- Arteil der I. Zivilabteilung vom 28. Juni 1913
in Sachen Schnorf, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Rhyner, Bekl. u. ebenfalls Ber. Kl.
Die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners gehört nicht zu den
Sicherheiten des Art. 308 dOR. Lieferung an den zahlungsun
fühigen Hauptschaldner. Liegt unerlaubte Handlung oder Verstoss
gegen die guten Sitten vor? Art. 50, 127, 508 40R: 41 n0R;
2 ZGB.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Durch Urteil vom 5. April 1913 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Rechtsfrage:
Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger zu bezahlen:
4118 Fr. 85 Cts. plus 5 % Zins seit Datum der Weisung
und die Protest und Retourspesen auf dem Retourwechsel per
- Juni 1911?
erkannt
Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 2464 Fr. 60 Cts.
nebst 5 % Zins seit 7. Juli 1911 zu bezahlen. Kosten u. s. w.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung
auf schriftlichem Wege ergriffen: der Kläger mit dem Antrag auf
Erhöhung des zugesprochenen Betrages um 744 Fr. 50 Cts. nebst
Zins zu 5 % seit 7. Juli 1911, der Beklagte mit dem Schlusse:
es sei das erwähnte Urteil aufzuheben und die Klage, soweit sie
den anerkannten Betrag von 358 Fr. 40 Cts. übersteigt, gänzlich
abzuweisen.
C. In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzu
heben: Mit schriftlicher und detaillierter Bestellung vom 16. Februar
1911 übergab die Firma Gebrüder Fritschi, Baugeschäft in Adlis
wil dem Kläger, Alfred Schnorf in Rüschlikon, die Lieferung des
zur Ausführung zweier Neubauten nötigen Holzes (Schnittwaren).
Der Kläger übernahm die Bestellung nur unter der Bedingung,
daß der Beklagte, C. Rhyner Haab, für ihre Zahlung einstehe.
Nachdem Rhyner mündlich und schriftlich (durch Mitteilung einer
Kopie der Bestellung) über den Umfang der künftigen Holzlieferung
unterrichtet worden war, stellte er am 27. Februar 1911 dem
Kläger folgenden Schein aus: Gebrüder Fritschi beziehen für die
in Adliswil zu erstellenden Häuser von mir den Baukredit und
werde ich Ihnen für die bestellte Lieferung von dem Baukredit
direkt Zahlung leisten, wollen Sie mir daher ein Doppel der
Rechnung zustellen..... In einer spätern Unterredung vom
- März 1911 mit einem Angestellten des Klägers hat Rhyner
erklärt, zur Zahlung der Lieferung die bei ihm domizilierten Wechsel
auf die Gebrüder Fritschi einlösen zu wollen. Die Holzlieferungen
erfolgten darauf rasch auf einander; den 27. Februar 1911 die
erste für 358 Fr. 40 Cts., sodann weitere am 2., 3., 28. März,
13., 18. April und 10. Mai 1911. Sämtliche Lieferungen er
reichten nach der ursprünglichen Angabe des Klägers die Summe
von 4098 Fr. 15 Cts. Dem Beklagten wurden jeweilen Kopien
der Fakturen zugestellt, die Lieferungen gaben nie Anlaß zu Rekla
mationen. Bei der letzten Lieferung vom 10. Mai 1911 (744 Fr.
55 Cts.) gab es indessen einen Anstand. Als der Angestellte des
Klägers, Leemann, die Ware auf dem Bauplatze Fritschi abladen
wollte, erklärte ihm ein Teilhaber der Firma Fritschi, er lasse es
nicht geschehen, der Beklagte Rhyner wolle die Gebrüder Fritschi
an den Konkurs bringen. Leemann telephonierte dies dem Kläger,
worauf ihm befohlen wurde, die Ablieferung gleichwohl vorzunehmen,
da ja der Beklagte dafür hafte. Dies geschah dann ohne weitern
Widerspruch seitens der Firma Fritschi.
Kurz nachher (den 20. Mai 1911) geriet die Firma Gebrüder
Fritschi in Konkurs. Schnorf klagte beim Bezirksgericht Zürich
C. Rhyner Haab ein auf Zahlung von 4098 Fr. 15 Cts. für
die Holzlieferungen an die Firma Fritschi und von 35 Fr. 30 Cts.
Wechsel und Retourspesen für zwei Tratten auf die Gebrüder
Fritschi, die am Domizil des Beklagten zahlbar gestellt und die
uneingelöst zurückgekommen waren. Dieser Klage gegenüber nahm
der Beklagte vor erster Instanz den Standpunkt ein, er hafte nur
für den Betrag der ersten Lieferung (358 Fr. 40 Cts.), denn
nur darauf beziehe sich seine Erklärung vom 27. Fehruar 1911.
Eventuell verlangte er, es müsse ein Betrag von 724 Fr. 50 Cts.
für Lieferungen, die in der ursprünglichen Bestellung Fritschi nicht
enthalten gewesen, von der klägerischen Forderung abgezogen werden
und es sei davon ein weiterer Abzug von 20 % deswegen zu
machen, weil die Durchschnittspreise der Ware nicht angemessen,
bezw. übersetzt seien. In keinem Falle aber, wandte der Beklagte
ein, könne er angehalten werden, für die letzte Lieferung vom
10. Mai im Betrage von 744 Fr. 55 Cts. zu haften, da sie
gegen den Willen der Firma Fritschi und trotz ihrer Erklärung,
daß sie vor dem Konkurse stehe, erfolgt sei.
D. Mit Urteil vom 25. Oktober 1912 sprach das Bezirks
gericht Zürich dem Kläger eine Summe von 3408 Fr. 95 Cts.
zu, d. h. es zog von der klägerischen Forderung (4133 Fr. 45 Cts.)
die Summe von 724 Fr. 50 Cts. ab, weil eine Expertise festge
stellt hatte, daß Lieferungen in diesem Betrage in der ursprüng
lichen Bestellung nicht inbegriffen waren. Das Obergericht indessen
an das der Beklagte allein appellierte, änderte das Urteil dahin
ab, daß es den Beklagten auch von der Zahlungspflicht für die
Lieferung vom 10. Mai 1911 befreite. Zur Begründung ihres
Urteils stützt sich die Vorinstanz auf die Bestimmung des Art. 508
aOR per analogiam. Sie vertritt die Ansicht, daß der Gläubiger,
ohne Treu und Glauben zu verletzen, den Garanten nicht mit Lie
ferungen belasten durfte, im sichern Bewußtsein, der Schuldner
könne seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und der Garant
werde für ihn eintreten müssen. In jedem Falle hätte der Kläger
die Ausführung der letzten Lieferung von der Zustimmung des
Beklagten abhängig machen müssen;
in Erwägung:
- Von den Einwendungen, die der Beklagte vor den kan
tonalen Instanzen erhoben hat, hält er in seiner Berufungsschrift
nur noch die aufrecht, daß seine sog. Garantieerklärung sich einzig
auf die erste Lieferung beziehe und er daher auch nur zur Zahlung
des Betrages von 358 Fr. 40 Cts. angehalten werden könne.
Aber auch diese Einwendung ist unhaltbar. Sie steht mit dem
Verhalten des Beklagten vor und nach der Aufstellung des Ver
pflichtungsaktes vom 27. Februar 1911 im Widerspruch. Auch der
Wortlaut dieser Verpflichtung reicht keineswegs hin zur Unterstützung
der beklagtischen Auffassung. Die kantonalen Instanzen haben in
einwandfreier Weise festgestellt, daß der Beklagte vor der Unler
zeichnung des Verpflichtungsscheines über den Umfang der gesamten
Bestellung unterrichtet war, daß ihm jeweilen, bei jeder Lieferung,
eine Kopie der Faktura übermittelt wurde und daß er niemals eine
Einsprache erhob. Aus diesen Tatsachen ergibt sich in zwingender
Weise der Schluß, daß der Beklagte den gesamten Holzbedarf der
Firma Fritschi sicherstellen wollte und daß auch der Kläger die
sog. Garantieerklärung nicht anders als in diesem Umfange auf
fassen konnte. Der Ausdruck des Garantiescheines Lieferung
steht dieser Auslegung nicht entgegen, indem er sich zwanglos auf
die Gesamtlieferung anwenden läßt.
Nach den Aussagen des Zeugen Schenk versprach der Beklagte
die Akzepte der Gebrüder Fritschi für die Holzlieferungen einzulösen.
Da er dieser Pflicht nicht nachkam, so haftet er auch für die auf
gelaufenen Protest und Retourspesen, deren Höhe (35 Fr. 30 Cts.)
übrigens nicht streitig ist.
- Der Kläger seinerseits hat den von der ersten Instanz
vorgenommenen Abzug von 724 Fr. 50 Cts. an die zweite In
stanz nicht weiter gezogen und auch nicht zum Gegenstand der Be
rufung an das Bundesgericht gemacht. Seine Weiterziehung betrifft
vielmehr einzig die Frage, ob der Beklagte auch für den Betrag
von 744 Fr. 55 Cts. haftbar sei. Mit Unrecht hat das ange
fochtene Urteil diese Frage verneint. Mag in der beklagtischen Er
klärung vom 27. Februar 1911 eine wirkliche Bürgschaft erblickt
werden oder ein Rechtsgeschäft nach Art. 127 OR (alt), sicher
ist, daß die Bestimmung des Art. 508 OR (alt) in ihrem Wort
laute sich darauf nicht anwenden läßt. Die Zahlungsfähigkeit
des Schuldners kann unmöglich zu jenen Sicherheiten gezählt
werden, wovon dieser Artikel spricht, abgesehen davon, daß nicht
der Gläubiger (Kläger) es war, der die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners (Gebrüder Fritschi) herbeigeführt hat. Aber auch dann
wäre die analoge Anwendung dieser Bestimmung unzulässig,
wenn man, von ihrem Wortlaute absehend, auf das allgemeine
Prinzip zurückgreifen wollte, das ihr zu Grunde liegt: daß der
Gläubiger nämlich durch eigene Handlungen die Haftung des Bür
gen nicht strenger gestalten dürfe, als sie übernommen worden ist.
Im vorliegenden Falle war die Forderung von Anfang an in
ihrer Höhe bestimmt; besondere Sicherheiten bestanden nicht. Der
Kläger hat nichts getan, was die Haftungssumme erhöht oder den
Eintritt der Haftung befördert hätte. Auch die letzte Lieferung hat
die Stellung des Bürgen nicht schlechter gestellt, als sie ursprünglich
war; denn, wie oben erörtert, ging der Inhalt der Verpflichtung
des Beklagten von vornherein auf die Sicherstellung aller Liefe
rungen. Dadurch, daß der Kläger die Holzlieferungen nur unter
der Bedingung einer Garantie seitens eines zahlungsfähigen Dritten
übernahm, wollte er gerade die Gefahr ausschalten, die in der
Möglichkeit der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners lag. Es
geht daher nicht an, die Garantie des Beklagten gerade in dem
Momente als hinfällig zu erklären, wo der Grund ihrer Entstehung
sich zu verwirklichen drohte.
3. Ebensowenig können zu Gunsten des Beklagten andere
Rechtssätze angeführt werden. Von einer Anwendung des Art. 50
OR (alt) kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Voll
zug der Lieferungen die Erfüllung eines Vertrages war: es geht
der klägerischen Handlung das Requisit der Widerrechtlichkeit ab.
Auch die Anrufung der strengeren Grundsätze des neuen Rechtes
(Verstoß gegen die guten Sitten, Art. 41 Abs. 2 OR oder gegen
die Grundsätze über Treu und Glauben, Art. 2 ZGB) ist unbe
helflich. Man konnte billigerweise vom Kläger nicht verlangen, daß
er um der Interessen des Beklagten willen auf die letzte Lieferung
und dadurch auf einen Teil des Gewinnes verzichte, den er aus
dem Geschäfte zu ziehen berechtigt war. Dies um so weniger, als
aus diesem Verzicht für ihn, unter Umständen, (wenn z. B. für
diese Lieferung keine passende Verwendung zu finden gewesen wäre)
positiver Schaden hätte entstehen können. Auch nach den Grund
sätzen von Treu und Glauben war der Kläger nicht verpflichtet,
die letzte Lieferung von der Zustimmung des Beklagten abhängig
zu machen. Einmal, weil der Beklagte nach dem Inhalte der Ver
pflichtung auch dafür definitiv haftete und sodann weil dem Kläger
mitgeteilt worden war, daß gerade der Beklagte der Urheber des
Konkurses der Gebrüder Fritschi sei. Unter solchen Umständen
konnte der Kläger mit Recht erwarten, daß, wenn die Zahlungs
unfähigkeit wirklich bevorstehe, der Beklagte ihm Vorschläge zur
Abwendung eines Schadens mache, der doch nur den Beklagten
allein hätte treffen können. Der Beklagte tat aber nichts und es
geht nicht an, daß er nun die Folgen seines passiven Verhaltens
auf den Kläger abwälze;
erkannt:
- Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.
- Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne gutgeheißen,
daß der Beklagte zur Zahlung von 3408 Fr. 95 Cts. verpflichtet
wird, nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Juli 1911.