Art. 216 OR; precontract for the sale of land; public notarization as a requirement of validity. A precontract concerning the transfer of real property is void absolutely if not publicly notarized, because the formal requirement is imposed in the public interest. The nullity extends to ancillary stipulations intended to reinforce performance, such as penalty clauses or retraction money, since they are part of the same contractual complex. A payment promise triggered by non-performance is not abstract if it is economically and legally integrated into the underlying contract. An allegation of deceit concerning the formal requirement is ineffective absent factual findings supporting fraudulent conduct (consid. 2–4).
zu Grundstückkäufen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedürfen. Diese Formvorschrift ist um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt, indem sie einerseits die Parteien bei Kaufver trägen über Liegenschaften vor unbedachten Vertragsabschlüssen sichern und anderseits im Interesse der Parteien und des Publi kums Garantien für eine richtige Feststellung des Vertragsinhaltes bieten will (vergl. auch Huber, Schweizerisches Privatrecht IV S. 839). Sonach muß die wegen mangelnder öffentlicher Verur kundung bestehende Ungültigkeit eine absolute sein; sie bedeutet, daß die von den Parteien abgegebenen vertraglichen Willenserklä rungen rechtlich schlechthin unwirksam sind, also für keine Partei irgend eine vertragliche Berechtigung oder Verpflichtung begründen. Hiernach kann für den Beklagten eine Rechtspflicht zur Bezah lung der versprochenen 5000 Fr. jedenfalls dann nicht entstan den sein, wenn das Zahlungsversprechen einen Teil des abge schlossenen Vertrages bildet, wenn es sich also um ein Versprechen zur Bezahlung einer Konventionalstrafe handelt, die bei Nichter füllung des Vertrages Weigerung des Beklagten zum Abschlusse des Kaufvertrages Hand zu bieten geschuldet würde, oder all fällig um ein Versprechen zur Entrichtung eines Reugeldes, gegen das der Beklagte vom Vertrage zurücktreten könnte. Die Ungültig keit des Vertrages erstreckt sich auf seinen ganzen Inhalt und daher auch auf solche dazu gehörende Nebenabreden, wodurch die Leistungs pflicht einer Partei bekräftigt werden soll. Der Kläger will nun aber der streitigen Klausel eine vom übrigen Vertragsinhalte gesonderte, selbständige Stellung au weisen, indem er geltend macht, es handle sich um ein bedingtes Zahlungsversprechen abstrakter Natur, das als solches keiner be stimmten Form bedürfe. Allein in Wirklichkeit läßt sich die bedungene Zahlungspflicht von dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft nicht ablösen. Der Anspruch, der gesetlich oder vertraglich dem Gläubiger bei Nichterfüllung der Leistungspflicht des Schuldners erwächst, steht ordentlicherweise nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses, sondern bildet einen Bestandteil davon und hängt mit den sonstigen Vertragsbeziehungen zusammen. Daß es sich hier aus besondern Gründen anders verhalte, ist nicht dargetan. Mit Unrecht führt der Kläger in dieser Beziehung an, der Beklagte habe die Zahlung nichtfür den Fall versprochen, daß er von seiner Offerte vom Vertrage zurücktrete. Wie schon bemerkt, kann darunter nur das Zurücktreten vom Vorvertrage, oder genauer die Nichter füllung dieses gemeint sein. Und übrigens hat ja der Kläger seine Vorvertragsofferte als solche aufrecht erhalten und es zum Ab schlusse des Vorvertrages kommen lassen. 4. - Der Kläger hält endlich der Einwendung der Ungültig keit des Vertrages entgegen, der Beklagte habe arglistig gehandelt, weil er sich von Anfang an jener Ungültigkeit bewußt gewesen sei und den Beklagten darüber in einem Irrtum gelassen habe. Nun fehlt es aber nach dem Tatbestande, wie ihn die Vorinstanzen bundes rechtlich unanfechtbar festgestellt haben, schon an den nötigen fak tischen Anhaltspunkten, aus denen sich ein arglistiges Verhalten des Klägers entnehmen ließe. Damit braucht nicht geprüft zu werden, welches die Rechtsfolgen eines solchen Verhaltens wären, namentlich, ob es ausschlösse, die Nichtigkeit des Vertrages gegen über dem Getäuschten geltend zu machen, oder ob diesem ein Er satzanspruch aus unerlaubter Handlung zustände. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Ap pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 1913 bestätigt.