Art. 374 ZGB; right to be heard in guardianship proceedings: before adult guardianship is ordered, the person concerned must be given a genuine opportunity to defend herself against the concrete grounds relied upon by the authority. A hearing notice that does not clearly refer to the renewed procedure, or that requires the person to respond without knowledge of the relevant reasons, does not satisfy the federal procedural guarantee. If the authority revokes an initial order and starts anew, the revocation must be communicated; otherwise the addressee cannot be expected to submit observations. Breach of the hearing requirement entails annulment without examination of the substantive conditions under Art. 370 ZGB.
pflichtung übernahm, auf Rechnung des Kaufpreises die übrigen größeren, fälligen Schulden des Verkäufers zu bezahlen. Für die Frauengutsforderung blieb dabei nichts übrig. Der Verkäufer be hielt für sich und seine Familie das Rückkaufsrecht zum Preise von 12,000 Fr. während eines Zeitraumes von 6 Jahren vor. B. Nachdem der Bürgergemeinderat von Giswil von diesem Verkauf Kenntnis erhalten hatte, faßte er am 14. Februar, in seiner Eigenschaft als Vormundschaftsbehörde, folgenden Beschluß: Frau Karolina Abächerli Stäldi, Gsang, wird behufs Sicher stellung des Frauenvermögens unter Vormundschaft gestellt. Als Vormund wird bestimmt Alfred Abächerli, Halten. Derselbe wird beauftragt, das in die Ehe gebrachte Vermögen der Bevormundeten gegenüber dem zahlungsunfähigen Ehemann Jos. Abächerli, was noch möglich ist zu sichern. Dieser Beschluß wurde der Rekurrentin folgendermaßen mit geteilt: Mit Gegenwärtigem bemitteile Sie, daß Sie vom Bürger gemeinderat unterm 14. Februar abhin unter Vormundschaft gestellt wurden. Als Vormund wurde Ihnen bestellt Alfred Abächerli, Halten. Derselbe wird beauftragt, das in die Ehe gebrachte Vermögen sicher zu stellen. Außerdem wurde die Bevormundung sofort im Amtsblatt ver öffentlicht. Nachdem Frau Abächerli am 19. Februar gegen die Bevor mundung den Rekurs an den Regierungsrat ergriffen und sich auch über die verfrühte Publikation beschwert hatte, erließ der Bürger gemeinderat am 26. Februar folgende Mitteilung an sie: Mit Gegenwärtigem bemitteile Sie, daß falls Sie gegen Ihre Bevormundung oder gegen die Wahl des Vormundes Alfred Abächerli, etwas einzuwenden haben, dies bis Samstag, den
Gegen den zweiten Bevormundungsbeschluß ergriff Frau Abächerli wiederum den Rekurs an den Regierungsrat, mit der Begründung daß er ebenfalls nicht in gesetzlicher Weise zustande gekommen und daß die Bevormundung außerdem materiell unbegründet sei. Diesen zweiten Rekurs hat der Regierungsrat am 7. Juni mit wesentlich folgender Begründung abgewiesen: Wenn auch die Unter lassung der Anzeige von der Aufhebung der erstmals verhängten Vormundschaft seitens der Gemeindebehörde zum Mindesten nicht als ein geschäftsgemäßes Vorgehen taxiert werden könne, so sei doch dieser Formfehler nicht derart qualifiziert, daß deshalb die Nichtigkeit des Vormundschaftsbeschlusses notwendig gefolgert wer den müsse. Bindende Vorschriften über das Verfahren der Vor mundschaftsbehörden kenne der Kanton Obwalden nicht. Nachdem die Rekurrentin zudem nach der ersten Entmündigung eine Ein ladung zur Vernehmlassung erhalten habe, hätte sie mit logischer Gewißheit daraus schließen müssen, daß der Gemeinderat den ersten Bevormundungsbeschluß fallen gelassen habe, um dann unter Ein haltung der gesetzlichen Formvorschriften das Verfahren neuerdings einzuleiten. Formelles Haupterfordernis bei Entmündigung einer volljährigen Person sei eben die Gewährung des rechtlichen Gehöres, und dieser Bestimmung sei abgesehen von der Möglichkeit, die Gegengründe auch vor dem Regierungsrat geltend zu machen , im vorliegenden Falle Genüge getan worden. Materiell erscheine die Bevormundung zum wenigsten nicht unbegreiflich (wird näher ausgeführt). C. - Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates und zugleich gegen die beiden Bevormundungsbeschlüsse des Bürgergemeinderates richtet sich die vorliegende, rechtzeitig und in richtiger Form ein gereichte zivilrechtliche Beschwerde mit dem Antrag: Es sei in Gutheißung hierseitiger Beschwerde die Schlußnahme des hohen Regierungsrates von Obwalden vom 7. Juni 1913 aufzuheben und das Bevormundungserkanntnis des tit. Bürger gemeinderates von Giswil vom 15. Februar und vom 14. April 1913 als gesetzwidrig zu erklären und ebenfalls aufzuheben. In Anbetracht der völligen Unbegründetheit der regierungs rätlichen Schlußnahme und der Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei letzterer eine angemessene außerrechtliche Entschädigung zuzu sprechen."
Die Beschwerde wird mit einer Verletzung der Art. 374 und 370 ZGB begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
in einer schriftlichen Eingabe, die ihr gar nicht bekannt gegebenen Bevormundungsgründe zu widerlegen. Dem in Art. 374 ZGB aufgestellten Erfordernis der vorherigen Anhörung des zu Bevormundenden ist somit auch anläßlich der zweiten Bevormundung nicht Genüge getan worden. Es ist daher diese zweite Bevormundung schon wegen Nichtbeobachtung des bundesrechtlich vorgeschriebenen Verfahrens aufzuheben, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob die materiellen Voraussetzungen einer Bevormundung nach Art. 370 im vorliegenden Fall gegeben waren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheißen und die am 11. April 1913 vom Bürgergemeinderat Giswil über die Beschwerdeführerin ver hängte Vormundschaft aufgehoben.