- Arteil der I. Zivilabieilung vom 24. Mai 1913
in Sachen Meier, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Zimmermann,
Kl. u. Ber. Bekl.
Anfechtung eines Pachtvertrages wegen Irrtums. Der Streitwert
bemisst sich nach der Vermögenseinbusse, die der Anfechtende nach
der Klagedarstellung bei Erfüllung des Vertrages erleiden würde.
Anfechtung wegen betrügerischer Verleitung zum Vertrags
abschlusse (Art. 24 (OR): Die tatsächlichen Voraussetzungen bie
für verneint. Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums nach
Art. 19 Ziff. 4 a0R ( Art. 24 Ziff. 3 rev. OR): Die Zusicherung
bloss eines Zirkamasses hinsichtlich der Pachtliegenschaft schliesst
einen Irrtum über die Grösse nicht aus. Wie gross der Unterschied
zwischen dem angegebenen und dem wirklichen Flächeninhalte sein
dürfe, ist Rechtsfrage, häugt aber wesentlich von den besondern Ver
hältnissen des Falles und den regionalen Anschauungen ab. Auch
der lrrtum über die Grösse einer individuell bestimmten Sache
kann ein wesentlicher nach Ziff. 4 cit. sein, sofern nur die Grösse
den wirtschaftlichen Wert der Sache und damit der hinsichtlich ihrer
zu erfüllenden Vertragsleistung bedingt und durch einen Grössen
mangel die Leistung zu einer solchen von erheblich geringerm Um
fange wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Grôsse der Sache
zum Gegenstand einer ausdrücklichen Vertragsabrede gemacht
wurde. Der begründeterweise angefochtene Vertrag ist als von
Anfang an nichtig anzusehen. Aus der Anfechlung kann daher kein
Entschädigungsanspruch auf Leistung des Erfüllungsinteresses er
wachsen, sondern bloss das Recht auf Rückgängigmachung der durch
die Vertragsvollziehung erfolgten Vermögensveränderungen. Die Par
teien können gültig im Interesse einer zweckmässigen Abwicklung
ihrer gegenseitigen Beziehungen eine vorläufige Fortsetzung des
nichtigen Vertragsverhältnisses vereinbaren.
A. Durch Urteil vom 25. Februar 1913 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern in vorliegender Streitsache erkannt:
- Der am 25. April 1911 zwischen den Litiganten abge
schlossene Pachtvertrag sei auf Mitte März nächsthin aufgehoben.
- Beklagter habe an Kläger für jedes Pachtjahr bis zum
Aufhebungstermin eine Entschädigung von 720 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit 23. Januar 1912 für das erste und seit 11. No
vember 1912 für das zweite Pachtjahr zu bezahlen und die An
handnahme der vom Kläger bis zur Rechtskraft des Urteils
deponierten Pachtzinsraten auf Rechnung dieser Ansprache und
bis zur Höhe des gutgesprochenen Betrages zu gestatten.
- und 4. (Kostenpunkt und Mitteilung).
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es seien in
Abänderung des angefochtenen Urteils die Klagebegehren gänzlich
abzuweisen.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten diesen Antrag wiederholt. Der Vertreter des Klägers hat
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
Durch Vertrag vom 25. April 1911 hat der Kläger
Arnold Zimmermann vom Beklagten Alois Meier das diesem
gehörende, in den Gemeinden Luzern und Horw gelegene Gut
Birregghof für die Zeit vom 1. Mai 1911 bis 15. März 1915
gepachtet. Der Jahreszins wurde auf 3000 Fr., halbjährlich voraus
zahlbar, bestimmt. Der Vertrag erklärt, daß die Liegenschaft zirka
20 Jucharten Land und Streu, alles aneinander halte. In Wirklich
keit umfaßt aber die Besitzung laut vorinstanzlicher Feststellung
nur 12 ¾ Jucharten. Unter Berufung hierauf und auf die Be
hauptung, daß der Beklagte beim Vertragsabschluß mündlich eine
Ertragenheit von 13 14 Stück Großvieh zugesichert habe,
während sie tatsächlich nur 6 Stück ausmache, hat der Pächter
anfangs Februar 1912 Klage eingereicht mit dem Begehren:
- Der Pachtvertrag sei auf nächste Mitte März nach Rechtskraft
des Urteils aufzuheben und 2. der Beklagte habe dem Kläger für
jedes Pachtjahr bis zum Aufhebungstermin eine Entschädigung
von 1200 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Januar 1912
Friedensrichtervorstand) zu bezahlen und zu gestatten, daß der
Kläger die von ihm bis zur Rechtskraft des Urteils hinterlegten
Pachtzinsraten auf Rechnung dieser Ansprache und bis zur Höhe
des gutgesprochenen Betrages beziehe. Das Begehren auf Vertrags
aufhebung wurde darauf gestützt, daß der Beklagte den Kläger beim
Vertragsabschlusse über das Maß und die Ertragenheit der Liegen
schaft absichtlich getäuscht und daß sich zudem der Kläger damals
in einem wesentlichen Irrtum befunden habe. Während die erste
Instanz (Bezirksgericht Kriens Malters) die Klage in beiden Be
ziehungen für begründet hielt, erachtet das Obergericht nur den
behaupteten wesentlichen Irrtum als dargetan und kommt aus diesem
Grunde dazu, den Vertrag als auf den 15. März 1913 als auf
gehoben zu erklären. Das Entschädigungsbegehren spricht es im
reduzierten Umfange von 720 Fr. für jedes Pachtjahr zu.
2. Die Berufung ist zulässig, namentlich auch hinsichtlich
des Streitwertes. Dieser bemißt sich nach dem Vermögensinteresse,
das der Kläger an der Gutheißung des gestellten Hauptbegehrens
auf Ungültigerklärung des Pachtvertrages vom 25. April 1911
hat. Nun fordert er auf Grund jenes Begehrens mit einem weitern
Klagantrage eine Entschädigung von 1200 Fr. für jedes Pacht
jahr bis zur Vertragsaufhebung. Er behauptet damit, daß er,
wenn der Vertrag während der vereinbarten vierjährigen Dauer zu
erfüllen wäre, eine Vermögenseinbuße von zusammen 4800 Fr.
erleiden würde und daß sich also sein Interesse an der Ungültig
erklärung auf diesen Betrag belaufe. Nach Art. 53 Abs. 1 OG
ist die von ihm genannte Summe für die Berechnung des Streit
wertes maßgebend. Aus dem Gesagten ergibt sich auch die An
wendbarkeit des mündlichen Berufungsverfahrens.
3. Hinsichtlich der Anfechtung des Vertrages wegen betrüge
rischer Verleitung zum Vertragsabschlusse (Art. 24 aOR) nimmt
die Vorinstanz an, es fehle der strikte Beweis für die Täuschungs
absicht des Beklagten. Zwar habe laut Zeugenaussagen der Be
klagte das Gut ungefähr 10 Jahre selbst bewirtschaftet und daher
reichlich Gelegenheit gehabt, sich ein Bild von dessen Größe zu
machen, und nach einem Zeugen solle ferner auch eine Ausmessung
erfolgt sein. Dem stehe aber immerhin der Umstand gegenüber,
daß die Besitzung in den Katasterbüchern von Horw und Luzern
mit zusammen rund 20 Jucharten eingetragen sei. Die Behauptung
sodann, der Beklagte habe dem Kläger beim Vertragsabschlusse
eine Ertragenheit von 13 14 Stück Großvieh zugesichert,
werde durch die Zeugenaussagen ebenfalls nur wahrscheinlich ge
macht, nicht aber voll bewiesen. Diese tatsächliche Würdigung
ist, wie unbestritten, weder aktenwidrig noch sonst bundesrechtlich
anfechtbar. Auf Grund ihrer hat das Bundesgericht davon aus
zugehen, daß sich der Beklagte beim Abschlusse des Vertrages der
Unrichtigkeit der darin aufgenommenen Maßangabe nicht bewußt
gewesen ist. Hiemit aber entfällt die Möglichkeit, den Vertrag nach
Art. 24 aOR als unverbindlich zu erklären, und es kann sich nur
noch fragen, ob er wegen wesentlichen Irrtums anfechtbar sei, und
im besondern, ob der Anfechtungsgrund des Art. 19 Ziff. 4 aOM
( Art. 24 Ziff. 3 rev. OR) vorliege, auf den die Vorinstanzen
und der Kläger abstellen.
Hiebei ist zunächst die Auffassung des Beklagten zurück
zuweisen, daß sich der Kläger über den Flächeninhalt der Pacht
besitzung schon deshalb nicht geirrt haben könne, weil der Vertrag
nur ein Zirkamaß zusichere. Durch die Beifügung des zirta zu
der Flächenzahl wird nicht etwa eine Haftung für eine bestimmte
Größe der Liegenschaft wegbedungen, sondern nur ausgesprochen,
daß die angegebene Zahl nicht ganz genau der Wirklichkeit zu ent
sprechen brauche, sondern ein gewisser Fehler in der Angabe,
namentlich auch nach unten hin, vorbehalten sei. Der Beklagte
hat sich hier vor den kantonalen Instanzen namentlich auf den
626 des luzernischen BGB berufen, wonach bei Liegenschafts
verkäufen für Zirkamasse nicht gehaftet werde. Allein mit Recht
wendet der Vorentscheid ein, daß diese Bestimmung auf den durch
das OR geregelten Pachtvertrag unanwendbar sei. Wie groß nun
nach dem Willen der Vertragsparteien der Unterschied zwischen dem
wirklichen Flächeninhalte sein dürfe, ist zwar an sich Auslegungs
und insofern Rechtsfrage, hängt aber im wesentlichen von den be
sondern tatsächlichen Verhältnissen des Falles und den regionalen
Anschauungen über diesen Punkt ab. Danach aber kann sich das
Bundesgericht ohne weiteres der vorinstanzlichen Auffassung an
schließen, daß hier der den Flächeninhalt betreffenden Zusage nur
genügt wäre, wenn das Pachtgut mindestens 18 oder sogar
19 Jucharten messen würde.
5. Der wirkliche Inhalt des Pachtgutes ist aber viel ge
ringer, nämlich bloß 12 ¾ Jucharten und es steht fest, daß sich
der Kläger bei der Eingehung des Vertrages über diesen Flächen
unterschied im Irrtum befunden, also angenommen hat, das Gut
halte tatsächlich 20 Jucharten.
Gegen die vorinstanzliche Annahme nun, daß dieser Irrtum ein
wesentlicher nach Art. 19 Ziff. 4 aOR sei, macht der Beklagie
geltend: Der Kläger habe das Pachtgut, so wie es sei, als eine
individuelle Sache, gepachtet. Hinsichtlich ihrer Identität und ihrer
Grenzen habe er sich anerkanntermaßen nicht geirrt. Sein Irrtum
betreffe nicht den Gegenstand, sondern dessen Maß und dieses bilde
für jenen kein Individualisierungsmerkmal wie bei generisch be
zeichneten Sachen. Sonach könne auch ein Irrtum hierüber kein
wesentlicher sein.
Dieser Auffassung läßt sich indessen nicht
beipflichten: Die Ziffer 4 spricht nicht von Sachen, sondern von
Leistungen und Gegenleistungen , über die der Irrtum unter
laufen sein muß. Freilich können sich diese auch auf Sachen be
ziehen wie hier, wo die Einräumung der Pachtnutzung eines
Gutes den Leistungsinhalt bildet und wenn man es alsdann
mit einer bestimmten Sache zu tun hat, so mag in der Tat deren
Größe kein Individualisierungsmoment mehr bilden, das erforderlich
wäre, um die Sache als Vertragsgegenstand von andern zu unter
scheiden. Allein mit dem allem ist nicht gesagt, daß deswegen die
Größe auch keine individualisierende Bedeutung für die Bestimmung
der Vertragsleistung besitze. Sofern vielmehr die Größe den
wirtschaftlichen Wert der Sache bedingt, wird sie regelmäßig auch
den Wert der Leistung beeinflussen und es kann alsdann ein
Größenmangel der Sache zur Folge haben, daß damit die die
Sache betreffende Leistung zu einer solchen von erheblich geringe
rem Umfange im Sinne der Ziffer 4 wird. Das Gesagte mus
im besondern auch für die Vertragsleistung des Pächters gelten:
Denn der Wert der eingeräumten Pachtnutzung hängt hauptsächlich
auch von der Größe des Pachtgegenstandes ab und diese ist, als
ein wirtschaftlich wichtiges Merkmal des Gegenstandes, für die
Festsetzung des Pachtzinses von wesentlicher Bedeutung. Aus dem
Wortlaut der Ziffer 4 läßt sich denn auch nichts entnehmen für
eine unterschiedliche Behandlung der Fälle, wo sich die Leistung auf
generell und der andern, wo sie sich auf individuell bezeichnete Sachen
bezieht. Für beide gelten wohl auch gleicherweise die Gründe, die
dazu führen, dem Irrenden ein Anfechtungsrecht zu gewähren, so
bald die mit der Aufrechterhaltung des Vertrages gegebene Benach
teiligung ein gewisses Maß übersteigt. Zum mindesten muß die
Ziffer 4 dann auch auf Leistungen, die individuell bezeichnete Sachen
betreffen, anwendbar sein, wenn, wie hier, die Größe der Sache
zum Gegenstand einer ausdrücklichen Vertragsabrede gemacht worden
ist. Dann läßt sich unmöglich sagen, daß die Vertragsleistung
lediglich in der Gewährung der Sache als solcher bestehe, da der
Gläubiger ja ausdrücklich verspricht, die Sache als eine solche von
bestimmter Größe zu leisten. Daß endlich das hier vorhandene
Mindermaß der Pachtsache so bedeutend gewesen ist, um die ein
geräumte Pachtnutzung zu einer Gegenleistung von erheblich ge
ringerem Umfange zu machen, leuchtet von selbst ein und ist auch
nicht bestritten worden.
Vor den kantonalen Instanzen hat der Beklagte noch eingewendet,
der Kläger habe durch sein Verhalten nach dem Vertragsabschlusse
auf sein Anfechtungsrecht verzichtet und er habe es auch nach
Art. 28 aOR (Art. 31 rev. OR) verwirken lassen. Vor Bundes
gericht hat er diese Einwendungen nicht mehr erhoben und nach
den zutreffenden Ausführungen des Vorentscheides, auf die zu ver
weisen ist, halten sie in der Tat nicht stand.
6. Was die Folgen der hienach zu Gunsten des Klägers
gegebenen Unverbindlichkeit des Vertrages anlangt, so macht der
Beklagte mit Unrecht geltend, der Kläger habe den Irrtum über
die Größe des Pachtgutes seiner eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben
und sei ihm daher nach Art. 23 aOR schadenersatzpflichtig. Der
Frrtum ist veranlaßt worden durch eine Handlung des Beklagten,
dessen Angabe über den Flächeninhalt beim Vertragsabschlusse. Wie
die in Erwägung 3 erwähnten tatsächlichen Ausführungen der
Vorinstanz dartun, hätte der Beklagte jedenfalls allen Grund ge
habt, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, so daß wohl
ihn in dieser Hinsicht ein Verschulden trifft. Umgekehrt läßt sich
unter den obliegenden Verhältnissen nicht einsehen, wieso sich der
Kläger trotz der ausdrücklichen Erklärung des Verpächters und
Eigentümers noch besonders über die Größe des Gutes hätte er
kundigen sollen.
Auf die Unverbindlichkeit des Vertrages stützt anderseits der
Kläger das Begehren, es habe ihm der Beklagte für jedes Pacht
jahr bis zur gerichtlichen Aufhebung des Vertrages, die auf Mitte
März nach der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen habe, eine
Entschädigung von 1200 Fr. zu bezahlen. Dieses Begehren ist
jedenfalls seiner Fassung nach unberechtigt, insofern es sich nämlich
äußerlich als ein solches auf Schadenersatz wegen ungenügender
Vertragserfüllung darstellt: Der Beklagte hätte danach den Kläger
durch Leistung von Entschädigungsbeträgen so zu stellen, wie wenn
er ihm ein Pachtgut von vertraglich zugesichertem Umfange über
geben hätte. Nun bedarf es aber zunächst einer gerichtlichen Auf
hebung des wegen Irrtums anfechtbaren Vertrages nicht, sondern
mit der Anfechtungserklärung schon, der Mitteilung des An
fechtungsberechtigten, daß er den Vertrag nicht halte, steht die Un
gültigkeit des Vertrages fest; dieser ist damit als von Anfang an
nichtig anzusehen (vergl. AS 23 II S. 713 und 29 II S. 662
und Oser, Komm. z. OR S. 128 Ziff. 3). Sind aber durch
ihn für die Parteien keine vertraglichen Rechte oder Pflichten be
gründet worden, so kann aus der Anfechtung auch kein Ent
schädigungsanspruch auf Leistung des Erfüllungsinteresses erwachsen.
Vielmehr entsteht für die Parteien bloß das Recht, die Vermögens
verschiebungen, die durch die bereits erfolgte Vertragsvollziehung
eingetreten sind, wieder rückgängig zu machen, namentlich auf dem
Wege der Bereicherungsklage schon Geleistetes zurückzufordern
(Oser, S. 132). Ob dem Irrenden daneben noch ein Anspruch
aus unerlaubter Handlung dann zustehen könne, wenn die Gegen
partei den Irrtum durch ihre Fahrlässigkeit veranlaßt hat, ist hier
nicht in Frage, indem ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht
wird.
Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Fall folgen
des: Infolge des bisherigen bloß tatsächlichen, einer vertraglichen
Grundlage entbehrenden Pachtverhältnisses ist der Beklagte als
Verpächter bereichert und zwar insofern, als er den vereinbarten
Pachtzins von 3000 Fr. für das erste Jahr voll bezogen hat.
Die Bereicherung beläuft sich auf den Betrag, um den die bezahlte
Summe den wirklichen Wert der Pachtzinsnutzung des statt 20 nur
12 ¾ Jucharten haltenden Grundstückes übersteigt. Die Vorinstanz
bestimmt diesen Betrag auf Grund einer in keiner Beziehung
bundesrechtswidrigen Würdigung der Verhältnisse auf 720 Fr.
Hiefür ist also der Beklagte rückerstattungspflichtig, wobei, mit der
Vorinstanz, ein Verzugszins zu 5 % vom Friedensrichtervorstand
(23. Januar 1912) an in Ansatz zu bringen ist. Die spätern
Pachtzinse sind noch nicht bezahlt, sondern bloß, soweit verfallen,
als streitig hinterlegt. In dieser Beziehung fällt in Betracht, daß
die Parteien vom Prozeßbeginn an einig gewesen sind, es habe
der Kläger auf alle Fälle bis zum Endurteil auf dem Gut zu
bleiben (s. Klage S. 14, Antwort S. 11), unbeschadet der strei
tigen Frage, wie es sich mit den Pachtzinszahlungen verhalte.
Eine solche Einigung mußte wohl auch dem Interesse beider Teile
entsprechen, indem sie ihnen gestattet, die durch die tatsächliche Be
nutzung gegebenen Beziehungen auf einen voraussehbaren Zeit
punkt ordnungsgemäß abzuwickeln und die Ungewißheit des Prozeß
ausganges mit in Rechnung zu bringen. Insofern diese Verab
redung den Rechtszustand, wie ihn die Vertragsanfechtung geschaffen
hat, abändert, ist nicht einzusehen, wieso nicht auch der Richter
darauf Rücksicht nehmen sollte. Hienach kommt man also, sachlich
in Übereinstimmung mit dem Vorentscheid, dazu, für die Zeit vom
zweiten Pachtjahre an und so lange die Pachtnutzung dauert, einen
Jahresbetrag von ebenfalls 720 Fr. zu Gunsten des Klägers
vom vertraglichen Zins von 3000 Fr. abzuziehen, so daß der
Kläger nur die Differenz, als das Aquivalent für die weitere
Pachtnutzung, am jeweiligen vertraglichen Fälligkeitstermine zu
entrichten hat. Hinsichtlich der Frage endlich, wie lange das Pacht
verhältnis noch in der genannten Weise weiter zu führen sei, ist
zu sagen: Der Beklagte hat sich dem Begehren des Klägers, die
nächste Mitte März nach Rechtskraft des Urteils als Endtermin
anzusehen, nicht widersetzt und wenn der am 25. Februar 1913
ergangene Vorentscheid von Mitte März nächsthin , also 1913,
spric will er doch offenbar den nunmehr eingetretenen
Fall vorbehalten wissen, wonach die Sache an das Bundesgericht
weitergezogen und von diesem erst nach Mitte März 1913 erledigt
würde. Als Endtermin muß sonach der 15. März 1914 gelten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 25. Februar 1913 bestätigt.