BGE 39 II 246
BGE 39 II 246Bge17.03.1913Originalquelle öffnen →
einen Vertrag ab, der in seiner hier maßgebenden Fassung vom 29. Oktober 1910 datiert ist. Danach übertrugen die Mühlenbe¬ sitzer (im Vertrage als „Kontrahenten“ bezeichnet) der Gesellschaft das Alleinverkaufsrecht für sämtliche Mahlprodukte (ausgenommen Weizenschrot), indem sie auf jeden direkten oder indirekten Verkauf dieser Produkte verzichteten, die ihnen anderseits die Gesellschaft (im Vertrage „Firma“ genannt) abzunehmen sich verpflichtete. Den einzelnen Kontrahenten waren Mahlquoten in bestimmtem Verhältnisse zuzuscheiden. Im weitern sind folgende Vertragsbe¬ stimmungen als hier wesentlich anzuführen: „§ 3. Der Kontrahent verpflichtet sich, der Firma die Mahlprodukte bis zum Betrag der ihm zugebilligten Jahresverkaufsquote auf Abruf zu liefern. Die Verweigerung der Lieferungen verpflichtet den Kontrahenten in jedem Einzelfalle zur Bezahlung einer Buße von 1000 Fr.“ § 17: Er verbietet den Kontrahenien, während der Dauer des Vertrages der Firma oder deren Kundschaft in irgend einer Weise direkt oder indirekt Konkurrenz zu machen. § 20 Abs. 1 und 3: „Uebereinkommen zwischen Gesellschaftsmitgliedern unter sich, über zeitweise, teilweise oder gänzliche Übernahme der Lieferungen eines Kontrahenten durch den andern sind unter Anzeige an den Ver¬ waltungsrat und nach Genehmigung durch denselben gestattet..... Die Genehmigung soll jedoch erst dann erteilt werden, wenn das ganze Vertragsverhältnis geregelt ist und sowohl von dem Ver¬ waltungsrat als von dem betreffenden Kontrahenten gutgeheißen wird. In allen Fällen des Verkaufes bleibt der Kontrahent gegen¬ über der Firma bezüglich Einhaltung des Konkurrenzverbotes laut Vertrag und Statuten haftbar und verantwortlich.“ § 21. Er be¬ stimmt, daß der Vertrag vor dem Ablauf seiner Dauer, dem
seit seiner Rücktrittserklärung wieder unmittelbar und auf eigene Rechnung, und zwar mit Preisunterbietung, an die Kundschaft lieferte, was für 10 Fälle festgestellt wurde, legte ihm der Ver¬ waltungsrat zu gleicher Zeit noch eine weitere Buße von 2,885,000 Fr. wegen Übertretung des in § 22 aufgestellten Konkurrenzverbotes auf, wobei für jeden Jahreswaggon der vorgesehene Höchstbetrag von 500, die Zahl der Jahreswaggons mit 577 und 10 Über¬ tretungsfälle in Rechnung gebracht wurden. Diese Bußenerkanntnisse hat der Beklagte an den Richter weiter¬ gezogen mit dem Begehren, sie aufzuheben. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen und widerklageweise beantragt, der Kläger habe für die bis zum 22. April 1911 ergangenen Ver¬ tragsverletzungen eine Konventionalbuße von 2,885,000 Fr. (welcher Betrag vor der Vorinstanz auf 577,000 Fr. herabgesetzt wurde) oder eventuell von 288,500 Fr. und eine solche von 22,000 Fr. als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen, beides nebst 5% Zins seit dem 27. September 1911 (Einreichung der Widerklage). 2. — Die Tatsachen, auf die sich die streitigen Konventional¬ strafforderungen stützen, sind vor dem 1. Januar 1912 eingetreten. Im Grundsatze ist daher noch das alte OR auf den Streitfall anwendbar, namentlich hinsichtlich der Frage, ob der Verwaltungs¬ rat den Lizenzvertrag mit Lehner hätte genehmigen sollen und ob die Nichtgenehmigung den Kläger zum Vertragsrücktritte berechtigt habe. Immerhin greift nach Art. 2 SchlT z. ZGB das rev. OR infofern Platz, als Bestimmungen Anweudung finden, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit wegen aufgestellt sind. Das trifft nun gerade bei den wichtigern der zu prüfenden Streitpunkte zu: nämlich sofern streitig ist, ob dem beklagten Verband und da¬ mit auch dem gesamten Vertrags= und Mitgliedschaftsverhältnis, in dem der Kläger zur Beklagten steht, wegen Unsittlichkeit die Rechtsgültigkeit abgehe, oder ob im besondern die vertraglichen Vorschriften, wegen deren Übertretung der Kläger mit Konven¬ tionalstrafe belegt wurde, oder die zu ihrer Durchführung aufge¬ stellten Strafbestimmungen unsittlich seien und ob und in welchem Umfange allfällig der Richter die ausgefällten Strafen zu er¬ mäßigen habe. Zurückzuweisen ist zunächst die Behauptung des Klägers, er sei schon deshalb zu den eingeforderten Leistungen nicht ver¬ pflichtet, weil sich die beklagte Aktiengesellschaft als ein Kartell un¬ sittlichen Charakters darstelle, das darauf abziele, die außerhalb des Ringes stehenden Gewerbegenossen wirtschaftlich zu vernichten und durch die gewonnene Monopolstellung das Publikum schrankenlos auszubeuten, und das daher vor Art. 20 rev. OR nicht bestehen könne. — Es braucht nicht erörtert zu werden, unter welchen nähern Verumständungen bei solchen Absatzkartellen der Gesellschafts¬ zweck die zulässigen Schranken der wirtschaftlichen Freiheit über¬ schreitet und zu einem unsittlichen wird und inwiefern deshalb der Einzelne, der an sich dem Verbande als Mitglied oder Vertrags¬ partei verpflichtet wäre, die Erfüllung seiner Verpflichtung unter Berufung auf die Unsittlichkeit des Gesellschaftszweckes ablehnen könne. Nach den Statuten und auf Grund der aktenmäßigen Aus¬ führungen, womit die Vorinstanz den Geschäftsbetrieb der Beklagten in tatsächlicher Beziehung würdigt, läßt sich von einer Rechts¬ ungültigkeit aus diesem Grunde nicht sprechen. Denn danach er¬ strebt die Organisation der Beklagten, die ostschweizerische Müllerei von dem teilweise schon eingetretenen und noch drohenden Unter¬ gange zu retten durch Zusammenschluß der Beteiligten zu einem Verbande, mittelst dessen die Produktion dem Bedarf angepaßt und im Interesse Aller, auch des Publikums, stabilere Preisverhältniss geschaffen werden sollen. 4. — Ist sonach der Kläger aus dem Vertrag vom 29. Ok¬ tober 1910 als „Kontrahent“ und aus seinem Beitritt zum Kartell als Gesellschaftsmitglied verpflichtet worden, so fragt sich weiter, ob er von dieser Verpflichtung nachträglich wieder enthoben worden sei. Er stützt sich für diese Behauptung vor allem darauf, daß die Weigerung des Verwaltungsrates, die mit Lehner vereinbarte Quotenübertragung zu genehmigen, willkürlich und vertragswidrig gewesen sei und ihn (nach Art. 122 aOR) zum Vertragsrück¬ tritte berechtigt habe. Nun schreibt der § 20 des Vertrages, wo¬ nach die Gesellschaftsmitglieder Übertragungen von Mahlquoten unter sich vereinbaren können, ausdrücklich vor, daß solche Verein¬ barungen dem Verwaltungsrate anzuzeigen und von ihm zu ge¬ nehmigen seien, und daß die Genehmigung erst erteilt werden solle, wenn das ganze Vertragsverhältnis geregelt und vom Ver¬
waltungsrat gutgeheißen worden sei. Daraus ergibt sich deutlich, daß dieses Genehmigungsrecht nicht, wie der Kläger vorab geltend macht, nur rein formelle Bedeutung hat, sondern daß der Ver¬ waltungsrat befugt und verpflichtet ist, jeweilen zu prüfen, ob eine Übertragung den Interessen der Gesellschaft, wie er sie im Rahmen der statutarischen und vertraglichen Bestimmungen wahren soll, nicht zuwiderlaufe, und ihr gegebenenfalls die Genehmigung zu versagen. Im vorliegenden Fall nun kommt ein Interesse der Ge¬ sellschaft namentlich insofern in Frage, als nach dem § 1 der Statuten zum Gesellschaftszweck unter anderem auch die Beteiligung an Müllereigeschäften gehört und als nach vorinstanzlicher Fest¬ stellung die Beklagte tatsächlich bei den „Vereinigten Mühlen Gold¬ bach", der vorher Lehner seine Ouote überlassen hatte, in einem dem Eigenbesitz nahe kommenden Umfang als Aktionärin beteiligt war. Demnach aber konnten hier bei der Prüfung, ob die Ge¬ nehmigung zu erteilen sei, nicht lediglich die Momente maßgebend sein, die für gewöhnlich — und wohl auch in den vom Kläger bei solchen Quotenübertragungenangerufenen früheren Fällen — eine Rolle spielen: Es handelte sich nicht bloß darum, ob die Ge¬ sellschaft als über den Einzelinteressenten stehende Instanz die Über¬ tragung zu verweigern habe, etwa weil diese vom Standpunkte eines rationellen Zusammenarbeitens der Mitglieder aus wirt¬ schaftlich unzweckmäßig wäre (namentlich wegen der Verteuerung der Frachtansätze) oder weil eine unzulässige Vorzugsstellung eines Mitgliedes geschaffen würde. Vielmehr kam hier noch dazu, daß bei der Frage, wem das Recht auf die zu der Quote gehörenden Lieferungen und der damit verbundene Gewinn einzuräumen sei, die beklagte Gesellschaft selbst Mitinteressentin war, und es lag so eine Kollision zwischen dem Einzelinteresse des Klägers und dem allgemeinen Verbandsinteresse vor. Dabei ergibt sich aus den tat¬ sächlichen Ausführungen der Vorinstanz, daß die Beklagte ihren Aktienbestand an den vereinigten Mühlen Goldach übermäßig teuer erworben hatte, und daß sich dieses Unternehmen in einer finanziell schwierigen Lage befand und durch die Entziehung der Quote Lehners noch mehr gefährdet worden wäre. Dazu kommt, daß laut Feststellung der Vorinstanzen die Goldacher=Mühle, nicht aber die des Klägers, im gleichen Absatzgebiete wie die Lehnersche lag. Unter solchen Umständen war die angefochtene Verweigerung Quotenübertragung jedenfalls durch das Gesamtinteresse der Mit¬ glieder gerechtfertigt. Ein rechtlich geschütztes Sonderinteresse des Klägers aber wird durch sie nicht verletzt. Namentlich kann er sich nach dem Gesagten nicht auf den § 20 berufen und sonstige Ver¬ trags= oder Statutenvorschriften, die dem Vorgehen des Verwal¬ tungsrates entgegengestanden hätten, vermag er selbst nicht anzu¬ geben. Freilich wendet er noch ein, bei der Nichtgenehmigung der Quotenübertragung sei in Wirklichkeit das reine Privatinteresse des Verwaltungsratspräsidenten Eberle bestimmend gewesen, der damals die vereinigten Mühlen Goldach habe erwerben wollen; und die Beklagte gibt in dieser Beziehung zu, daß der Verwal¬ tungsrat als eine der Möglichkeiten zur Sanierung dieser Unter¬ nehmung deren Erwerb durch Eberle ins Auge gefaßt habe. Selbst wenn man aber, über dieses Zugeständnis hinausgehend, mit dem Kläger annehmen müßte, daß es dem Verwaltungsrat in erster Linie um die Wahrung der persönlichen Interessen Eberles zu tun gewesen sei, so würde das doch nichts an der Tatsache ändern, daß die Gesellschaft als Aktionärin aus den angegebenen Gründen eben¬ sogut als Eberle daran interessiert war, die Mahlquote dem Unter¬ nehmen zu erhalten, und es dadurch vor Schaden zu bewahren. Soweit Eberle zum Nachteil der Gesellschaft und ihrer Mitglieder bevorzugt worden wäre, könnte doch der Kläger daraus keinen Grund ableiten für die behauptete Rechtswidrigkeit der Nichtge¬ nehmigung des Lizenzvertrages. Damit erweist sich auch das in diesem Punkte gestellte Aktenvervollständigungsbegehren als unerheblich. Heute hat sodann der Kläger noch geltend gemacht, er sei auch noch aus „wichtigen Gründen“ zum Vertragsrücktritte befugt ge¬ wesen: Mit der ihm zugeteilten ungenügenden Mahlquote habe er seine Mühle nicht mehr voll und in rentabler Weise beschäftigen und sein Auskommen nicht mehr finden können und so sei der Austritt aus dem Verband für ihn ein „Akt wirtschaftlicher Not¬ wehr“ gewesen. Diese Auffassung ist aber rechtlich unhaltbar und der Kläger bat es denn auch unterlassen, irgend eine Bestimmung anzugeben, kraft der er sich aus den angegebenen Gründen über die als Vertragspartei und Gesellschaftsmitglied eingegangenen Ver¬ pflichtungen hätte hinwegsetzen dürfen.
Hienach hat also der Kläger mit Unrecht die weitere Erfüllung seiner vertraglichen und statutarischen Verpflichtungen verweigert. Unbestritten ist ferner die tatsächliche Grundlage, auf die sich die angefochtenen Bußenerkenntnisse stützen (Nichtausführung von 22 ihm übertragenen Lieferungen und Vornahme von 10 Konkurrenzverkäufen nach dem Vertragsrücktritt). Dagegen fragt es sich noch, ob die Strafforderungen der Beklagten auch in recht¬ licher Beziehung, in Ansehung der vertraglichen Bestimmungen, aus denen sie abgeleitet werden, begründet seien. 6.— Was nun zunächst den noch im Betrage von 577,000 Fr. aufrecht erhaltenen Anspruch wegen Konkurrenzierung des be¬ klagten Verbandes anbelangt, so stützt er sich auf die in § 22 des Vertrages enthaltene Bestimmung, wonach der vor Ende der Ver¬ tragsdauer austretende Kontrahent während zehn Jahren nach seinem Austritte in einem gewissen Gebiete der Ostschweiz näher bestimmte Wettbewerbshandlungen nicht vornehmen darf. Das Konkurrenz¬ verbot ist also sowohl örtlich als zeitlich beschränkt. In ersterer Beziehung macht zwar der Kläger geltend, er könne seine Mühle nicht mit sich aus dem vom Verbot betroffenen Gebiete fortnehmen und in der Tat mag dieser immobile Charakter des Betriebsobjektes für das austretende Verbandsmitglied mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein, namentlich unter Umständen zum Verkauf oder der Verpachtung der bisherigen Mühle und zum Kauf oder zur Pacht einer außerhalb liegenden nötigen. Allein diese Nachteile liegen in den natürlichen Verhältnissen begründet und lassen sich nicht umgehen, sofern überhaupt ein Konkurrenzverbot bestehen soll. Und jedenfalls sind sie nicht von solchem Gewicht, daß damit der Wirkung nach die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Austreten¬ den über das gesetzlich zulässige Maß hinaus eingeengt würde. Anderseits ist auf die große Bedeutung hinzuweisen, die die Auf¬ stellung und Durchführung eines solchen Konkurrenzverbots für die Erreichung des Verbandszweckes besitzt, indem es allein wirk¬ sam zu verhindern vermag, daß einzelne Mitglieder durch ihren vorzeitigen Austritt den inneren Zusammenhang und die Aktions¬ fähigkeit des Verbandes gefährden. Seine Rechtsgültigkeit steht nach all dem fest. Ebenso enthält die Bestimmung, daß es auch für ein in Konkurs gefallenes Mitglied gelte, nichts unsitt¬ liches. Wenn ein solches Mitglied anderseits nach § 22 Abs. seine Rechte gegenüber der Firma für die Zukunft verliert, so ist das wesentlich nur eine Folge des Aufhörens der Mitgliedschaft. Damit gelangt man zur Hauptfrage: ob auch die zum Schutze des Konkurrenzverbotes aufgestellte Strafbestimmung in § 2 für den Kläger verbindlich sei. Hierbei handelt es sich vor allem darum, den wirklichen Sinn dieser — oben im Wortlaut wieder¬ gegebenen — Bestimmung und im besondern der Worte „..... in jedem einzelnen Falle.....“ klar zu stellen. Nach der Auffassung der Vorinstanzen würden sich diese Worte auf den Ausdruck „Zu¬ widerhandlung“ im Vertragstext beziehen, also auf die einzelnen Übertretungen des Konkurrenzverbotes, die ein aus dem Vertrage Verpflichteter begangen hat, und die Anzahl dieser Übertretungen würde daher bei der Festsetzung des Strafbetrages einen Multipli¬ kationsfaktor bilden. Diese Auslegung hat zweifellos vieles für sich: Sie ist grammatikalisch durchaus verständlich, wenn es auch einfacher gewesen wäre, statt „Zuwiderhandlung..... in jedem einzelnen Falle“ kurzweg „jede Zuwiderhandlung“ zu sagen. Sach¬ lich spricht für sie, daß auch andere Strafbestimmungen, nämlich die des § 1 gegen den verbotenen Zukauf von Mehlprodukten und die des § 3 gegen Lieferungsverweigerung, die Höhe der Strafe von der Anzahl der Übertretungsfälle abhangen lassen und dies mit gleichen oder ähnlichen Worten ausdrücken. Auch die Ent¬ stehungsgeschichte der Bestimmung bietet für diese Auffassung ge¬ wisse Anhaltspunkte, insofern nämlich die früheren Fassungen des Vertrages und die verschiedenen Vertragsentwürfe im Vergleich mit dem jetzigen Tert das Bestreben erkennen lassen, den Rahmen der Strafe zu erweitern. Allein anderseits erhebt sich gegen die vorinstanzliche Auslegung ein gewichtiges Bedenken: Sie führt, sobald die einzelnen Übertretungsakte eine gewisse Zahl erreichen, in rasch anwachsendem Umfange zu Strafbeträgen von so unge¬ wöhnlicher Höhe, daß ernstlich nicht daran zu denken wäre, sie auch von einem finanziell sehr leistungsfähigen Straffälligen je einzu¬ bringen, und daß selbst bei schwerster Verletzung der Gesellschafts¬ interessen Schaden und Strafe in einem offenen Mißverhältnis stünden. Eine solche Regelung kann wohl nicht im Willen der Vertragsparteien, weder der Beklagten als späterer Strafberechtigter
noch der einzelnen Mühlenbesitzer als allfälliger Zahlungspflichtiger gelegen haben. Dabei sind die in Betracht kommenden Übertretungs¬ fälle als Schadens= oder Gefährdungshandlungen von ganz ver¬ schiedener Bedeutung und es müßte so zu Unbilligkeiten führen, wenn man sie als arithmetisch gleichwertige Größen bei der Er¬ mittlung der verschiedenen Strafbeträge in Rechnung setzte. Diesen Schwierigkeiten entgeht man nun, wenn man die Worte „in jedem einzelnen Falle“ statt auf „Zuwiderhaudlung“ auf die Stelle „die in § 17, 20 und 22“ bezieht, also annimmt, jene Worte wollten freilich, ohne daß wohl eine besondere Notwendigkeit hiefür bestände — darauf hinweisen, daß die Strafbestimmung für alle drei zitierten Konkurrenzverbote in gleicher Weise Geltung bean¬ pruche. Danach würde also die Zahl der Verbotsübertretungen bei der Bemessung der Strafe nicht mehr als Multiplikationsfaktor in Betracht kommen, sondern allfällig nur noch als Erhöhungs¬ grund bei der Bestimmung des innerhalb 100 Fr. und 500 Fr. festzusetzenden Betrages, mit dem die Jahreswagenzahl multipliziert wird. Diese Auslegung, die übrigens auch der Anwalt der Be¬ klagten persönlich für die richtige hält, läßt sich zunächst grammati¬ kalisch ebensowohl als die andere rechtfertigen. Im Gegenteil paßt sie eher zu dem in der Einzahl stehenden Worte „Zuwiderhaud¬ lung", das als solches unberücksichtigt läßt, ob die Strafe auf Grund einer oder mehrerer Verbotsübertretungen ausgesprochen wird. Vor allem aber gelangt man damit zu einem sich stets in vernünftigen Schranken bewegenden Höchstmaß der Strafe. Dabei wird auch so dem Umfang der Schädigung Rechnung getragen, indem einerseits die Strafhöhe sich nach der Größe der Jahres produktion des Straffälligen richtet und anderseits die Limite von 100—500 Fr. auf alle sonstigen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen gestattet, namentlich auch auf die Zahl der Übertretungen, die hiebei in der Regel die wichtigste Rolle spielen wird. Bei der vorinstanz¬ lichen Auslegung würde übrigens dieses letztere Moment eigentlich doppelt gewürdigt. Auf die Vorgeschichte der Bestimmung aber läßt sich hier in einer andern Beziehung verweisen: Die fragliche Straf¬ sanktion hat sich nämlich ursprünglich nur auf das in § 22 ent¬ haltene Konkurrenzverbot bezogen. Später sind ihr dann auch die Verbote der §§ 17 und 20 unterstellt und erst hiebei, wie es scheint, die Worte „in jedem einzelnen Falle“ eingefügt worden 6. — Geht man nun von der erörterten Auslegung aus, kann eine Strafforderung gegenüber dem Kläger als Produzenten von insgesamt 577 Jahreswagen bis 288,500 Fr. ansteigen. Dieser Höchstbetrag steht aber in keinem Mißverhältnis mehr zu den zu schützenden Interessen. Die letzteren müssen als äußerst wichtige gelten; denn auf Grund der vorinstanzlichen Würdigung der Sachlage ist anzunehmen, daß ein Verbandsmitglied, das eines der größeren Müllereietablissemente des Kartells besitzt, wie früher der Kläger, durch seinen Austritt den Bestand des Kartells in hohem Maße gefährden kann, einerseits durch persönliche Einwir¬ kung auf die Preisverhältnisse und anderseits, weil durch sein eigen¬ mächtiges Vorgehen andere Genossen zum gleichen Schritte ver¬ leitet werden können. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Ver¬ bandsinteressen stellt dabei die Vorinstanz noch fest, daß mit dem Zusammenbruch des Kartells der frühere Notstand im Müllerei¬ gewerbe, dessen Beseitigung jenes bezweckte, wiederkehren und damit die Existenz einer ganzen Anzahl von Einzelbetrieben in Frage gestellt würde. Unter diesen Umständen erscheint das auf den Kläger angewandte Strafmaximum von 288,500 Fr. nicht als übersetzt, auch insofern nicht, als § 22 der Beklagten im weitern das Recht einräumt, nach der Geltendmachung der Konventionalstrafe auf Grund neuer Übertretungsfälle noch einmal auf Strafzahlung zu klagen. Die Bedeutung und die Rechtsbeständigkeit dieser Bestim¬ mung ist übrigens hier nicht zu prüfen. Nach dem Gesagten braucht auch auf die Behauptung des Klägers nicht mehr einge¬ treten zu werden, gemäß dem Bundesgerichtsentscheid i. S. Favre & Cie. c. Verband ostschweizerischer landwirtschaftlicher Genossenschaften (AS 38 II S. 97 Erw. 2) könne hier eine Strafforderung schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil die Strafbestimmung wegen der vereinbarten Strafhöhe unsittlich und daher rechtsungültig sei. Beizufügen ist noch, daß der Kläger selbst bei der Aufstellung der nunmehr von ihm angefochtenen Verbots= und Strafvorschriften im Verwaltungsrat mitgewirkt hat. Endlich liegt auch kein genügender Grund vor, die Strafe kraft des richterlichen Ermäßigungsrechtes unter das Höchstmaß von 288,500 Fr. herabzusetzen. Die der Beklagten im gegebenen Falle zugefügte Interessenverletzung ist eine besonders schwere, in¬ dem der Kläger sofort nach seinem, schon an sich vertragswidrigen
Austritt angefangen hat, der Beklagten energisch und rücksichtslos Konkurrenz zu machen und ihr durch Preisunterbietung Kundschaft zu entziehen, wie das die in ganz kurzer Zeit ausgeführten vielen Lieferungen zeigen. Hiebei muß es ihm nach der ganzen Sachlage wesentlich darum zu tun gewesen sein, durch Aufbietung aller seiner Hülfsmittel das Kartell der Beklagten zu sprengen. Ob der nach¬ weisbare Vermögensschaden (durch Entgang von Lieferungen usw.) die Höhe des Strafbetrages ganz oder annähernd erreiche, besitzt nur nebensächliche Bedeutung; denn das durch die Strafe geschützte Erfüllungsinteresse der Beklagten ist ein allgemeineres; es geht vor allem dahin, daß der Verband nicht durch Konkurrenzhandlungen in seinem innern Zusammenhange und seiner Aktionsfähigkeit nach außen bedroht werde. Würdigt man aber das Zuwiderhaudeln des Klägers gegen das Verbot in diesem Sinne, so läßt sich seine Schwere nicht verkennen. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, er habe sich in guten Treuen durch die Weigerung des Verwaltungsrates, den Vertrag zu genehmigen, in seinen Rechten verletzt halten dürfen. Das entschuldigt sein schroffes und feind¬ seliges Verhalten gegenüber der Gesellschaft noch nicht, umsoweniger, als nach den Akten deren Organe sich zu einem Entgegenkommen bereit gezeigt hatten, der Kläger aber dadurch, daß er der Einladung zu der vorgeschlagenen Besprechung keine Folge leistete, eine gütliche Erledigung verunmöglichte. Daß, wie heute noch geltend gemacht wurde, infolge des über den Kläger erkannten Konkurses die Straf¬ summe nun tatsächlich auf Kosten der Gläubiger zu bezahlen ist, vermag das Recht der Beklagten auf eine der Vertragsverletzung entsprechende Bemessung der Strafe nicht zu beeinträchtigen. Nach alldem ist also das richterliche Ermäßigungsrecht, mit dessen Aus¬ übung es nicht zu leicht genommen werden darf (AS 21 S. 645; Oser, Kommentar, Art. 163 3a), hier nicht am Platze und eben¬ sowenig kann zu einer Herabsetzung der Strafe unter das Maxi¬ mum die Erwägung führen, daß der Strafbetrag vertraglich kein einheitlicher und fester ist, sondern sich innerhalb der Summen von 57,700 Fr. und 288,500 hält und einer besondern Bestimmung bedarf. 8. — Die Forderung von 22,000 Fr. wegen Verletzung der in § 3 des Vertrages aufgestellten Lieferungspflicht ist heute nicht mehr bestritten worden, soweit es sich lediglich um die An¬ wendung dieser Bestimmung auf den gegebenen anerkannten Tat¬ bestand (Verweigerung der Ausführung von 22 Bestellungen) handelt. Soweit aber auch hier auf die Ungültigkeit des gesamten Vertragsverhältnisses oder die Berechtigung zum Vertragsrücktritte abgestellt wird, erledigt sich dieser Streitpunkt durch die frühern Ausführungen (Erwägungen 3 und 4). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung und die Anschlußberufung werden abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 1913 wird in allen Teilen bestätigt.
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