BGE 39 II 169
BGE 39 II 169Bge14.02.1913Originalquelle öffnen →
in Abrede, daß er geistesschwach sei, allein er machte geltend, daß er sein Vermögen richtig verwalte, so daß dasselbe nicht gefährdet sei, und daß er auch keiner Fürsorge für seine Person bedürfe. B. — Durch Urteil vom 13. November 1912 hat das Be¬ zirksgericht von Zofingen, gestützt auf ein Gutachten des Bezirks¬ arztes vom 9. November 1912 und auf persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers das Bevormundungsbegehren gutgeheißen. C. — Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau, welches den Rekurs am 14. Februar 1913 abwies. D. — Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführer rechtzeitig die zivilrechtliche Beschwerde au das Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrage, es sei in Aufhe¬ bung des vorinstanzlichen Entscheides das Entmündigungsbegehren abzuweisen; eventuell sei die Bestellung eines Beirates im Sinne des Art. 395 ZGB anzuordnen; in Erwägung: Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Fest¬ stellungen der Vorinstanz leidet der Beschwerdeführer an dauernder Geistesschwäche infolge Altersveränderungen im Gehirn. Obgleich sich der angefochtene Entscheid über den Grad dieser Geistesschwäche nicht direkt ausspricht, so ist doch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt, weil insbesondere aus den Ausfüh¬ rungen des Bezirksgerichts, welches den Beklagten persönlich ein¬ vernommen hat, hervorgeht, daß sich bei dem 75jährigen Beschwerde¬ führer die Gebrechen des Alters in besonderem Maße geltend machen. Die Voraussetzungen des Art. 369 ZGB sind daher gegeben. Wenn auch der Beschwerdeführer bisher weder für seine Person noch für seine Vermögensverwaltung eines Beistandes bedurfte, so ist für die Entmündigung einzig bestimmend, ob er auch in Zu¬ kunft im Stande sein werde, seine Angelegenheiten selbst zu be¬ sorgen und den Beeinflussungen selbstsüchtiger Dritter zu wider¬ stehen, was nach den Akten zu bezweifeln ist; erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 1913 bestätigt.
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