. 24 und 25) als nach demjenigen vom 21. Juni 1907 (Art. 39 und 40) ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Ob nun, wenn sich erweist, daß das Erfinderrecht der Klägerin eine allgemeine Lösungs oder Kombinationsidee in sich schließt, ein solches Ver schulden beim Erfinder der Lüberschen Maschine vorliege, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls darf es zum vornherein hinsichtlich der Beklagten verneint werden. Sie haben sich vom Erfinder die Benützung einer Maschine einräumen lassen, die, wie nun fest steht, in Hinsicht auf ihre einzelnen Bestandteile eine selbständige Erfindung darstellt und sich gerade wegen der Verschiedenheit dieser Bestandteile äußerlich von der Maschine der Klägerin wesentlich unterscheidet. Mit der Möglichkeit aber, daß hinter dieser Abwei chung in der Ausführungsform und dem äußern Aussehen eine Gleichheit in den Grundideen sich verberge, brauchten die Beklagten, die nicht selbst als Fachkundige mit der Lösung des Problems sich beschäftigt hatten, nicht zu rechnen. Die Klägerin selbst hat denn auch eine Nachahmung in dieser Hinsicht erst im Prozesse be hauptet und es ist deshalb auch nicht von wesentlicher Bedeutung, wenn sie die Beklagten im Oktober 1909 von dem weitern Ge brauch der Maschine abgemahnt hat. Zudem hat sie sich ursprüng lich für ihre Rechte auf ein anderes Patent (Nr. 18,349) berufen, das sie in der Folge selbst als ungültig anerkennen mußte. So dann handelt es sich bei der Prüfung, ob das Patent der Klägerin wirklich jenen weitern Umfang habe und also die behauptete Patent verletzung vorliege, um schwierige Fragen technischer und rechtlicher Natur; ein Irrtum hierüber schließt aber in der Regel ein Ver schulden aus (vergl. Isay, a. a. O. S. 434 f., besonders 435 Anmerkung 11 und 12, Seligsohn, a. a. O. S. 377). Nach all dem konnten die Beklagten ohne Vernachlässigung ihrer Pflicht zur Prüfung der Sachlage, soweit die Umstände eine solche Prü fung erforderten, in guten Treuen der Meinung sein, das gegne von rische Erfinderrecht nicht zu verletzen. Eine Fahrlässigkeit- Vorsatz kann zum vornherein keine Rede sein fällt damit außer Betracht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, daß das ange fochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu rückgewiesen wird, um über das Berufungs und Klagebegehren 1 und über den zweiten Teil des Berufungs und Klagebegehrens 2 nach erfolgter Beweisvervollständigung neu zu entscheiden. Das Berufungs und Klagebegehren 3 und die gestellten eventuellen Berufungsanträge, soweit sie der verfügten Rückweisung wider
sprechen, werden abgewiesen. Vom Rückzug des ersten Teils des Berufungs und Klagebegehrens 2 und des Begehrens auf Ab weisung der Widerklage vom 18. November 1910 wird Vormer kung genommen.