Art. 10 EHG; rectification reservation in a final accident- compensation judgment; interpretation of the reservation by reference to the reasons of the prior judgment. A reservation entered in a final judgment is to be construed according to its objective meaning as disclosed by the operative part and reasons together. Where the earlier judgment expressly proceeded from an uncertain future development and provisionally assessed the disability, the reservation may also cover the case in which the anticipated improvement does not occur and the final earning-capacity loss exceeds the provisional estimate. The appellate court then merely draws the necessary consequences from the res judicata judgment. The deduction for the advantages of lump-sum compensation depends materially on the amount of capital awarded; a higher capital base may justify a higher percentage deduction, which is reviewed only for manifest excess (consid. 1-2).
Es liegen nach keiner Richtung hin Anhaltspunkte vor, welche das Gericht veranlassen könnten, an diesem gerichtlichen Gutachten Kritik zu üben. Die Experten sind der Ansicht, daß eine 66 %ige dauernde Einbuße nicht mit Sicherheit angenommen werden könne. Der Zustand könne noch nicht sicher beurteilt werden. Wahr scheinlich sei, daß er sich noch bedeutend bessere; eine Verschlim merung sei auch möglich, aber nicht wahrscheinlich. Eine 30 %ige Einbuße sei von ihnen als mutmaßliches Mittel angenommen worden. Von dieser Feststellung abzuweichen, liegt, wie schon bemerkt, für das Gericht kein Anlaß vor. Der z. Zeit noch bestehenden Ungewißheit über die definitiven Folgen des Unfalls kann durch Aufnahme des Rektifikationsvorbehaltes ins Urteil Rechnung ge tragen werden. Auf Grund dieser Erwägungen gelangte das Gericht zu einer Haftpflichtentschädigung von 6668 Fr. ( 6405 Fr. für dauernde Erwerbseinbuße, abzüglich 5% für die Vorteile der Kapitalab findung, zuzüglich 568 Fr. für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, unter Aufrundung um 15 Fr.) und zu folgendem Dispositiv:
D. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen, mit dem Antrag, es sei die Nachentschädigung auf 3000 Fr. zu er höhen. Dieser Antrag wird damit begründet, daß die vom Appellations hof vorgenommene Erhöhung des Kapitalabzugs von 5 auf 10%, weil in dieser Beziehung res judicata vorliege, unzulässig und übrigens auch durch die konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die von den Parteien und der Vorinstanz erörterte Frage, ob nach Art. 10 CHG ein Rektifikationsvorbehalt nur für den Fall einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheits zustandes des Verletzten gegenüber seinem tatsächlichen Zu stand im Zeitpunkt des Unfalls, oder aber auch für den Fall zu machen sei, daß eine im Urteil bereits diskontierte künftige Besserung nicht eintreten sollte, braucht anläßlich vorliegenden Falls nicht entschieden zu werden. Denn streitig nicht, ob in ein gegenwärtig zu erlassendes Urteil ein Rektifikations vorbehalt aufzunehmen, oder wie er zu formulieren sei, sondern es handelt sich um die Auslegung eines bereits gemachten und in Rechtskraft erwachsenen Vorbehalts. Selbst wenn also das Bundes gericht der Ansicht wäre, daß das Amtsgericht von Bern, in seinem Urteil vom 7 Oktober 1910, mit dem darin enthaltenen Rektifi kationsvorbehalt über den Rahmen des Art. 10 EHG hinausge gangen sei, so könnte doch in dem heute angefochtenen Urteil des Appellationshofes eine Verletzung der zitierten Gesetzes bestimmung deshalb nicht gefunden werden, weil die Vorinstanz ja nicht diese Gesetzesbestimmung, sondern einfach jenes frühere, in Rechtskraft erwachsene Urteil zu interpretieren hatte. Nun hat allerdings der Appellationshof in den Erwägungen seines Urteils nicht sowohl den Sinn des amtsgerichtlichen Ur teils vom 7. Oktober 1910, als vielmehr die Bedeutung des Art. 10 EHG festzustellen gesucht, und es scheint somit über die in Wirk lichkeit zu entscheidende Frage überhaupt kein kantonaler Entscheid vorzuliegen. Indessen ist die Vorinstanz offenbar mit der ersten Instanz, die sich hierüber deutlich ausspricht davon ausgegangen, daß der im frühern Urteil enthaltene Rektifikationsvorbehalt eben den Sinn gehabt habe, den er nach ihrer Auffassung haben mußte, um dem Art. 10 EHG zu entsprechen, d. h. daß damit eine Ab änderung des Urteils für den Fall des Nichteintritts der damals von den Experten als wahrscheinlich bezeichneten Besserung vor behalten werden wollte. Dies war denn auch zweifellos der Sinn jenes frühern Urteils. Allerdings war das Dispositiv dahin for muliert worden, daß eine Abänderung des Urteils für den Fall des Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesund heitszustandes des Verletzten im Sinne des Art. 10 EHG vor behalten werde, so daß, wenn nur das Dispositiv vorhanden wäre, doch wieder alles von der Auslegung der zitierten Gesetzesbestim mung abhängen würde. Allein in den Erwägungen war deutlich gesagt, daß durch den Vorbehalt der zur Zeit noch bestehenden Ungewißheit über die Folgen des Unfalls Rechnung getragen werde; mit andern Worten: der Rektifikationsvorbehalt ist nicht für den Fall gemacht worden, daß der Zustand des Klägers sich gegenüber dem damaligen Zustand verschlechtern sollte es war dies ja auch ganz undenkbar, da die Verminderung der Arbeits fähigkeit nach der Annahme der Experten für die ersten zwei Jahre volle 100 % betrug , sondern es wollte eine Abänderung des Urteils für den Fall vorbehalten werden, daß die Verminderung der Erwerbsfähigkeit nach Ablauf der ersten zwei Jahre erheblich mehr (oder erheblich weniger) als die vorläufig in Rechnung ge setzten 30 % betragen sollte. Hat also nunmehr der kantonale Richter, da die Verminderung der Erwerbsfähigkeit feststehender maßen 45%, d. h. erheblich mehr als 30% beträgt, die Haft pflichtentschädigung um den der Differenz zwischen 30 und 45 entsprechenden Betrag erhöht, so hat er damit nur aus jenem frühern, rechtskräftigen Urteil die erforderlichen Konsequenzen ge zogen. Die Hauptberufung ist somit abzuweisen. 2. Was die Anschlußberufung betrifft, so kann dem Kläger zunächst darin nicht beigepflichtet werden, daß die vom Ap pellationshof vorgenommene Erhöhung des Abzuges für die Vor teile der Kapitalabfindung deshalb unzulässig sei, weil in Bezug auf diesen Punkt res judicata vorliege. Bei der Bemessung des Abzugs für die Vorteile der KKapitalabfindung bildet die Höhe des
Kapitals, von welchem der Abzug zu machen ist, einen sehr wesent lichen Faktor, weshalb denn auch bei höheren Kapitalbeträgen ein, nicht nur absolut, sondern auch relativ größerer Abzug als bei niedrigen, bei ganz kleinen Kapitalbeträgen aber überhaupt kein Abzug gemacht zu werden pflegt. Betrug also im vorliegenden Falle auf Grund der neuen Expertise das Kapital, von welchem der Abzug zu machen war, 9607 Fr. statt 6405 Fr., so ließ sich auch ein prozentual höherer Abzug rechtfertigen. Daß aber die übrigen Umstände des konkreten Falles einen Abzug von 10% als zu hoch erscheinen lassen, kann gewiß nicht gesagt werden; denn die Experten sind in ihrem zweiten Gutachten hauptsächlich deshalb dazu gelangt, die Erwerbseinbuße des Klägers auf 40 500 zu schätzen, weil sie annahmen, der Kläger werde genötigt sein, seinen bisherigen Beruf aufzugeben und als Hausierer, Krämer, Händler rc. sein Brot zu verdienen . Bei einer solchen, in be scheidenem Maße kapitalistischen Tätigkeit aber bietet selbstverständ lich der Besitz eines Kapitals von mehreren Tausend Franken, im Vergleich zu demjenigen einer Rente, sehr erhebliche Vorteile. Auch die Anschlußberufung ist somit abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung sowohl als auch die Anschlußberufung werden abgewiesen und damit das Urteil der I. Zivilkammer des Appel lationshofes des Kantons Bern vom 10. Dezember 1912 bestätigt.