BGE 39 II 161
BGE 39 II 161Bge26.11.1912Originalquelle öffnen →
auch dann vorliegt, wenn die Vorinstanz, wie geltend gemacht wird, zu Unrecht Bundes- statt ausländisches Recht angewendet hat. Mit der genannten Vertragsklausel wollen die Partein für alle An¬ sprüche aus dem Vertragsverhältnis Köln als Erfüllungsort be¬ stimmen und sie zugleich dem deutschen Rechte unterstellen. Diese Auffassung wird weder durch ihr Verhalten im Prozesse ent¬ kräftet, noch dadurch, dass der Vertrag in Basel abgeschlossen wurde, dass Basel Bestimmungsort der Ware war und dass die Mängelrüge von da aus zu erfolgen hatte. — Das deutsche Recht ist nuch für die Einwendungen und Gegenansprüche des Beklagten massgebend, da sie mit dem Vertragsverhälinis eng zusammenhängen. A. — Durch Urleil vom 26. November 1912 hat das Appel¬ lationsgericht des Kantons Basel=Stadt in vorliegender Streit¬ sache erkannt: „Die Klage wird abgewiesen“. (Kosteupunkt). B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Das Bundes¬ gericht möge unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf den Fall deutsches Recht für anwendbar erklären, eventuell wenigstens in Ansehung des in Köln erfolgten Selbsthilfeverkaufs. Es möge daher dem Kläger die Klagsumme zusprechen und den Beklagten verurteilen zur Zahlung von 9740 Fr. 55 Cts., eventuell 9738 Fr. 95 Cts. nebst 5% Zins seit 7. August 1911. 2. Eventuell möge es auf Grund dieser Feststellungen den Fall zu erneuter Beurteilung an die kantonale Instanz zurückweisen. 3. Ganz eventuell, wenn der Fall nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre, möge festgestellt werden, daß der Kläger immer noch in der Lage sei, den Vertrag tatsächlich zu erfüllen, und daß er daher immer noch nach schweizerischem Rechte vorgehen könne. Eine Mängelrüge sei wegen Verspätung nicht mehr zulässig. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Berufungsklägers die gestellten Berufungsanträge wiederholt. Der Vertreter des Berufungsbeklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Kläger I. Windmüller hat von einer englischen
Der Kläger ließ dann die Sache fast zwei Jahre liegen. Erst Anfangs Juni 1910 forderte er den Beklagten auf, die noch aus¬ stehenden 293 Apparate bis zum 1. Juli zu beziehen. Als der Beklagte stillschwieg, setzte er ihm Frist bis zum 1. Juli an zur Erklärung, wie viel große und wie viel kleine Apparate er wünsche. Mangels einer solchen Erklärung traf er am 23. November die Wahl dahin, daß 2 große und ½ kleine Apparate geliefert würden, vorbehältlich der allfällig vom Beklagten binnen einer Woche zu treffenden anderweitigen Dispositionen. Am 22. De¬ zember sandte er dann dem Beklagten 191 große und 67 kleine Ipparate. Infolge Annahmeverweigerung ging die Sendung zu¬ rück und der Kläger ließ nun die Apparate am 7. August 1911 in Köln amtlich versteigern, wobei er sie selbst kaufte. Der Netto¬ erlös betrug 3123 Mk. 90 Pfg. Am 23. November ließ er sie nochmals versteigern, nachdem er, was das erste Mal unterblieben war, den Beklagten von der Steigerung amtlich benachrichtigt hatte. Auch diesmal erstand er die Ware und zwar für 3122 Mk. 61 Pfg. Im Januar 1912 reichte er Klage ein. Sein — nachträglich berichtigtes — Rechtsbegehren lautet auf Bezahlung von 9740 Fr. 55 Cts. nebst 5 % Zins seit dem 23. November 1911, eventuell auf Bezahlung von 9738 Fr. 95 Cts. nebst 5% Zins seit 7. August 1911, unter Kostenfolge. Der Klageforderung liegt der Fakturapreis für die am 22. Dezember 1908 gesandten und nachher versteigerten 191 großen und 67 kleinen Apparate zu Grunde, welcher Preis 11,230 Mk. und mit Hinzurechnung von 24 Mk. 30 Pfg. Frachtspesen, 11,254 Mk. 30 Pfg. beträgt. Von dieser Summe zieht der Kläger alternativ den oben ange¬ gebenen Erlös der ersten oder den der zweiten Steigerung ab, so daß noch 8131 Mk. 69 Pfg. oder 8130 Mk. 40 Pfg. verbleiben. Dazu rechnet er die Preise früher bezogener aber noch nicht be¬ zahlter Apparate, nämlich zweier am 17. März 1908 gelieferter kleiner Apparate von 50 Mk. 80 Pfg. und der oben erwähnten am 29. Mai 1908 gelieferten 15 Apparate, von 751 Mk. 60 Pfg., den Preis eines Gewindebohrers von 6 Mk. 35 Pfg. und die Kosten von zu Reklamezwecken angefertigten Klischees von 19 Mk. 50 Pfg., zusammen 827 Mk. 90 Pfg. Von der er¬ haltenen Summe, 8959 Mk. 59 Pfg. oder 8958 Mk. 30 Pfg. zieht er die Provision ab, die dem Beklagten in Hinsicht auf die vom Kläger unmittelbar gelieferten Apparate vertraglich zusteht, wobei 107 solcher in Rechnung gebracht werden und gestützt da¬ rauf diese Provision. auf 1032 Mk. 50 Pfg. bestimmt wird. Endlich wird der Betrag einer laut Debitnota gemachten Zahlung des Beklagten von 40 Mk. abgezogen. Damit verbleiben 7887 Mk. 09 Pfg., welche Summe dem ersten, oder 7885 Mk. 80 Pfg., welche Summe den zweiten der im Klagebegehren enthaltenen, in Frankenwährung umgerechneten Beträge entspricht. Für diese Beträge wird vom betreffenden Versteigerungstage an Verzugszins gefordert. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Er behaupte zunächst, der Kläger habe ihn bei einer mündlichen Besprechung im Juli 1908 aus dem Vertrage entlassen, so daß keine vertrag¬ liche Pflicht zur Abnahme des Restes der Apparate bestehe. Jeden¬ falls sei damals der Vertrag im Sinne einer Hinausschiebung der Fristen für den Bezug abgeändert worden und da der Inhalt sdieser Abänderung streitig sei, so könne ihn nur der Richter fest¬ etzen, und der allein vorgenommene Selbsthülfeverkauf sei unzu¬ lässig gewesen. Falls aber der Beklagte noch gemäß dem Vertrag abnahmepflichtig gewesen sein sollte, bestreite der Beklagte die ver¬ tragsgemäße Beschaffenheit der Apparate. Diese Beschaffenheit sei vom Kläger nachzuweisen, da er den Selbsthülfeverkauf vorge¬ uommen habe und daher eine Mängelrüge nicht mehr in Frage komme. Für den gegenteiligen Fall wird unter Berufung auf die Korrespondenz behauptet, daß eine rechtzeitige Mängelrüge erfolgt sei, und eventuell, daß der Kläger dem Beklagten die Mängel arg¬ listig verschwiegen habe. Den Apparaten gingen bestimmte, vor dem Vertragsabschlusse zugesicherte Eigenschaften ab, wie die Er¬ möglichung einer Benzinersparnis, einer wesentlichen Erhöhung der Leistungsfähigkeit und eines absolut gleichmäßigen und ruhigen Ganges des Motors. Hienach könne der Beklagte Wandelung oder eventuell Preisminderung verlangen. Im letztern Falle sei die ein¬ geklagte Preisforderung auch noch aus andern Gründen übersetzt Der Beklagte hätte eventuell nur noch 94 Apparate zu beziehen gehabt, so daß sich auf Grund des bei der Steigerung erzielten Einheitspreises von 13 Mk. 91 Pfg. eine Differenz von bloß 3392 Mk. 55 Pfg. ergebe. Ferner stelle der Beklagte die Lieferung
vom 29. Mai 1908 von 751 Mk. 60 Pf. zur Verfügung. Sodann seien von den weitern direkten Abschlüssen des Klägers noch Provisionen von zusammen 2217 Mk. 50 Pfg. anzurechnen und der Preis von noch andern 25 beim Beklagten liegenden Apparaten. Das alles führe zu einem Saldo zu Gunsten des Beklagten von 1071 Mk. 15 Pfg., dessen Geltendmachung in einem spätern Prozeß vorbehalten bleibe. 2. — Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der ersten Instanz das gesamte Streitverhältnis nach schweizerischem Rechte beurteilt. Hiegegen wendet sich in erster Linie der Berufungskläger, indem er geltend macht, es komme ausschließlich oder zum min¬ desten in Ausehung des in Köln erfolgten Selbsthülfeverkaufes deutsches Recht zur Anwendung. Zur Überprüfung der Frage ist das Bundesgericht zuständig und die Berufung ist also zulässig: Es handelt sich um den in Art. 56 OG vorgesehenen Fall, wo die Streitsache von den kantonalen Gerichten „unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden“ ist, und eine „Verletzung des Bundesrechts“ im Sinne des Art. 57 OG liegt auch dann vor, wenn die Vorinstanz ihrer Beurteilung des Rechtsstreites bundesrechtliche statt die in Wirklichkeit anwendbaren Normen kan¬ tonalen oder ausländischen Rechts zu Grunde gelegt hat (vergl. AS 20 S. 970). Sachlich ist für die Entscheidung dieses Streitpunktes von ma߬ gebender Bedeutung die in den Vertrag vom 15. Februar 1908 aufgenommene Bestimmung, daß „als beiderseitiger Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen Köln a/Rh. festgesetzt“ werde. Indem die Parteien die zwei wichtigsten der gegenseitigen An¬ prüche aus dem Kaufvertrag, das Recht auf die Lieferung der Ware und das auf Bezahlung des Kaufpreises erwähnen, wollen sie überhaupt für alle aus ihrem Vertragsverhältnis erwachsenden Ansprüche Köln als Erfüllungsort bestimmen, namentlich auch für die mit der Lieferungspflicht zusammenhängenden Ansprüche auf Abnahme der Ware, auf Verweigerung der Annahme vertrags¬ widriger Ware und auf Vornahme des Selbsthülfeverkaufs im Falle Annahmeverzuges. Denn offenbar haben sie für diese Neben¬ ansprüche keinen besondern Erfüllungsort vorsehen wollen. Im weitern muß es auch ihr Wille gewesen sein, mit der Festsetzung des in Deutschland gelegenen Erfüllungsortes zugleich das deutsche Recht auf die zu erfüllenden Ansprüche als anwendbar zu er¬ klären. In der Tat ist es das Natürlichste und Zunächstliegende, den Inhalt einer geschuldeten Leistung nach der Gesetzgebung des Ortes ihrer Vornahme zu beurteilen und die bundesgerichtliche Rechtssprechung hat denn auch von jeher dieser Erwägung bei den die Erfüllung betreffenden Fragen wesentliche Bedeutung beigelegt (vergl. z. B. AS 21 S. 518, 23 I S. 250 oben, und 839, 37 II S. 346). Dem Gesagten gegenüber könnte hier von der Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts nur die Rede sein, falls besondere Momente es ausschlössen, jener Vertragsbestimmung die erörterte Bedeutung beizulegen. Das ließe sich namentlich dann annehmen, wenn sich im Prozeß die Parteien übereinstimmend für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts ausgesprochen hätten; denn nach ständiger Rechtssprechung (vergl. z. B. AS 26 II S. 741 und 27 II S. 215) kann aus einem solchen Verhalten auf den Willen beim Vertragsschlusse, die vertraglichen Beziehungen dem schweizerischen Rechte zu unterstellen, geschlossen werden. Allein hier hat der Kläger im Prozeß ausdrücklich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts behauptet und der Beklagte selbst sich nicht entschieden im gegenteiligen Sinne geäußert. Auch sonst läßt sich nichts Stichhaltiges zu Gunsten des schweizerischen Rechts an¬ führen. Von nebensächlicher Bedeutung ist es, daß der Vertrag in Basel geschlossen wurde. Dieses Moment mag bei den mit der Begründung des Vertragsverhältnisses zusammenhängenden Fragen Gewicht besitzen; bei den die Erfüllung betreffenden muß es dagegen zurücktreten vor den auf den Erfüllungsort abstellenden Erwä¬ gungen. Mit Unrecht halten ferner die Vorinstanzen für wesentlich, daß Basel Bestimmungsort der Ware ist. Für das Rechtsverhältnis der Parteien kann der Bestimmungsort kaum in Betracht fallen. Sodann ist es unzutreffend, wenn die Vorinstanzen Basel als Abnahmeort bezeichnen; als solcher muß vielmehr Köln gelten, und wenn sie endlich darauf hinweisen, daß die Mängelrüge von Basel aus zu erfolgen habe, so ergibt sich daraus noch nicht, daß überhaupt oder auch nur hinsichtlich der Mängelrüge selbst, nach ihrer Form und ihrem Inhalt, schweizerisches Recht Platz greife. Vielmehr ist auf das Recht des Lieferungs= und Abnahmeortes als das für die vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware ma߬ gebende abzustellen; dies auf alle Fälle schon deshalb, weil die ge¬
troffene Parteiabrede sicherlich bezweckt, die Fragen des Erfüllungs¬ ortes und des anzuwendenden Rechtes einheitlich zu ordnen. Laut den früheren Ausführungen gründet sich die Klageforderung mag man sie rechtlich als Anspruch auf Erfüllung oder als Schadenersatzforderung wegen Nichtabnahme der verkauften Appa¬ aus¬rate ansehen (vergl. AS 21 S. 792 Erwägung 7) - schließlich auf den abgeschlossenen Vertrag. Das Gleiche gilt auch für die vom Beklagten erhobenen Einwendungen und Gegen¬ ansprüche; oder zum mindesten hängen diese mit dem ursprüng¬ lichen Vertragsverhältnisse eng zusammen (so die Einwendung, der Beklagte sei durch nachträgliche Vereinbarung von seinen wei¬ teren Verpflichtungen als Käufer entbunden worden, und der An¬ spruch auf Verrechnung der vertraglich geschuldeten Provision mit der Klageforderung). Hienach untersteht also das Streitverhältnis in allen seinen Beziehungen dem deutschen Rechte und daher muß das angefochtene Urteil in seiner Gesamtheit als bundesrechts¬ widrig aufgehoben werden. Inwiefern das Bundesgericht in solchen Fällen bei Liquidität des Tatbestandes das fremde Recht selbst an¬ wenden und sofort das Urteil ausfällen darf, kann unerörtert bleiben; denn die tatsächlichen Verhältnisse bedürfen hier in ver¬ schiedenen Beziehungen noch näherer Prüfung und Feststellung, so daß schon deshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Beurteilung erforderlich ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß das angefochtene Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel=Stadt vom 26. November 1912 aufgehoben und die Sache zu erneuter Be¬ urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
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