Art. 156 Abs. 3 ZGB, Art. 157 ZGB; Besuchsrecht des nicht obsiegenden Ehegatten nach Scheidung und Voraussetzungen der Abänderung des Scheidungsurteils. Auch einem Elternteil, dessen eheliches Verhalten nicht einwandfrei war, steht grundsätzlich ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind zu. Eine Einschränkung oder Aufhebung dieses Rechts setzt besondere, kindeswohlrelevante Umstände voraus; blosse Wiederverheiratung, frühere zwischenmenschliche Beziehungen oder allgemeine Kritik am Verhalten genügen nicht. Art. 157 ZGB dient der Abänderung wegen veränderter Verhältnisse und nicht der nachträglichen Korrektur des Scheidungsurteils unter dem Gesichtspunkt angeblicher früherer Irrtümer oder Revisionsgründe (Erw. 2).
BGE 39 II 173 - Martha Niggli
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BGE 1 I 95 - Eherecht trotz liederlichen Lebenswandels
Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
E.
Erwägungen
Erwägung 1
Erwägung 2
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Evan Emerson, A. Tschentscher
der II. Zivil-Abteilung in Sachen Niggli, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Heß, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Regeste
Elternrechte bei der Ehescheidung (Art. 156 ZGB). Auch demjenigen Elternteil, dessen Verhalten während der Ehe nicht einwandfrei war, steht ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem oder den Kindern zu.
Sachverhalt
A.
Am 22. Dezember 1911 ist durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich V. Abteilung die bis dahin zwischen den Litiganten bestandene Ehe gänzlich geschieden und dabei folgende Parteivereinbarung geschützt worden: 1
"... Das aus der Ehe hervorgegangene Kind Marta wird dem Vater Artur Niggli zur Pflege und Erziehung überlassen. Die Mutter hat aber das Recht, dasselbe mindestens an zwei Nachmittagen in der Woche und jeden zweiten Sonntag bei sich zu haben. Ferner soll es die Hälfte der jeweiligen Ferien bei seiner Mutter verbringen." 2
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 3
B.
Im November 1912 hat sich die Beklagte mit einem Richard Heß, dessen Ehe am 27. September 1912 ebenfalls geschieden worden war, wiederverheiratet. Im Hinblick auf diese Heirat ist am 30. Oktober 1912 die vorliegende Klage eingereicht worden, mit dem Antrag auf Abänderung des Scheidungsurteils in dem Sinne, daß die Beklagte nur mehr berechtigt sein solle, das Kind "pro Monat je den ersten Sonntag und in den Frühjahrs- oder Sommerferien zusammenhängend 14 Tage" bei sich zu haben. 4
C.
Durch Beschluß vom 19. April 1913 hat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) das "Gesuch" abgewiesen. 5
D.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: 6
"Es sei das Besuchsrecht der Berufungsbeklagten mit Bezug auf die Tochter der Streitparteien, Martha Niggli, einzuschränken auf monatlich einen Besuch, je am ersten Sonntag jedes Monats, und das Besuchsrecht während der Ferien gänzlich aufzuheben, event. auf 14 Tage im Jahr einzuschränken." 7
E.
In der heutigen Verhandlung hat der Kläger außerdem den Eventualantrag gestellt, es möchten die Besuche des Kindes bei der Beklagten auf einen Nachmittag per Woche und jeden dritten Sonntag beschränkt werden. Endlich hat er, ebenfalls eventuell, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, behufs Beibringung von Briefen des Heß, aus denen hervorgehen soll, daß die Beklagte und ihre Mutter den Heß, wie Frau Heß sich ausdrückt, "eingezogen" haben. 8
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 9
Erwägung 1
Erwägung 2
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 1913 bestätigt. 12
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).