Incidental appeal limited to costs; admissibility only if the merits are also challenged, otherwise no entry. Waiver of suretyship; fraud by inducement through silence or suppression of facts is constituted only where a duty to disclose exists or where passive nondisclosure is accompanied by active deceptive conduct. Mere failure to volunteer adverse financial circumstances of the debtor does not amount to fraud absent inquiry by the counterparty or special disclosure duty (consid. 2-5).
mit 48. Arteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juni 1913 in Sachen Schwabingerbrauerei A.-G., Kl. u. Hauptber. Kl., gegen R. Dietrich Cie A.-G., Bekl. u. Anschlußber. Kl. Unzulässigkeit der Berufung lediglich kinsichtlich des Kostenspruches. Verzicht auf eine Bürgschaft. Betrug bei Erwirkung des Ver zichtes durch den Hauptschuldner verneint. Täuschung durch Unter drückung wahrer Tatsachen. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 30. Dezember 1912 hat das Handels gericht des Kantons Zürich über die Streitfrage: Ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin den Betrag von
10,000 Fr. nebst Zins zu 4½% vom 1. Januar 1912 bis
Sinne nochmals nach München zu berichten. Sulzer tat dies gleichen Tages. Da die Antwort der Klägerin auf sich warten ließ, tele graphierte Dietrich am 16. Oktober 1911 an die Klägerin: Erbitte Antwort ; er erhielt am gleichen Tage den telegraphischen Bescheid: Entsprechen Ihrem Wunsche. Schwabingerbräu. Am 28. Oktober 1911 schrieb Dietrich an die Klägerin, er sehe nun mehr, nachdem sie seine Vorschläge akzeptiert habe, der Rückzahlung der geleisteten Kapitalabzahlungen, abzüglich der rückständigen Zinsen, entgegen, worauf die Klägerin ihm am 10. November 1911 einen Scheck von 1316 Fr. 15 Cts. übermachte. Inzwischen waren gegen Dietrich zahlreiche Betreibungen ange hoben worden, insbesondere auch von den Anwälten der Klägerin als Vertreter des Schweiz. Bankvereins in Basel. Die Liegenschaft zum Schlauch wurde gepfändet und versteigert, wobei die Klä gerin mit ihrer Schuldbriefforderung gänzlich zu Verlust kam. Am 17. Juni 1912 leitete sie für diese Forderung gegen die Beklagte als Bürgin und Selbstzahlerin Betreibung ein; die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Hierauf strengte die Klägerin am 28. August 1912 die vorliegende Klage an, die vom zürcherischen Handels gericht kostenfällig abgewiesen wurde. 2. Die Anschlußberufung ist unzulässig, da sie eine Ab änderung des Urteils der Vorinstanz nur hinsichtlich des Kosten spruches, nicht in der Sache selbst bezweckt, BGE 29 II 556 Erw. 10. 3.- Die Hauptberufung wirft einzig die Frage auf, ob die Klägerin auf die Bürg und Selbstzahlerschaft der Beklagten rechts gültig verzichtet habe. Die Vorinstanz hat diese Frage bejaht, mit der Begründung, die Richtigkeit der Verzichtseinrede sei durch das Beweisverfahren erhärtet und der Einwand der Klägerin, daß der Verzicht wegen absichtlicher Täuschung durch Dietrich für sie unverbindlich sei, erscheine als unbegründet. 4. - Was den ersten Punkt betrifft, so handelt es sich in der Hauptfache um tatsächliche Feststellungen. Diese Feststellungen wurden zu Unrecht heute vom Vertreter der Klägerin als akten widrig angefochten; die kantonale Instanz ist in der Wurdigung der Zeugenaussagen frei. Die rechtlichen Schlüsse sodann, welche die Vorinstanz aus ihren tatsächlichen Feststellungen gezogen hat, enthalten keine Verletzung von Bundesrecht. Dietrich durfte in der Tat von der Klägerin noch eine Antwort auf das Gesuch um Entlassung aus der Bürgschaft erwarten, nachdem an der Konferen, vom 2. Oktober 1911 mit Rechtsanwalt Sulzer eine definitive Erledigung nicht erfolgt war. Daß das Telegramm der Klägerin vom 16. Oktober 1911 sich auf die Entlassung aus der Bürg schaft, den einzigen noch unerledigten Punkt, bezog, läßt sich nicht ernstlich bezweifeln. Diese Annahme wird auch durch die Bestreitung des Direktors der Klägerin, Stahl, nicht entkräftet, wie die Vor instanz einläßlich und zutreffend dargetan hat. Für die Behauptung Stahls, er habe geglaubt, es handle sich um die sofortige Rück zahlung der Amortisationen, fehlt jeder Anhaltspunkt; dagegen spricht entschieden, daß Stahl vor Absendung des Telegramms sich durch den Prokuristen Christ, unter Vorlage der Akten, vom Stand der Angelegenheit unterrichten ließ. Dem Gesagten steht aber auch die spätere Korrespondenz nicht entgegen, insbesondere nicht der Wortlaut der Zuschrift Dietrichs vom 28. Oktober 1911 an die Klägerin. Daß sodann der von Direktor Stahl ausgesprochene Verzicht die Klägerin als solche verpflichtete und daß die Entgegen nahme des Verzichts durch Dietrich als vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten genügte, liegt auf der Hand und bedarf weiterer Ausführungen nicht. 5. Zu untersuchen bleibt, ob der Verzicht auf die Bürg schaft deshalb für die Klägerin unverbindlich ist, weil Dietrich sie auf betrügerische Weise dazu bewogen hat. Als falsche Vor spiegelungen bezeichnet die Klägerin die Behauptung Dietrichs, daß eine andere Brauerei zur Übernahme des Schuldbriefes ohne Amortisation noch Bürgschaft bereit gewesen sei, sowie seine An gaben über den Wert des Schuldbriefes. Nun hat die Vorinstanz aktenmäßig festgestellt, daß Dietrich mit dem Vertreter der Mün chener Kochelbrauerei tatsächlich Unterhandlungen betreffend Rück nahme des Schuldbriefes geführt hatte. Freilich ergibt sich aus der Korrespondenz nicht, daß die Kochelbrauerei ihrerseits zum Verzicht auf die Bürgschaft bereit gewesen wäre; das hat aber Dietrich in seinem Brief vom 1. Juli 1911 an die Klägerin auch gar nicht behauptet. Daß Dietrich den Umständen nach an die Ernsthaftigkeit jener Unterhandlungen auf Seiten der Kochelbrauerei glauben
durfte, hat die Vorinstanz mit Recht angenommen. Was die An gaben über den Wert des Schuldbriefes betrifft, so hat Dietrich nach der Zeugenaussage von Rechtsanwalt Sulzer an der Konferenz vom 2. Oktober 1911 den Schuldbrief als gut und innerhalb der Assekuranz befindlich bezeichnet, den Hypothekenvorgang auf 79,000 Fr., den Nachgang auf 15,000 Fr. und die Assekuranzsumme auf 92,100 Fr. angegeben. Der Vorgang betrug aber in Wirklichkeit 89,000 Fr. Die Vorinstanz geht davon aus, die Angabe Dietrichs beruhe auf einem bloßen Versehen, da ja im Vertrag vom 29. De zember 1906 der richtige Betrag eingesetzt fei; selbst wenn aber eine absichtlich falsche Angabe vorläge, müßte ihr jede kausale Be deutung für die Entschließungen der Klägerin abgesprochen werden, da letzterer an Hand des Vertrages und des Schuldbriefes selbst, der sich ebenfalls in ihrem Gewahrsam befinde, jederzeit eine Nach prüfung möglich gewesen sei. Diese Ausführungen sind durchaus zutreffend und es ist ihnen nichts beizufügen. Wenn endlich die Vorinstanz von einem Beweisverfahren darüber Umgang genommen hat, ob der nachgehende Schuldbrief von 15,000 Fr. simuliert sei, so entzieht sich diese prozessuale Maßnahme der Nachprüfung durch das Bundesgericht. Einen weiteren Betrug erblickt die Klägerin darin, daß Dietrich ihren Vertretern die erheblichen Zinsrückstände auf der Liegenschaft zum Schlauch", sowie seine mißliche Vermögenslage überhaupt verschwiegen habe. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, daß bei der Täuschung durch Unterdrückung oder Entstellung wahrer Tatsachen ein rein passives Verhalten ebensowenig genüge, als bei der Irrtumserregung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen von Betrugsmitteln bestehe vielmehr darin, daß bei der Vorspiegelung falscher Tatsachen diese durch eine direkte, unmittelbare, homogene Erklärung des Be trügers vorgetäuscht werden, während bei der Unterdrückung wahrer Tatsachen der Betrogene über jene Tatsachen durch eine in direkte, mittelbare, heterogene Handlung hinweggetäuscht , d. h. daran verhindert werde, die betreffenden Umstände zu erkennen und als Motive seiner Entschließungen wirksam werden zu lassen. Mit dieser Rechtsanschauung befindet sich die Vorinstanz im Einklang mit der Praxis des Bundesgerichts, welche die bloße Unterdrückung einer wahren Tatsache nur dann als Betrug anerkennt, wenn ent weder eine Pflicht zur Mitteilung bestand oder ein aktives, auf Täuschung berechnetes Verhalten hinzugetreten ist. Vergl. BGE II 566 und Praxis 1 28. Insbesondere hat das Bundes gericht wiederholt ausgesprochen, daß das bloße Stillschweigen einer Partei über ihre ungünstige Vermögenslage noch keinen Betrug begründe, wenn die Gegenpartei sie über ihre ökonomischen Ver hältnisse nicht angefragt hatte. Praxis 1 29 und die dortigen Zi tate, sowie v. Tuhr, in Ztschr. f. schw. R. n. F. 17 10 ff. Danach kann im Stillschweigen Dietrichs ein eigentlicher Betrug nicht erblickt werden. Dietrich wurde von der Klägerin weder zur Auskunfterteilung über seine finanziellen Verhältnisse, noch zur Angabe der rückständigen Kapitalzinsen aufgefordert. Es war Sache der Klägerin, Erkundigungen einzuziehen, wenn sie über die Zahlungsfähigkeit Dietrichs Bedenken hegte, zumal da die Interessen der Parteien im vorliegenden Falle durchaus entgegengesetzte sind. Daß Dietrich durch ein aktives Verhalten dazu beigetragen hätte, seine wahre Vermögenslage zu verschleiern, hat die Klägerin nach der maßgebenden Feststellung der Vorinstanz nicht einmal behauptet. Nach der Aktenlage muß übrigens angenommen werden, daß die finanzielle Bedrängnis Dietrichs den Anwälten der Klägerin be kannt war. Haben sie doch selber schon Ende August 1911 für einen andern Gläubiger gegen Dietrich Betreibung eingeleitet und vor dem Verzicht der Klägerin auf die Bürgschaft eine Pfändung erwirkt, die bereits zur Konstatierung führte, daß das pfändbare Vermögen Dietrichs zur Befriedigung seiner Gläubiger nicht ge nüge. Daß sie der Klägerin von der Bedrängnis Dietrichs Mitteilung machten, ist nicht bestimmt erwiesen, da die Edition ihres Briefes vom 12. September 1911 an die Klägerin ver weigert wurde, aber angesichts der Antwort der letzteren vom 30. September 1911 sehr wahrscheinlich. Unerheblich ist die Aus sage von Rechtsanwalt Sulzer, daß Dietrich sich an der Konferenz vom 2. Oktober 1911 den Anschein gegeben habe, als ob er den Schuldbrief mit Leichtigkeit zurückzahlen könnte; dieser Umstand ist im Bericht Sulzers an die Klägerin nicht erwähnt und kann in folgedessen auf die Entschließungen der Klägerin nicht kausal ein gewirkt haben. Mit der Vorinstanz ist zu sagen, daß der Verzicht
der Klägerin auf die Bürgschaft sich am natürlichsten aus dem Bestreben erklären läßt, sich einen Bierkunden zu erhalten, den sie durch Übernahme des Schuldbriefes an sich gezogen hatte, während er früher Abnehmer einer Konkurrenzbrauerei gewesen war: erkannt: