Art. 59 rev. OG, Art. 54 Abs. 2 OG; dispute value for a claim to a recurring travel privilege. For jurisdictional purposes, the amount in dispute is determined by the relief still contested before the last cantonal instance, excluding interest and costs. Claims for recurring performance are valued by their probable capital value, i.e. by the amount for which an equivalent annuity could be purchased from a sound annuity institution; a fixed twentyfold annual amount is not decisive. In assessing the annual value, the court considers the actual probable use of the benefit and may reject an artificial equivalence with a more extensive tariff product. If the amount in dispute remains below the statutory threshold, the appeal is ineffective absent the special reasoned submission required by Art. 67 Abs. 4 OG.
Nun hat der Kläger vor Obergericht von der Beklagten Aus stellung einer Rücktrittsfreikarte I. Klasse für das Bundesbahn netz, sowie Rückerstattung eines Betrages von 90 Fr. 30 Cts. für ausgelegte Fahrtaxen vom 1. Mai 1909 bis 31. August 1910 und Vergütung aller weiteren Kosten für Fahrten auf den Bundes bahnlinien bis zur Ausstellung der Freikarte verlangt. Die Rück trittsfreikarte gewährt einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen. Als Wert solcher Leistungen ist nach Art. 54 Abs. 2 OG der mutmaßliche Kapitalwert anzunehmen. Um diesen bestimmen zu können, ist vor allem die Höhe der einjährigen Nutzung festzustellen. Maßgebend ist hiefür der Betrag, den der Kläger für seine Fahrten auf dem Bundesbahnnetz annähernd per Jahr auszugeben hat, so lange ihm die Beklagte die verlangte Freikarte nicht verabfolgt. Die erste Instanz hat jenen Betrag auf 50 Fr. und die obere kantonale Instanz auf 60 Fr. veranschlagt, während die Beklagte ihn auf 750 Fr., d. h. auf den Preis eines Generalabonnements