Art. 6 EHG; entitlement to compensation for surviving dependents after a fatal industrial accident; the claimant must belong to the statutory circle of beneficiaries and, where the statute so requires, the deceased must have been under a legal duty of support at the relevant time. A fiancée does not qualify merely by virtue of an intended marriage or probable future support. An illegitimate child is not excluded as such, but compensation depends on the existence of a legally enforceable support obligation under the applicable substantive law. Where cantonal law does not attach family-law maintenance duties to natural paternity alone, the statutory prerequisite is not met (consid. 2-4).
Alimentationsbeiträge 30 Fr. im Monat, für 16 Jahre kapitali siert 5760 Fr. zu verurteilen. Diese Klage wurde durch Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 7. November 1910 abgewiesen mit wesentlich folgender Begründung: Es handle sich um die Alimentation für ein uneheliches Kind, das im Kanton Bern (alter Kantonsteil) von einer in eben diesem Kanton heimatberechtigten Frauensperson geboren worden sei, und als dessen Vater eine Mannsperson bezeichnet werde, welche, wie auch die Mutter selbst, im Kanton Bern (alter Kantonsteil) seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Auch der Geschlechtsverkehr zwischen der Klägerin und dem Schwängerer habe nach Angabe der Klägerin ausschließlich im Kanton Bern stattgefunden. Des halb sei bernisches und zwar alt bernisches Recht anwend bar. Nach Satzung 200 des geltenden bernischen Zivilgesetzbuches müsse die Vaterschaft eines Abgestorbenen durch ein von ihm eigen händig geschriebenes und unterschriebenes, oder vor einer öffentlichen Behörde oder vor Notar und Zeugen abgelegtes Geständnis be wiesen werden. Eine von diesen strengen Vorschriften abweichende bernische Judikatur existiere nicht. Im vorliegenden Falle sei keine der in Satzung 200 genannten Voraussetzungen gegeben. Die bei läufige mündliche Mitteilung an zwei Mitarbeiter genüge nicht, da das Gesetz eine im Bewußtsein und in der Absicht einer recht lichen Bindung abgegebene Erklärung verlange. Satzung 200 stelle auch nicht bloß eine prozeßrechtliche Vorschrift dar, welche für den außerkantonalen Richter unverbindlich sein würde; sondern das Gesetz gehe im Prinzip von der passiven Unvererblichkeit derartiger Alimentationsverbindlichkeiten aus und mache hievon nur zu Gunsten solcher Kinder eine Ausnahme, welche vom Schwängerer in einer bestimmten solennen Form anerkannt worden seien. Es handle sich also um eine materiellrechtliche Bestimmung, welche den Bestand des klägerischen Anspruchs selbst berühre und deshalb auch vom Basler Richter beachtet werden müsse. Die gegen den Beklagten als Erben des angeblichen Schwängerers gerichtete Klage sei daher abzuweisen. Das Gleiche müßte übrigens geschehen, wenn der Fall nach baselstädtischem Rechte entschieden würde..... (wird näher ausgeführt). Durch Urteil vom 8. April 1913 hat der Appellations C. hof des Kantons Bern die Rechtsbegehren der Klage:
forderung der Klägerin Nr. 1 als unbegründet. Allerdings ist bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des OR, wie auch des EHG von 1905 schon mehrfach entschieden worden, daß u. U. auch die Braut zu den entschädigungsberechtigten Hinterlassenen gehören kann. Allein nach jenen Gesetzesbestimmungen steht der Anspruch auf Entschädigung schlechthin allen denjenigen Personen zu, welche in dem Getöteten ihren Versorger verloren haben; Art. 6 EHG dagegen gewährt diesen Anspruch nur einem ganz bestimmten Kreis von Hinterlassenen, zu denen die Braut nicht gehört, und außerdem wird verlangt, daß der Getötete zu ihrem Unterhalt (d. h. zum Unterhalt der klagenden Hinterlassenen) verpflichtet war . Es mag nun dahingestellt bleiben, ob eine solche Verpflich
tung schon im Momente des Unfalls oder (wie dem französischen Gesetzestext entnommen werden könnte; vergl. auch Art. 5 Abs. 2 EHG 1875) erst im Momente des Todes der in Betracht kom menden Person muß bestanden haben; denn im vorliegenden Falle war eine Unterhaltungspflicht des Karl Westermeier gegenüber der Klägerin Nr. 1 unbestrittenermaßen weder im einen noch im andern dieser beiden Zeitpunkte vorhanden. Bloße Wahrschein lichkeiten aber dürfen bei der Frage, ob eine bestimmte Person entschädigungsberechtigt sei im Gegensatz zur Frage, wie hoch die Entschädigung, wenn grundsätzlich eine solche geschuldet ist, zu bemessen sei , nicht berücksichtigt werden. Die Klage der Klägerin Nr. 1 muß somit abgewiesen werden. 3. Was den von der Klägerin Nr. 2 erhobenen Anspruch betrifft, so bedarf es nach dem Gesagten zunächst keiner Ausfüh rung, daß Elsa Beiner zur Zeit jedenfalls nicht die Ansprüche eines ehelichen Kindes geltend machen kann; darüber aber, ob ihr diese Ansprüche möglicherweise noch durch eine nachträgliche Legitimation im Sinne des Art. 260 ZGB verschafft werden könnten es würde dies u. a. voraussetzen, daß diese Art von Legitimation rückwirkende Kraft besitzt und daß sie in Haftpflicht sachen auch gegenüber einem rechtskräftigen Urteile angerufen werden kann, was beides zum mindesten sehr fraglich ist hat sich das Bundesgericht im gegenwärtigen Verfahren nicht auszu sprechen. 4. Fragt es sich im weitern, ob die Klägerin Nr. 2 als uneheliches Kind des Verunglückten entschädigungsberechtigt sei, so ist zwar davon auszugehen, daß das FHG, indem es in Art. 6 unter den entschädigungsberechtigten Hinterlassenen die Kinder schlechthin, also nicht nur die ehelichen erwähnt, die unehelichen Kinder grundsätzlich ebenfalls als entschädigungsberechtigt anerkannt hat. Indessen gilt doch auch für sie die weitere Voraussetzung der zitierten Gesetzesbestimmung, daß der Getötete zu ihrem Unter halt verpflichtet war. Die Frage nun, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Falle zutreffe, war, da der Unfall sich vor dem Inkrafttreten des ZGB ereignet hat und auch der Tod Wester meiers vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, nach den Bestimmungen des einschlägigen kantonalen Rechts zu entscheiden. Als solches kantonales Recht konnte aber, weil Westermeier Basler Bürger, jedoch im Kanton Bern domiziliert war, nur entweder das baslerische oder das bernische Recht in Betracht kommen. Da indessen sowohl nach dem einen, wie nach dem andern dieser beiden Rechte die so genannte Vaterschaftsklage trotz dieser ihrer Bezeichnung keine Status sondern eine, allerdings aus familienrechtlichen Be ziehungen abgeleitete Klage auf eine Geldleistung war, so war das anzuwendende Recht gemäß Art. 1 und 2 des BG betr. die zivil rechtl. Verh. (Art. 9 Abs. 2 kam hier nicht in Betracht; vergl. darüber BGE 20 S. 48 ff. Erw. 3 ff.) das bernische Recht. In Anwendung dieses kantonalen Rechtes hat nun die Vorinstanz erklärt, daß der Klägerin Nr. 2 gegen den Verunglückten ein An pruch auf Unterstützung deshalb nicht zustand, weil ein solcher Anspruch den Zuspruch des Kindes an den Vater vorausgesetzt hätte, dieser Zuspruch aber vor dem Tode Westermeiers nicht statt gefunden habe und auch gar nicht hätte stattfinden können. Nach bernischem Recht reiche das natürliche Abstammungsverhältnis für sich allein nicht aus, um familienrechtliche Verpflichtungen zu be gründen, sondern es müsse jenes Verhältnis in bestimmter Weise qualifiziert sein, um diese Wirkung ausüben zu können. Die bloße Tatsache der außerehelichen Vaterschaft, wäre sie auch ein wandfrei festgestellt , hätte zwar nach bernischem Rechte der Mutter nicht dem Kinde einen obligatorischen Anspruch gegen Westermeier auf Leistung von Beiträgen an die Verpflegung des Kindes gegeben, nicht aber eine familienrechtliche Unterhalts pflicht des erstern gegenüber dem Kinde begründet. An diese Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des kan tonalen Rechts ist das Bundesgericht gebunden. Alsdann aber ist die nach Art. 6 FHG für die Gutheißung der Klage unumgängliche Voraussetzung, daß der Verunfallte im Zeitpunkte des Unfalls (oder des Todes) zur Unterstützung der den Haftpflichtanspruch geltend machenden Person verpflichtet war, auch bei der Klägerin Nr. 2 als nicht erfüllt zu betrachten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Ap pellationshofes des Kantons Bern vom 8. April 1913 bestätigt.